Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)
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GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
Zu § 4 GewStG
Allgemeines
(1) 1Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 2Hebeberechtigte Gemeinde für den stehenden Gewerbebetrieb ist diejenige Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seine Betriebsstätte hat. 3Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden nach dem Teil des Steuermessbetrags hebeberechtigt, der auf sie entfällt. 4Dieser Teil wird im Wege der Zerlegung des Steuermessbetrags (>§§ 28 bis 34 GewStG) ermittelt.
Bindungswirkung
(2) 1Für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids ist der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid bindend (>§ 184 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO). 2Nach § 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanzämter den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt.
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