Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 8 GewStGweiter zu: 8.6 GewStR

GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

Zu § 8 GewStG

1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO gehören bei Körperschaften zu den Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig sind. 2Diese Spenden sind nach § 8 Nr. 9 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen und nach § 9 Nr. 5 GewStG im Rahmen der Höchstbeträge zu kürzen. 3Die Hinzurechnung ist mit dem Betrag vorzunehmen, mit dem die Spenden bei der Ermittlung des körperschaftlichen Einkommens abgezogen worden sind.


BFH - Urteile

zurück zu: § 8 GewStGweiter zu: 8.6 GewStR



Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin