Grunderwerbsteuergesetz
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Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer
1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
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