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Handelsgesetzbuch

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§ 247 HGB Inhalt der Bilanz

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss

Zweiter Titel: Ansatzvorschriften

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) (weggefallen)


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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