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Handelsgesetzbuch

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§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Drittes Buch: Handelsbücher

Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Vierter Unterabschnitt: Offenlegung, Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter

  1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:

    Auf der Aktivseite
    A I 1
    Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    A I 2
    Geschäfts- oder Firmenwert;
    A II 1
    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
    A II 2
    technische Anlagen und Maschinen;
    A II 3
    andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    A II 4
    geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    A III 1
    Anteile an verbundenen Unternehmen;
    A III 2
    Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    A III 3
    Beteiligungen;
    A III 4
    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B II 2
    Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    B II 3
    Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B III 1
    Anteile an verbundenen Unternehmen.
    Auf der Passivseite
    C 1
    Anleihen, davon konvertibel;
    C 2
    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    C 6
    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    C 7
    Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.


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