Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)
zurück zu: § 19 KStG | weiter zu: § 22 KStR |
KStR R 19 Anwendung besonderer Tarifvorschriften
Zu § 19 KStG
(1) 1Eine besondere Tarifvorschrift i. S. d. § 19 Abs. 1 KStG ist z. B. § 26 KStG. 2Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung müssen bei der Organgesellschaft erfüllt sein. 3Der Abzug von der Steuer ist beim Organträger vorzunehmen. 4Ist die Steuerermäßigung der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag begrenzt, richtet sich dieser Höchstbetrag nach den steuerlichen Verhältnissen beim Organträger.
(2) Ist in dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft (>R 14.6) ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG enthalten, kann der Organträger, auch wenn er eine natürliche Person ist, dafür die Steuervergünstigung des § 34 EStG nicht in Anspruch nehmen.
zurück zu: § 19 KStG | weiter zu: § 22 KStR |