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KStR R 7.2 Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer

Zu § 7 KStG

1Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:


1.
2.
anzurechnende ausländische Steuern nach steuergesetz">§ 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG
3.
=
Tarifbelastung
 
+
Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 i. V. m. steuergesetz">§ 34 Abs. 13 KStG
4.
=
festzusetzende Körperschaftsteuer
5.
anzurechnende Kapitalertragsteuer
6.
=
verbleibende Körperschaftsteuer

2Bei Berufsverbänden unterliegen Mittel, die für die Unterstützung und Förderung von Parteien verwendet werden, einer besonderen Körperschaftsteuer von 50 % (steuergesetz" aria-label="Körperschaftsteuergesetz § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4">§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG).


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