Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 3.28 LStH Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) (§ 3 Nr. 28 EStG)
Zu § 3 EStG
Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit | 8.750 € | |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 3.750 € |
= | maßgebender Nettoarbeitslohn | 5.000 € |
Vergleichsberechnung
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 € | |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 1.725 € |
= | Zwischensumme | 2.650 € |
+ | Mindestaufstockungsbetrag | 875 € |
+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3.000 € |
= | Nettoarbeitslohn | 6.525 € |
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag | 875 € | ||
+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3.000 € | |
| abzgl. | 1.525 € | 1.475 € |
= | steuerfreier Aufstockungsbetrag | | 2.350 € |
Abrechnung des Arbeitgebers
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 € | |
+ | steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag | 1.525 € |
= | steuerpflichtiger Arbeitslohn | 5.900 € |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 2.300 € |
= | Zwischensumme | 3.600 € |
+ | steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2.350 € |
= | Nettoarbeitslohn | 5.950 € |
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1.500 € (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:
– | laufendes Bruttogehalt | 2.000 € | |
– | laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) | 650 € | |
– | Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) | 750 € | |
– | Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung | 750 € |
-
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung48.000 €+sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung1.500 €./.gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)18.100 €=maßgebender Jahresnettoarbeitslohn31.400 € -
Vergleichsberechnung
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit24.000 €+steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit750 €./.gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)6.000 €=Zwischensumme18.750 €+Aufstockung Ergebnisbeteiligung750 €+steuerfreie Aufstockung (12 x 650)7.800 €=Jahresnettoarbeitslohn27.300 €
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.
Progressionsvorbehalt
Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (> § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.
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