Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 3.5 LStH
Zu § 3 EStG
Beispiele
Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
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der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG;
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die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG;
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das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.
Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
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der doppelte Wehrsold bei Verwendung im Ausland nach § 2 Abs. 2 WSG (§ 3 Nr. 64 EStG);
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die unentgeltliche Verpflegung im Einsatz (§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG);
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die unentgeltliche Unterkunft im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG);
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die Dienstbekleidung nach § 5 WSG (§ 3 Nr. 4 oder Nr. 31 EStG);
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Leistungen nach dem USG (§ 3 Nr. 48 EStG) , u. a. das Dienstgeld bei Reservistendienst von bis zu drei Tagen nach § 11 USG oder die Reservistendienstleistungsprämien und Zuschläge nach § 10 USG ;
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der Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f WSG (§ 3 Nr. 64 EStG).
Zu den steuerpflichtigen Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
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der erhöhte Wehrsold für Soldaten und Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung nach § 2 Abs. 5 WSG;
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die unentgeltliche Unterkunft nach § 4 WSG, soweit diese nicht nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerbefreit ist;
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der Wehrdienstzuschlag nach § 8c WSG;
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die als Ausgleich für mit bestimmten Verwendungen verbundene Belastung gewährte besondere Vergütung nach § 8g WSG;
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das Entlassungsgeld nach § 9 WSG;
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die unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, die Personen erhalten, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.
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