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H 38.4 LStH Lohnzahlung durch Dritte

Zu § 38 EStG

Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte

>R 38.4 und BFH vom 30.5.2001 (BStBl 2002 II S. 230)

Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn

  • er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (> BFH vom 13.3.1974 – BStBl II S. 411),

  • ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (> BFH vom 28.3.1958 – BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (> BFH vom 27.1.1961 – BStBl III S. 167).

Lohnzahlung durch Dritte

  • Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (> BFH vom 23. 4. 2009 – BStBl II S. 668),

  • Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (> BFH vom 28. 2. 2013 – BStBl II S. 642),

  • Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (> BFH vom 26. 6. 2014 – BStBl II S. 864),

  • Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (> BFH vom 10. 3. 2015 – BStBl II S. 767),

  • Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter > H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2,

  • > H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).

Metergelder im Möbeltransportgewerbe

unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (> BFH vom 9.3.1965 – BStBl III S. 426).

Rabatte von dritter Seite

Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden > BMF vom 20. 1. 2015 (BStBl I S. 143)

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

>R 19.1 Satz 6


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