Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 8.2 LStH Bezug von Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG)
Zu § 8 EStG
Allgemeines
Die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG gilt nicht für
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Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, z. B. Kantinenmahlzeiten, oder überwiegend an seine Arbeitnehmer vertreibt und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt,
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Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EStG pauschal versteuert werden.
In diesen Fällen ist die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG vorzunehmen.
Anwendung des Rabatt-Freibetrags
Der Rabatt-Freibetrag findet Anwendung bei
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Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (> BFH vom 15.1.1993 – BStBl II S. 356),
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Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie nicht zu seinem üblichen Geschäftsgegenstand gehören (> BFH vom 7.2.1997 – BStBl II S. 363),
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der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden (> BFH vom 27.8.2002 – BStBl II S. 881 und BStBl 2003 II S. 95),
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Waren, die ein Arbeitgeber im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen produziert und damit Hersteller dieser Waren ist (> BFH vom 28.8.2002 – BStBl 2003 II S. 154 betr. Zeitungsdruck),
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Waren, die ein Arbeitgeber auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder zu deren Herstellung er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge erbringt (> BFH vom 1.10.2009 – BStBl 2010 II S. 204),
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verbilligter Überlassung einer Hausmeisterwohnung, wenn der Arbeitgeber Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet und sich die Hausmeisterwohnung durch ihre Merkmale nicht in einem solchen Maße von anderen Wohnungen unterscheidet, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden kann (> BFH vom 16.2.2005 – BStBl II S. 529),
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Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens, wenn Darlehen gleicher Art und zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergeben werden (> BMF vom 19. 5. 2015 – BStBl I S. 484),
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Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden (> BFH vom 21.1.2010 – BStBl II S. 700),
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Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt (> BFH vom 26. 6. 2014 – BStBl 2015 II S. 39), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind.
Der Rabatt-Freibetrag findet keine Anwendung bei
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Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt (> BFH vom 18.9.2002 – BStBl 2003 II S. 371),
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Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt (> BFH vom 9.10.2002 – BStBl 2003 II S. 373 betr. Arbeitgeberdarlehen einer Landeszentralbank).
Aufteilung eines Sachbezugs
Die Aufteilung eines Sachbezugs zum Zwecke der Lohnsteuerpauschalierung ist nur zulässig, wenn die Pauschalierung der Lohnsteuer beantragt wird und die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG überschritten wird (> BMF vom 19. 5. 2015 – BStBl I S. 484).
Berechnung des Rabatt-Freibetrags
Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zu einem Preis von 3.000 €; der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis dieser Schrankwand beträgt 4.500 €.
Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 4 % = 180 € zu kürzen, so dass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.320 € ergibt. Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabatt-Freibetrag von 1.080 € um 240 €, so dass dieser Betrag zu versteuern ist.
Würde der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr ein weiteres Möbelstück unter denselben Bedingungen beziehen, so käme der Rabatt-Freibetrag nicht mehr in Betracht; es ergäbe sich dann ein zu versteuernder Betrag von 1.320 € (Unterschiedsbetrag zwischen dem um 4 % = 180 € geminderten Endpreis von 4.500 € und dem Abgabepreis von 3.000 €).
Der Arbeitnehmer eines Reisebüros hat für eine vom Arbeitgeber vermittelte Pauschalreise, die im Katalog des Reiseveranstalters zum Preis von 2.000 € angeboten wird, nur 1.500 € zu zahlen. Vom Preisnachlass entfallen 300 € auf die Reiseleistung des Veranstalters und 200 € auf die Vermittlung des Arbeitgebers, der insoweit keine Vermittlungsprovision erhält.
Die unentgeltliche Vermittlungsleistung ist nach § 8 Abs. 3 EStG mit ihrem um 4 % = 8 € geminderten Endpreis von 200 € zu bewerten, so dass sich ein Arbeitslohn von 192 € ergibt, der im Rahmen des Rabatt-Freibetrags von 1.080 € jährlich steuerfrei ist.
Auf die darüber hinausgehende Verbilligung der Pauschalreise um 300 € ist der Rabatt-Freibetrag nicht anwendbar, weil die Reiseveranstaltung nicht vom Arbeitgeber durchgeführt wird; sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 kann der für die Reiseleistung maßgebende Preis mit 1.728 € (96 % von 1.800 €) angesetzt werden, so dass sich ein steuerlicher Preisvorteil von 228 € ergibt.
Dienstleistungen
Die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern oder von Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie die Gewährung von Darlehen sind Dienstleistungen (> BFH vom 4.11.1994 – BStBl 1995 II S. 338).
Weitere Beispiele für Dienstleistungen sind:
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Beförderungsleistungen,
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Beratung,
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Datenverarbeitung,
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Kontenführung,
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Reiseveranstaltungen,
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Versicherungsschutz,
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Werbung.
Endpreis
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i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch die Rabatte (> BFH vom 26.7.2012 – BStBl 2013 II S. 400). Zur Anwendung > BMF vom 16.5.2013 (BStBl I S. 729, Tz. 3.2),
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beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche > BMF vom 18.12.2009 (BStBl 2010 I S. 20) unter Berücksichtigung der Änderung durch > BMF vom 16.5.2013 (BStBl I S. 729, Rdnr. 8),
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bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens > BMF vom 19. 5. 2015 – BStBl I S. 484).
Sachbezüge an ehemalige Arbeitnehmer
Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines früheren oder künftigen Dienstverhältnisses zufließen, können nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden (> BFH vom 8.11.1996 – BStBl 1997 II S. 330).
Sachbezüge von dritter Seite
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Erfassung und Bewertung
> BMF vom 20. 1. 2015 (BStBl I S. 143)
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Einschaltung eines Dritten
Die Einschaltung eines Dritten ist für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber hergestellte Ware auf dessen Veranlassung und Rechnung erhält (> BFH vom 4.6.1993 – BStBl II S. 687).
Vermittlungsprovision
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Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen auf Grund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist (> BFH vom 30.5.2001 – BStBl 2002 II S. 230).
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Gibt der Arbeitgeber seine Provisionen, die er von Dritten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen seiner Arbeitnehmer erhalten hat, an diese weiter, gewährt er Bar- und nicht Sachlohn (> BFH vom 23.8.2007 – BStBl 2008 II S. 52).
Wahlrecht
Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vor, kann der geldwerte Vorteil wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden (> BFH vom 26.7.2012 – BStBl 2013 II S. 400 und 402). Dieses Wahlrecht ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren anwendbar (> BMF vom 16.5.2013 – BStBl I S. 729, Tz. 3.3).
Waren und Dienstleistungen vom Arbeitgeber
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Die Waren oder Dienstleistungen müssen vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (> BFH vom 15.1.1993 – BStBl II S. 356).
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Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung des Arbeitgebers zu seinem üblichen Geschäftsgegenstand gehört (> BFH vom 7.2.1997 – BStBl II S. 363).
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