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H 39b.10 LStH Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Zu § 39b EStG

Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA

Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (> BFH vom 10.5.1989 – BStBl II S. 755).

Anwendung der 183-Tage-Klausel

> BMF vom 12. 11. 2014   (BStBl I S. 1467)

Doppelbesteuerungsabkommen

Stand 1. 1. 2016 >BMF vom 19. 1. 2016   (BStBl I S. 76 )

Stand 1.1.2017 >BMF vom … (BStBl I S. …)

EU-Tagegeld

> BMF vom 12.4.2006 (BStBl I S. 340)

Gastlehrkräfte

> BMF vom 10.1.1994 (BStBl I S. 14)

Organe einer Kapitalgesellschaft

> BMF vom   12. 11. 2014 (BStBl I S. 1467)

Rückfallklausel

Die Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 EStG gilt nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren und die Fälle des Auslandstätigkeitserlasses (> BMF vom 21.7.2005 – BStBl I S. 821).

Steuerabzugsrecht trotz DBA

Nach Art. 29 Abs. 1 DBA-USA wird das deutsche Recht zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nicht berührt. Gemäß Art. 29 Abs. 2 DBA-USA ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten (> H 41c.1 Erstattungsantrag), soweit das DBA-USA ihre Erhebung einschränkt. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen DBA, die vergleichbare Regelungen enthalten (> BMF vom 25.6.2012 – BStBl I S. 692).


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