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H 40.2 LStH Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 2 EStG)

Zu § 40 EStG

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

  • bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen > H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

  • bei Fahrtkosten (> BMF vom 10.1.2000 – BStBl I S. 138)

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.

    Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €.

    Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €.

  • bei Teilzeitbeschäftigten > H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse

> § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG

Betriebsveranstaltung

  • Zum Begriff > BMF vom 14. 10. 2015 (BStBl I S. 832)

  • Zur Pauschalversteuerung > BMF vom 14. 10. 2015 (BStBl I S. 832), Tz. 5

  • Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (> BFH vom 15.1.2009 – BStBl II S. 476).

  • Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (> BFH vom 7.11.2006 – BStBl 2007 II S. 128).

  • Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, können nicht nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden (> BFH vom 7.2.1997 – BStBl II S. 365).

Erholungsbeihilfen

> H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen)

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

> BMF vom 1.4.2011 (BStBl I S. 301)

Fahrtkostenzuschüsse

  • als zusätzlich erbrachte Leistung >R 3.33 Abs. 5, BMF vom 22.5.2013 (BStBl I S. 728);

  • können auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen pauschal versteuert werden (> BFH vom 1.10.2009 – BStBl 2010 II S. 487);

  • sind auch bei Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 40a EStG unter Beachtung der Abzugsbeschränkung bei der Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschalierbar. Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen des § 40a EStG nicht einzubeziehen (> § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG);

  • Zur Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376).

Fehlerhafte Pauschalversteuerung

> H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung)

Gestellung von Kraftfahrzeugen

  • Die Vereinfachungsregelung von 15 Arbeitstagen monatlich gilt nicht bei der Einzelbewertung einer Kraftfahrzeuggestellung nach der sog. 0,002 %-Methode > BMF vom 1.4.2011 (BStBl I S. 301), Rdnr. 13.

  • Zur Pauschalbesteuerung bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376).

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn - und Einkommensteuer

>Gleich lautende Ländererlasse vom 8.8.2016 (BStBl I S. 773)

Ladevorrichtung

  • Zum Begriff >BMF vom … (BStBl I S. …)

  • Zur Pauschalversteuerung >BMF vom … (BStBl I S. …)

Pauschalversteuerung von Reisekosten

  • > BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 58 ff.

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung mit Frühstück lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 250 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

    Steuerfrei sind


    – 
    eine Fahrtkostenvergütung von (500 x 0,30 € =)
    150,00 € 
    – 
    Verpflegungspauschalen von
    (12 € + 19,20 € [24 € ./. 4,80 €] + 7,20 € [12 € ./. 4,80 €] =)
    38,40 € 
    insgesamt
    188,40 €.

    Der Mehrbetrag von (250 € ./. 188,40 € =) 61,60 € kann mit einem Teilbetrag von 48 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 38,40 € einzutragen (> § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG).


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