Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 40b.1 LStH Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
Zu § 40b EStG
§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:
Zur Anwendungsregelung > § 52 Abs. 40 EStG
(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben. 2Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
44-Euro-Freigrenze
Die 44-Euro-Freigrenze ist auf Zukunftssicherungsleistungen nicht anwendbar (> BMF vom 10.10.2013 – BStBl I S. 1301).
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
> BMF vom 10.1.2000 (BStBl I S. 138)
Der Arbeitnehmer erhält eine Sonderzuwendung von 2.500 €. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass hiervon 1.752 € für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung verwendet werden, die eine Kapitalauszahlung vorsieht. Der Direktversicherungsbeitrag soll pauschal versteuert werden. Der Arbeitnehmer trägt die pauschale Lohnsteuer.
Sonderzuwendung | 2.500 € | |
abzüglich Direktversicherungsbeitrag | 1.752 € | |
nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen als sonstiger Bezug zu besteuern | 748 € | |
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer | 1.752 € |
Allgemeines
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Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 40b EStG zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (> BFH vom 7.7.1972 – BStBl II S. 890).
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Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (> BFH vom 18.12.1987 – BStBl 1988 II S. 554).
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Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber auf Grund ausschließlich eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (> BFH vom 29.4.1991 – BStBl II S. 647).
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Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluss – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind. Hier liegt begrifflich keine Direktversicherung i. S. d. § 40b EStG vor (> BFH vom 9.11.1990 – BStBl 1991 II S. 189).
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Die Pauschalierung setzt allgemein voraus, dass die Zukunftssicherungsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sie ist demnach bei Arbeitnehmern nicht anwendbar, bei denen der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen wird (> BFH vom 12.8.1996 – BStBl 1997 II S. 143). Bei pauschal besteuerten Teilzeitarbeitsverhältnissen (> § 40a EStG) ist die Pauschalierung zulässig, wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt (> BFH vom 8.12.1989 – BStBl 1990 II S. 398).
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Für Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 40b EStG kann die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40b Abs. 5 Satz 2 EStG).
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Zum Zeitpunkt der Beitragsleistung des Arbeitgebers für eine Direktversicherung > H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn).
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Die Pauschalierung setzt voraus, dass es sich bei den Beiträgen um Arbeitslohn handelt, der den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Abführung durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zufließt (> BFH vom 12.4.2007 – BStBl II S. 619).
Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung
> BMF vom 24.7.2013 (BStBlI S. 1022), Rz. 284 ff.
Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL
Das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL und die damit verbundenen Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers führen nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn und damit weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (> BFH vom 7.5.2009 – BStBl 2010 II S. 133 und S. 135).
Barlohnkürzung
Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt entsteht gemäß Tarifvertrag zeitanteilig nach den vollen Monaten der Beschäftigung im Kalenderjahr und ist am 1. 12. fällig. Die Barlohnkürzung vom 13. Monatsgehalt zu Gunsten eines Direktversicherungsbeitrags wird im November des laufenden Kalenderjahres vereinbart.
Der Barlohn kann vor Fälligkeit, also bis spätestens 30. 11., auch um den Teil des 13. Monatsgehalts, der auf bereits abgelaufene Monate entfällt, steuerlich wirksam gekürzt werden. Auf den Zeitpunkt der Entstehung kommt es nicht an (>R 40b.1 Abs. 5).
Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung
> BMF vom 24.7.2013 (BStBlI S. 1022), Rz. 390
Dienstverhältnis zwischen Ehegatten
Zur Anerkennung von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten > H 6a (9) EStH
Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG:
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„Eigenbeiträge“ des Arbeitnehmers, die aus versteuertem Arbeitslohn stammen, sind in die Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen (> BFH vom 12.4.2007 – BStBl II S. 619).
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Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (> BFH vom 11.3.2010 – BStBl 2011 II S. 183).
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Beispiel:
Es werden ganzjährig laufend monatliche Zuwendungen an eine Pensionskasse (Altverträge mit Kapitalauszahlung)
a)für 2 Arbeitnehmer je 250 € =500 €b)für 20 Arbeitnehmer je 175 € =3.500 €c)für 20 Arbeitnehmer je 125 € =2.500 €insgesamt6.500 €geleistet.Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu a) betragen jeweils mehr als 2.148 € jährlich; sie sind daher in eine Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen. Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu b) und c) übersteigen jährlich jeweils nicht 2.148 €; es ist daher der Durchschnittsbetrag festzustellen. Der Durchschnittsbetrag beträgt 150 € monatlich; er übersteigt hiernach 1.752 € jährlich und kommt deshalb als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Der Pauschalbesteuerung sind also in allen Fällen die tatsächlichen Leistungen zugrunde zu legen. Der Arbeitgeber kann dabei
in den Fällen zua)im 1. bis 7. Monat je 250 € und im 8. Monat noch 2 € oder monatlich je 146 €,in den Fällen zub)im 1. bis 10. Monat je 175 € und im 11. Monat noch 2 € oder monatlich je 146 €,in den Fällen zuc)monatlich je 125 €pauschal versteuern.
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn - und Einkommensteuer
>Gleich lautende Ländererlasse vom 8.8.2016 (BStBl I S. 773)
Mindesttodesfallschutz
>R 40b.1 Abs. 2
> BMF vom 22.8.2002 (BStBl I S. 827), Rdnr. 23 – 30
Rückdeckungsversicherung
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>R 40b.1 Abs. 3
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Verzichtet der frühere Arbeitnehmer auf seine Rechte aus einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, tritt im Gegenzug der Arbeitgeber sämtliche Rechte aus der zur Absicherung der Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den vom Arbeitnehmer nunmehr getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner ab und zahlt die Versicherung daraufhin das angesammelte Kapital an den Ehegatten/Lebenspartner aus, beinhaltet dies einen den früheren Arbeitnehmer bereichernden Lohnzufluss (> BFH vom 9.10.2002 – BStBl II S. 884).
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Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn (> BFH vom 5.7.2012 – BStBl 2013 II S. 190).
Rückzahlung von Arbeitslohn
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Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers führt wegen des Ersatzanspruchs nicht zu einer Arbeitslohnrückzahlung (> BFH vom 5.7.2007 – BStBl II S. 774).
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>R 40b.1 Abs. 13 ff. und >Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL
Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG
> BMF vom 24.7.2013 (BStBlI S. 1022), Rz. 349 ff.
Vervielfältigungsregelung
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht (> BFH vom 30.10.2008 – BStBl 2009 II S. 162).
Wahlrecht
> BMF vom 24.7.2013 (BStBlI S. 1022), Rz. 359 – 362
Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung
Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (> BFH vom 10.6.1988 – BStBl II S. 981).
Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 40b EStG n. F.
> BMF vom 24.7.2013 (BStBlI S. 1022), Rz. 347 – 348
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