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H 9.10 LStH Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

Zu § 9 EStG

Allgemeine Grundsätze

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376)

Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.9

Behinderte Menschen

  • > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 3

  • Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (> BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).

  • Zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (> BFH vom 14.6.2012 – BStBl II S. 835).

  • Wird bei einem behinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG bemessen werden (> BFH vom 11.3.2014 – BStBl II S. 525).

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (> BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.5

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte

    Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (> BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408).

  • bei einfacher Fahrt

    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (> BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (> BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296).

  • bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten

    Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (> BMF vom 31.10.2013 – BStBl I S. 1376, Tz. 1.8)

  • bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6

  • zu einem bestimmten Sammelpunkt

    > § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 37 ff.

  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

    > § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 40 ff.

Leasingsonderzahlung

Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (> BFH vom 15.4.2010 – BStBl II S. 805).

Leerfahrten

  • Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (> BFH vom 7.4.1989 – BStBl II S. 925).

  • bei behinderten Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG >R 9.10 Abs. 3

Mehrere Dienstverhältnisse

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.8

Mehrere Wege an einem Arbeitstag

  • > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.7

  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (> BFH vom 11.9.2003 – BStBl II S. 893).

Parkgebühren

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 4

Park and ride

> BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6

Umwegfahrten

>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

>Fahrgemeinschaften

Unfallschäden

Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

  • auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457 und vom 14.7.1978 – BStBl II S. 595),

  • auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (> BFH vom 11.10.1984 – BStBl 1985 II S. 10),

  • unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten/Lebenspartners zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten/Lebenspartners (> BFH vom 26.6.1987 – BStBl II S. 818 und vom 11.2.1993 – BStBl II S. 518),

  • auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (> BFH vom 11.7.1980 – BStBl II S. 655).

Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen

  • auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (> BFH vom 6.4.1984 – BStBl II S. 434),

  • auf einer Probefahrt (> BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457),

  • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (> BFH vom 25.3.1988 – BStBl II S. 706),

  • auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (> BFH vom 13.3.1996 – BStBl II S. 375).

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen

  • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (> BFH vom 11.7.1986 – BStBl II S. 866),

  • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich geworden ist (> BFH vom 1.10.1982 – BStBl 1983 II S. 17),

  • der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (> BFH vom 31.1.1992 – BStBl II S. 401),

  • Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Kraftfahrzeugs auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auf Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (> BFH vom 20.3.2014 – BStBl II S. 849).

Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden (> BFH vom 21.8.2012 – BStBl 2013 II S. 171); Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (> BFH vom 21.8.2012 – BStBl 2013 II S. 171).

> H 9.12 (Absetzung für Abnutzung)

Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (> BFH vom 27.8.1993 – BStBl 1994 II S. 235).

Verkehrsgünstigere Strecke

  • > BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.4

  • Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (> BFH vom 24.9.2013 – BStBl 2014 II S. 259).

Wohnung

  • Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist nicht Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG (> BFH vom 25.3.1988 – BStBl II S. 706).

  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (> BFH vom 10.11.1978 – BStBl 1979 II S. 219 und vom 3.10.1985 – BStBl 1986 II S. 95).

  • Aufwendungen für Wege zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (> BFH vom 20.12.1991 – BStBl 1992 II S. 306).

  • Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (> BFH vom 26.11.2003 – BStBl 2004 II S. 233; >R 9.10 Abs. 1 Satz 5).


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