Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 17 StBerG Urkunde
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.
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