Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberatungsgesetz (StBerG)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: 168 StBerGzum Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 146 Satz 1)

Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1: Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1: Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1: Berufung
Unterabschnitt 2: Beschwerde
Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1: Revision
Unterabschnitt 2: Beschwerde
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
   (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
   (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
   (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1: Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1: Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110
Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße,
4. eines befristeten Berufsverbots ..............
240,00 EUR
112
Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf ..........................
480,00 EUR
Unterabschnitt 2: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG :
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
160,00 EUR
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1: Berufung
210
Berufungsverfahren mit Urteil ..........................
1,5
211
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..................
0,5
 
   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Unterabschnitt 2: Beschwerde
220
Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
50,00 EUR
 
   Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1: Revision
310
Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ........
2,0
311
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ........
1,0
 
   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Unterabschnitt 2: Beschwerde
320
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
1,0
321
Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
50,00 EUR
 
   Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
 
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
50,00 EUR


BFH - Urteile

zurück zu: 168 StBerGzum Inhaltsverzeichnis



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin