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Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStAE zu § 18f UStG: | § 18f.1
UStR zu § 18f UStG: | R 245k
BFH - Urteile zu § 18f UStG
UStG § 18f Sicherheitsleistung
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
1Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
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