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UStR 80. Gemischte Verträge

Zu § 4 Nr. 12 UStG

(1) 1Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn er sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären (BFH-Urteil vom 7. 4. 1960, V 88/58 U, BStBl III S. 261). 2Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil – erforderlichenfalls durch Schätzung – aufzugliedern.

(2) 1Als gemischter Vertrag ist der zwischen dem Inhaber eines Altenheimes oder Pflegeheimes und den Bewohnern des Heims geschlossene Vertrag über die Aufnahme in das Heim anzusehen, wenn die pflegerische Betreuung und Versorgung die Raumüberlassung nicht überlagern (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1993, XI R 55/90, BStBl 1994 II S. 266; siehe auch Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 12). 2Die Überlassung von Wohnräumen und anderen Räumen auf Grund dieses Vertrages ist daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG grundsätzlich als Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 3Für den Umfang des auf die Raumüberlassung entfallenden Anteils der gesamten Leistung sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.

(3) 1Als Leistung aus einem gemischten Vertrag ist die Überlassung von Grundstücksflächen auf Wochenmärkten gegen die Entrichtung von Marktstandgeldern anzusehen. 2Sie stellt zum größeren Teil eine Grundstücksvermietung und zum kleineren Teil eine Leistung besonderer Art dar. 3Das Gleiche gilt für Jahrmärkte, wenn es sich bei ihnen um reine Verkaufsmärkte handelt oder wenn zumindest der Charakter eines Verkaufsmarktes überwiegt (BFH-Urteile vom 7. 4. 1960, a.a.O. , und vom 25. 4. 1968, V 120/64, BStBl 1969 II S. 94).


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