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Inhaltsverzeichnis

Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung

§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG

1. Allgemeines

Den Forderungen des BVerfG auf ausreichende Bedarfssicherung eines Kindes wurde durch die Einführung eines einheitlichen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes Rechnung getragen.

Ab 2010 erhöht sich der Freibetrag auf 1.320 EUR bzw. 2.640 EUR. Im Übrigen besteht für Alleinerziehende ggf. Anspruch auf den Freibetrag für Alleinerziehende

Neben dem Kinderfreibetrag wird auch ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich der Bedarf eines Kindes verändert. Der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf wird im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw. abgelöst, vgl. auch Stichwort Ausbildungsfreibeträge.

2. Höhe des Freibetrags

Alleinstehende

Ehegatten

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

2002 - 2009: 1.080 EUR

ab 2010: 1.320 EUR

2002 - 2009: 2.160 EUR

ab 2010: 2.640 EUR

3. Altersvoraussetzungen

Der Freibetrag ist nur abhängig von den allgemeinen Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Kindes und kann daher zunächst bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So kann er z.B. bei einem Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr parallel zum Kinderfreibetrag gewährt werden. Für ein arbeitsloses Kind kann der Freibetrag bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden. Einzelheiten zur Berücksichtigung von Kindern vgl. u.a. Stichwort Kinder.

Freibetrag für volljährige Kinder

Alter des Kindes

Voraussetzung

18 - 21*

Kind ist
arbeitslos

18 - 25*

Kind befindet sich in
Berufsausbildung

18 - 25*

Kind befindet sich in
Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten

18 - 25

Kind kann eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen

18 - 25

Kind leistet u.a. ein
freiwilliges soziales oder ökologisches
Jahr oder Europäischen
Freiwilligendienst; internationaler Freiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst

* Bei einem Kind, das den gesetzlichen GWD/ZD oder davon befreienden Dienst geleistet hat, verlängert sich die Möglichkeit der Gewährung des Freibetrags über das 21./ 25.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum (§ 32 Abs. 5 EStG).

Beispiel:

Die 22-jährige Tochter studiert 2012. Die Eltern haben Anspruch sowohl auf den Kinderfreibetrag von 4.368 EUR als auch auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung von 2.640 EUR (Summe der Freibeträge = 7.008 EUR).

4. Eigene Einkünfte und Bezüge

Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes ist bis 2011 auch abhängig davon, dass die Einkünfte und Bezüge den jeweiligen Grenzbetrag des Jahres nicht übersteigen. Wird der Grenzbetrag überschritten, kann weder ein Kinderfreibetrag noch der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung gewährt werden (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) Einzelheiten zur Anrechnung von Einkünften und Bezügen vgl. Stichwort: Kinder - Einkünfte und Bezüge.

Veranlagungszeitraum

Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge

2002

7.188 EUR

2003

7.188 EUR

2004 - 2009

7.680 EUR

2010 - 2011

8.004 EUR

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG allerdings nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV.

5. Auslandskinder

Für den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung ist bei Kindern im Ausland eine Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates vorzunehmen, was zu einer Kürzung der Freibeträge führen kann (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG). Vgl. Stichwort Ländergruppeneinteilung.

6. Ausbildungsbedarf

Lediglich zur Abgeltung des Sonderbedarfs für Ausbildung wird bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, außerhalb des Freibetrags für Betreuung/Erziehung/Ausbildung ein Sonderfreibetrag in Höhe von 924 EUR gewährt (§ 33a Abs. 2 EStG). Ein gesonderter Ausbildungsfreibetrag z.B. für Kinder, die bei ihren Eltern leben, wird ab 2002 nicht mehr gewährt.

7. Übertragung des Freibetrags

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf teilt nach der Gesetzesfassung nicht das Schicksal des - übertragenen - Kinderfreibetrags. Es ist eine getrennte, abweichende Übertragung der Freibeträge möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird auf gesonderten Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss vom "übernehmenden" Elternteil ausgehen. Die Übertragung wird auf minderjährige Kinder beschränkt. Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags erfolgt allein auf Antrag des Elternteiles, bei dem das Kind gemeldet ist. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat (BFH, 18.05.2006 - III R 71/04).

Der Freibetrag kann nach der Gesetzesfassung nicht übertragen werden, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Die Finanzverwaltung führt jedoch stets auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit durch (R 32.13 Abs. 4 EStR), auch wenn das Kind zusätzlich bei dem Elternteil, der seinen Kinderfreibetrag abgeben muss, gemeldet ist. Die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf (einseitigen) Antrag des Elternteils, bei dem das (minderjährige) Kind gemeldet ist, verstößt gemäß BFH-Urteil vom 22.12.2011 - III R 8/08 - nicht gegen das Grundgesetz.

Der den Eltern zustehende Kinderfreibetrag und auch der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung kann auf Antrag einvernehmlich oder nur auf einseitigen Antrag der übernehmenden Person hin auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG).

Beispiel:

Die beiden minderjährigen Kinder leben 2012 gemeinsam mit der verwitweten Mutter und dem Großvater in einem Haushalt. Die Mutter überträgt den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung auf den Großvater. Dieser muss sich im Rahmen der Günstigerprüfung das Kindergeld, das die Mutter erhalten hat (im Jahr 2012: 2.208 EUR), auf die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags (2012: 4.368 EUR) und des Freibetrags für Betreuung/Erziehung/Ausbildung (2.640 EUR) anrechnen lassen.

8. Änderung der Übertragung ab 2012

Bis 2011 erfolgt die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, ohne dass es auf eine Verletzung von Unterhaltspflichten des anderen Elternteils ankommt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Regelung in § 32 Abs. 6 EStG wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend ergänzt, dass eine Übertragung nicht möglich ist, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat, insbesondere, wenn dieser Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte getragen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in zunehmendem Maße in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellen.

Bisher ist eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil nur möglich, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Künftig ist eine Übertragung auch dann möglich, wenn Großeltern - z. B. mangels Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile - eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Enkelkindern trifft.

Die Änderung des § 32 Abs. 6 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

9. Vergleichsberechnung mit Kindergeld

9.1 Einbeziehung des Freibetrags

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes durch den Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf einerseits oder durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Die steuerliche Auswirkung auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird in die Günstigerprüfung mit einbezogen. Vgl. auch Stichworte Familienleistungsausgleich und Familienleistungsausgleich - Wahlrecht.

Ab einem Steuersatz von ca. 31 % können Eltern mit einem Nachschlag über die Einkommensteuerveranlagung rechnen. Vielfach wird es dabei bleiben, dass die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das im laufenden Jahre bereits gezahlte Kindergeld bewirkt wird. Nachteilig kann für Eltern die Einbeziehung des Ausbildungsbedarfs in die Vergleichsberechnung sein. Auch über 2011 hinaus wird sich durch die Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes an der Verrechnung nichts ändern.

Freibeträge 2008:

Kind

Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Kindergeld

Kindergeld in % zu den Freibeträgen

1. Kind

5.808 EUR

1.848 EUR

31,8

2. Kind

5.808 EUR

1.848 EUR

31,8

3. Kind

5.808 EUR

1.848 EUR

31,8

jedes weitereKind

5.808 EUR

2.148 EUR

37,0

Freibeträge 2009:

Kind

Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Kindergeld

Kindergeld in % zu den Freibeträgen

1. Kind

6.024 EUR

2.068 EUR

34,3

2. Kind

6.024 EUR

2.068 EUR

34,3

3. Kind

6.024 EUR

2.140 EUR

35,5

jedes weitereKind

6.024 EUR

2.440 EUR

40,5

Freibeträge 2010 / 2011/ 2012/ 2013

Kind

Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Kindergeld

Kindergeld in % zu den Freibeträgen

1. Kind

7.008 EUR

2.208 EUR

31,5

2. Kind

7.008 EUR

2.208 EUR

31,5

3. Kind

7.008 EUR

2.280 EUR

32,5

jedes weitereKind

7.008 EUR

2.580 EUR

36,8

Beispiel:

Ein 19-jähriger Sohn ist 2012 in Ausbildung. Er studiert und lebt auch am Studienort. Der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge (4.368 EUR + 2.640 EUR = 7.008 EUR) ist das Kindergeld in Höhe von 2.208 EUR gegenüberzustellen. Erst bei einem Steuersatz von über 31.5 % kommt es zu einer Steuererstattung. Zusätzlich besteht außerhalb der Vergleichsberechnung Anspruch auf 924 EUR Ausbildungsfreibetrag.

9.2 Verrechnung mit Kindergeld

Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. (§ 31 EStG). Die Finanzverwaltung orientiert sich ausschließlich an der Übertragung des Kinderfreibetrags, weil der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des barunterhaltsverpflichteten Elternteils nicht von der Inanspruchnahme des Betreuungsfreibetrags/Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abhängt (R 31 Abs. 3 EStR).
Vgl. auch die Stichworte Familienleistungsausgleich, Familienleistungsausgleich - Wahlrecht.

10. Lohnsteuerermäßigungsverfahren / ESt-Vorauszahlungen

Der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wirkt sich, wie auch der Kinderfreibetrag, beim Lohnsteuerabzug noch nicht aus. Die Zahl der Kinderfreibeträge hat nur Auswirkung auf die Zuschlagsteuern. Lediglich für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht, obwohl es eigentlich zu dem in § 32 EStG genannten Personenkreis gehört, wird der Kinderfreibetrag und/oder der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag auf Antrag berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Kinderfreibeträge und der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung bleiben auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unberücksichtigt (§ 37 EStG).

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