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Ausbildungsfreibeträge

§ 33a Abs. 2 EStG

Wenn sich ein Kind in einer Berufsausbildung befindet (z.B. eine Lehre macht, zur Schule geht oder studiert; Kinderfreibetrag, Kinder), können die mit der Berufsausbildung des Kindes entstehenden Kosten durch einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes, sog. Ausbildungsfreibetrag, nach § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Dies gilt nur eingeschränkt für volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, da der Ausbildungsgrundbedarf mit dem Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung (Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung) abgegolten ist.

1. Höhe des Ausbildungsfreibetrages

Der Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes und zum anderen danach, ob das Kind in der Wohnung der Eltern lebt oder "auswärtig" untergebracht ist. Nur für volljährige, sich in Berufsausbildung befindende, auswärts untergebrachte Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, kann ein Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die gesetzlichen Einschränkungen ab 2002 sind umstritten. Die Steuerbescheide ergehen vorläufig. "Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002", BMF, 10.11.2008 - IV A 3 - S 0338/07/10010. Der BFH hat inzwischen mit Urteil vom 25.11.2010 - III R 111/07 entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird. Gegen die Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az 2 BvR 451/11). Diese ist vom BVerfG jedoch nicht angenommen worden (Nichtannahmebeschluss, 23.10.2012 - 2 BvR 451/11).

Die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrags auf volljährige Kinder ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß (FG Berlin-Brandenburg , Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 1797/05). Dies soll auch für Hochbegabte gelten (FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2854/08, rkr, EFG 2009, 1234).

Eine auswärtige Unterbringung ist zu bejahen, wenn das Kind während der Berufsausbildung räumlich und hauswirtschaftlich vom Haushalt der Eltern getrennt lebt, wie bei einer Unterbringung in einem Internat, einer Ganztagspflegestelle oder der "Studentenbude" während des Studiums.
Auswärtige Unterbringung eines Kindes und Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern schließen einander grundsätzlich nicht aus. Bewohnt das Kind am Studienort nur ein Zimmer zur Untermiete und steht ihm in der elterlichen Wohnung ebenfalls noch ein Zimmer zur Verfügung, in das es regelmäßig, z.B. an den Wochenenden und in den Semesterferien zurückkehrt, kann es noch zum Haushalt der Eltern gehören.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur gegeben, wenn das Kind außerhalb aller Elternhaushalte, d.h. weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt
(BFH, 05.02.1988 - III R 21/87, BStBl II 1988, 579).

Auf die Entfernung zur Wohnung der Eltern kommt es bei der auswärtigen Unterbringung nicht an. Der Ausbildungsfreibetrag ist auch davon unabhängig, ob das Kind verheiratet ist und mit seinem Ehepartner zusammenlebt (BFH, 21.03.1975 - VI R 174/72, BStBl II 1975, 488). In diesem Fall war das (verheiratete) Kind aus Sicht der Eltern regelmäßig auswärtig untergebracht (BFH, 08.02.1974 - VI R 322/69, BStBl II 1974, 299). Allerdings entfällt in der Regel ab der Eheschließung für die Eltern der Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag, weil der Ehepartner für den Unterhalt aufkommen muss. Ein Ausbildungsfreibetrag ist dann nur noch möglich, wenn der Ehegatte über geringe Mittel verfügt (z.B. Studentenehe), vgl. Kinder - Ehegattenunterhalt.

Beispiel:

Der Jurastudent Werner Lustig hat geheiratet und lebt seit der Heirat mit seiner ebenfalls in Ausbildung befindlichen Frau zusammen. Die Wohnung der Eheleute Lustig befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der elterlichen Wohnung des Werner Lustig.

Lösung:

Es liegt eine auswärtige Unterbringung des Werner Lustig vor. Wichtig ist nur, dass das Kind einen eigenen Haushalt führt und nicht die Eltern sich um die Wäsche, das Putzen oder das Essenkochen kümmern.

Ist die auswärtige Unterbringung eines Kindes zur Linderung oder Heilung einer Krankheit nachweislich notwendig, z.B. wegen Asthma, und können die Unterbringungskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag. Der BFH entnimmt diese Beschränkung der Regelung des § 33a Abs. 5 EStG, durch die eine doppelte Steuerermäßigung nach § 33 EStG und § 33a EStG vermieden werden soll.

2. Aufwendungen

Im Gegensatz zu der Steuerermäßigung für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen nach § 33a Abs.1 EStG ist die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nicht an den Einzelnachweis der Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes gebunden.

3. Zu berücksichtigende Kinder

Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist, dass der Steuerpflichtige für sein in der Berufsausbildung befindliches Kind einen Freibetrag für Kinder, Kinderfreibetrag, Kindergeld erhält.

Praxistipp:

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten wird ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Dieser "halbe" Kinderfreibetrag reicht für die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrages aus.

Der Verlust des einem Elternteil zustehenden "halben" Kinderfreibetrages, zum Beispiel wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Kindes und Übertragung auf den anderen Elternteil, hat somit auch den Verlust des Ausbildungsfreibetrages zur Folge, es sei denn, der Steuerpflichtige erhält Kindergeld oder einen Freibetrag (Kinderfreibetrag - Übertragung).

Der Zeitraum, für den ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag/das Kindergeld und damit auf den Ausbildungsfreibetrag besteht, verlängert sich bei Kindern in Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus um den Zeitraum, den der Wehr-/Zivildienst gedauert hat. Eine entsprechende Verlängerung des Anspruchszeitraums erfolgt auch bei einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst von bis zu 3 Jahren oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer. In den letzten Fällen wird der Anspruchszeitraum aber insgesamt höchstens um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert. Durch die Verkürzung des Kinderberücksichtigungs-Zeitraums bis zum 25. Lebensjahr werden ab 2008 faktisch auch die Fälle mit Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag gemindert.

4. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

Wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge erzielt, vermindern diese bis 2011 den Ausbildungsfreibetrag, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 1.848 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Zur Ermittlung und dem Begriff der Einkünfte und Bezüge vgl. Kinder - Einkünfte und Bezüge, Unterhaltsleistungen). Der BFH hat den schnell erreichten Grenzbetrag von 1.848 EUR bestätigt und argumentiert, dass hier die ansonsten geltende Einkommensgrenze des Kindes (bis 2009 = 7.680 EUR, ab 2010 = 8.004 EUR ) nicht zur Anwendung kommt (BFH, 14.11.2000 - VI R 76/00, BFH/NV 2001, 753).
Die Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes stellen anrechenbare Bezüge dar (BFH, 06.10.1998 - III B 89/97, BFH/NV 1999, 462). Ggf. wird das verheiratete Kind bei seinen Eltern gar nicht mehr berücksichtigt, s. Kinder - Ehegattenunterhalt.

Die bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen des anderen Ehegatten sind nicht als Bezüge des Kindes zu erfassen.

Stipendien des ERASMUS / SOKRATES - Programms der EU werden nicht auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet (BFH, 17.10.2001 - III R 3/01, BFH/NV 2002, 258).

Ausbildungszuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, vermindern den Ausbildungsfreibetrag in voller Höhe ohne anrechnungsfreien Betrag. Eine Saldierung von Ausbildungshilfen mit negativen Einkünften und Bezügen zur Kürzung des maßgebenden Minderungsbetrags ist nicht zulässig (BFH, 07.03.2002 - III R 22/01, BFH/NV 2002, 862).

Als Ausbildungszuschüsse kommen in Betracht:

  • BAföG; aber nur soweit das BAföG als Zuschuss gewährt wird. BAföG auf Darlehensbasis bleibt bei der Anrechnung der Bezüge außer Ansatz,

  • Stipendien aus öffentlichen Mitteln.

Der Unkostenpauschbetrag in Höhe von 180 EUR wird vorrangig von den Ausbildungszuschüssen und nicht von den Bezügen abgezogen, da der Abzug bei den in voller Höhe anzurechnenden Zuschüssen günstiger ist.

Erhält das während des gesamten Jahres studierende Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse (im Streitfall höhere für 6 Monate des Studiums im Ausland), mindern die Zuschüsse nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (BFH, 18.05.2006 - III R 5/05, DB 2006, 1817).

Beispiel:

Erstes Halbjahr 2011: Inlandsstudium, kein BAföG; zweites Halbjahr 2011: Auslandsaufenthalt = hohe BAfög-Bezüge von 3.000 EUR.

Folge lt. BFH: Für das erste Halbjahr Anspruch auf 6/12 von 924 EUR, für das zweite Halbjahr kein Anspruch, da Bezüge zu hoch. Bei einer Ganzjahresbetrachtung hätten die Eltern keinen Anspruch, da die Bezüge zu hoch wären: 3.000 EUR abzüglich 1.848 EUR. Trotz Ansatz der Kostenpauschale von 180 EUR wäre der Ausbildungsfreibetrag aufgezehrt.

Nach Auffassung des BFH, 12.11.2009 - VI R 59/07 mindern nur eigene Aufwendungen für Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes dessen Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG. Eigene Aufwendungen des Kindes liegen nicht vor, wenn die Eltern die Fahrten auf eigene Kosten mit dem eigenen Pkw durchführen. In diesem Fall steht dem Kind auch die Kilometerpauschale nicht zu (Vorinstanz: FG Sachsen, 04.0.2007 - 1 K 1676/05, EFG 2009, 742). Es erfolgt in dem oben beschriebenen Fall keine Minderung der Bezüge im Hinblick auf den anrechnungsfreien Betrag von 1.848 EUR.

5. Wegfall der Einkünfteanrechnung ab 2012

Ab VZ 2012 wird der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht mehr. Ist das Kind also z.B. im Studium und noch keine 25 Jahre alt, haben die Eltern grds. Anspruch auf den Freibetrag.

6. Aufteilung der Ausbildungsfreibeträge

Der Ausbildungsfreibetrag kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen insgesamt nur einmal gewährt werden. Erfüllen also beide Elternteile die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrages, so steht jedem Elternteil die Hälfte des gesamten Freibetrages zu.

Praxistipp:

Unterliegen die Ehegatten nicht der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), kann der Ausbildungsfreibetrag auf Antrag beider Ehegatten bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auf einen Elternteil übertragen werden. In diesem Fall entsteht allerdings eine Veranlagungspflicht bei beiden Elternteilen gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchst. d EStG.

Es ist eine beliebige Aufteilung unter den Elternteilen möglich. Die Übertragung des (hälftigen) Ausbildungsfreibetrags kann auch zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet (BFH, 27.02.2007 - III B 90/05, BFH/NV 2007, 1119).

Eine Doppelgewährung des Ausbildungsfreibetrags ist gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des erweiterten Personenkreises der ggf. anspruchsberechtigten Personen (Erweiterung um Stief- und Großeltern) ergeben sich zusätzliche Aufteilungsfälle.

7. Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG nicht vorgelegen haben, sind sowohl der maßgebende Freibetrag als auch der anrechnungsfreie Betrag um je 1/12 zu kürzen. Eine Kürzung ergibt sich insbesondere bei:

  • Unterhalt nur für einen Teil des Kalenderjahres,

  • Beginn/Ende der Ausbildung im Laufe des Kalenderjahres,

  • Vollendung des 18. Lebensjahres,

  • Beginn der auswärtigen Unterbringung

  • Bei Auslaufen des Anspruchs auf den Kinderfreibetrag/das Kindergeld/den Betreuungsfreibetrag

Beispiel:

Für ein volljähriges Kind, das ganzjährig in Berufsausbildung ist und ab 01.10.2012 wegen der Aufnahme eines Studiums auswärts wohnt, kann für 2012 nur ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag von 3/12 von 924 EUR = 231 EUR gewährt werden.

8. Unterbrechungszeiten

Auch für die Zeit eines nach Beendigung des Wehrdienstes und vor Beginn der weiteren Berufsausbildung verbrachten Urlaubs ist ein Ausbildungsfreibetrag möglich (BFH, 18.12.1996 - III R 207/94, BStBl II 1997, 430). Erstreckt sich ein Studium einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen Veranlagungszeitraum, so kann davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen in jedem Monat Aufwendungen anfallen und auch insoweit eine zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG nicht in Betracht kommt (BFH, 22.03.1996 - III R 7/93, BStBl II 1997, 30).

Hinweis:

Zu beachten bis 2011: Eltern können den - anteiligen - Ausbildungsfreibetrag daher nicht "retten", wenn sie z.B. die Ferien, in denen das Kind hohe Einnahmen erzielt hat, aus dem Antragszeitraum mit dem Vortrag ausschließen wollen, ihnen seien in diesem Zeitraum gar keine Ausbildungskosten entstanden. Ein einheitlicher Ausbildungszeitraum schließt auch die vorlesungsfreie Zeit ein.

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Kalendermonate entfallen, für die keine Steuerermäßigung zu gewähren ist, werden nicht auf die Höchstbeträge oder Freibeträge angerechnet. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge sind im Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen (§ 11 Abs. 1 EStG) aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2010 = 920 EUR) und die sog. Kostenpauschale von 180 EUR sind hierbei zeitanteilig anzusetzen (vgl. R 33a.4 EStR). Andere Einkünfte werden auf jeden Monat des Kalenderjahres mit eine Zwölftel aufgeteilt.

9. Kinder im Ausland

Für ausländische Kinder sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für inländische Kinder. Liegen die Voraussetzungen wie Berufsausbildung oder Anspruch auf Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld vor, ist auch für das nicht unbeschränkt steuerpflichtige Auslandskind ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren. Allerdings sind der maßgebende Ausbildungsfreibetrag und der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG ggf. entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu ermäßigen.

Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, ist grundsätzlich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn das Kind sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält. Der Ausbildungsfreibetrag ist nicht um die Ferienzeiten, die das Kind im Haushalt der Eltern im Inland verbringt zu kürzen, wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird (BFH, 22.04.1994 - III R 22/92, BStBl II 1994, 887).

10. Beispiel

Beispiel:

Werner Woicki unterstützt 2010 seine auswärtig untergebrachte 24-jährige Tochter, die sich ganzjährig in Berufsausbildung befindet. Die Tochter bezieht Arbeitslohn in Höhe von 3.044 EUR. Daneben erhält sie ein Stipendium aus öffentl. Mitteln in Höhe von 580 EUR und andere steuerfreie Bezüge in Höhe von 150 EUR.

Lösung:

Ausbildungsfreibetrag
§ 33aAbs. 2 EStG

924 EUR

Eigene Einkünfte:

Arbeitslohn des Kindes

3.044 EUR

abzgl. Arbn.-Pauschbetrag
§ 9aNr. 1 EStG

920 EUR

------------

Einkünfte

2.124 EUR

Bezüge (ohne die Kürzung um
180 EUR)

150 EUR

abzgl. anrechnungsfreier Betrag

1.848 EUR

-------------

= anzurechnende Einkünfte

426 EUR

- 426 EUR

Ausbildungszuschuss

580 EUR

abzgl. Unkosten-Pauschbetrag

180 EUR

------------

anzurechnender Zuschuss

400 EUR

- 400 EUR

-------------

verbleibender Ausbildungsfreibetrag

98 EUR

11. Besondere Ausbildungskosten

Bei der Ermittlung der auf den Freibetrag anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes werden im Gegensatz zu § 32 Abs. 4 S. 3 EStG besondere Ausbildungskosten nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt, da es ansonsten zu einer Doppelberücksichtigung des Ausbildungsmehrbedarfs käme. Einerseits direkt durch Berücksichtigung des Freibetrags und andererseits durch die Minderung der Einkünfte und Bezüge (OFD Frankfurt, 27.09.2002 - S 2285 A - 37 - St II 25, DB 2002, 2571). Über den Ausbildungsfreibetrag hinausgehende Kosten der Eltern für ein Auslandsstudium können nicht steuermindernd geltend gemacht werden (BFH, 22.12.2005 - III B 137/05, BFH/NV 2006, 735).

12. Erforderlicher Antrag

Der Ausbildungsfreibetrag ist antragsabhängig. Der BFH hat die formellen Anforderungen zwischenzeitlich zum Vorteil des Steuerbürgers ziemlich gelockert. Das BFH-Urteil vom 30.10.2003 - III R 24/02 lässt sich wie folgt zusammenfassen: Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuer-Erklärung in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat. Übergeht das Finanzamt derartige Anträge, ohne darauf im Einkommensteuer-Bescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Der nach Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist allerdings keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache im Sinne des § 173 AO. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuer-Erklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem Finanzamt durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind. Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene Berufsausbildung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kinder über eigene Einkünfte oder Bezüge verfügen, mit denen sie ihre Berufsausbildung bestreiten. Liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor, ist typisierend davon auszugehen, dass Eltern in jedem Kalendermonat, in dem sich ihr Kind in der Berufsausbildung befindet, Aufwendungen für die Berufsausbildung erwachsen.

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