Reiseleistungen - Aufzeichnungspflichten
§ 25 UStG
Da die Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG einer besonderen Besteuerung unterliegen, gelten auch besondere Aufzeichnungspflichten, die von den allgemeinen Aufzeichnungspflichten abweichen.
Erbringt ein Unternehmer neben den Reiseleistungen noch verschiedene andere Arten von Leistungen (z.B. Vermittlungsleistungen, vgl. Reiseleistungen - Vermittlung), so gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten ausschließlich für die Umsätze nach § 25 UStG.
Grundsätzlich sind für jede einzelne Reiseleistung folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:
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Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet (Brutto inkl. Umsatzsteuer),
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Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (Brutto inkl. Umsatzsteuer),
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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (=Bruttomarge abzüglich Umsatzsteuer) und
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Aufteilung der o.a. Beträge auf steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze
Um Reiseunternehmen nicht übermäßig mit Aufzeichnungspflichten zu belasten, wurden mit dem § 25 Abs. 3 UStG vereinfachte Aufzeichnungen zugelassen:
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die Bemessungsgrundlage kann für Gruppen von Leistungen insgesamt ermittelt werden,
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die Bemessungsgrundlage kann für die gesamten Reiseleistungen eines Besteuerungszeitraumes insgesamt ermittelt werden, vgl. auch Reiseleistungen - Bemessungsgrundlage
Praxistipp:
Bei der Inanspruchnahme der erleichterten Aufzeichnungspflichten ist es zu empfehlen, die Berechnungsgrundlagen aufzubewahren, damit die Ermittlung bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt nachvollziehbar bleibt.