Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#631000

Inhaltsverzeichnis

Reiseleistungen - Aufzeichnungspflichten

§ 25 UStG

Da die Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG einer besonderen Besteuerung unterliegen, gelten auch besondere Aufzeichnungspflichten, die von den allgemeinen Aufzeichnungspflichten abweichen.
Erbringt ein Unternehmer neben den Reiseleistungen noch verschiedene andere Arten von Leistungen (z.B. Vermittlungsleistungen, vgl. Reiseleistungen - Vermittlung), so gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten ausschließlich für die Umsätze nach § 25 UStG.

Grundsätzlich sind für jede einzelne Reiseleistung folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:

  • Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet (Brutto inkl. Umsatzsteuer),

  • Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (Brutto inkl. Umsatzsteuer),

  • Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (=Bruttomarge abzüglich Umsatzsteuer) und

  • Aufteilung der o.a. Beträge auf steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze

Um Reiseunternehmen nicht übermäßig mit Aufzeichnungspflichten zu belasten, wurden mit dem § 25 Abs. 3 UStG vereinfachte Aufzeichnungen zugelassen:

  • die Bemessungsgrundlage kann für Gruppen von Leistungen insgesamt ermittelt werden,

  • die Bemessungsgrundlage kann für die gesamten Reiseleistungen eines Besteuerungszeitraumes insgesamt ermittelt werden, vgl. auch Reiseleistungen - Bemessungsgrundlage

Praxistipp:

Bei der Inanspruchnahme der erleichterten Aufzeichnungspflichten ist es zu empfehlen, die Berechnungsgrundlagen aufzubewahren, damit die Ermittlung bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt nachvollziehbar bleibt.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin