Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Überweist der Arbeitgeber irrtümlich zu viel, gehören diese Zahlungen zum Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn einem beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder überwiesen wurden.

Hintergrund

Eine GmbH hatte an den Kläger, der ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 % Beteiligung), versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt.

Entscheidung

Diese versehentlich überhöhten Leistungen wertete der Bundesfinanzhof als Lohnzahlungen.

Die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihre vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger haben ihren Grund dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete, war im vorliegenden Fall unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann, zum Arbeitslohn.