Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Wie wird die Einlage wertgeminderter Beteiligungen bewertet?

Wie wird die Einlage wertgeminderter Beteiligungen bewertet?

 

Die Grundsätze, die bei der Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen gelten, sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden.

 

Hintergrund

X war alleiniger Gesellschafter der O-GmbH und gründete 1996 eine Verwaltungs-GmbH (V-GmbH). Diese stattete er mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM aus und verkaufte seine Beteiligung an der O-GmbH an die V-GmbH für 6 Mio. DM. Daraus ergab sich bei X für 1996 ein Verlust von 20 Mio. DM.

Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte X in 1996 der V-GmbH ein Darlehen von zunächst 4 Mio. DM. Durch Zuschreibung der Zinsen erhöhte sich dieses laufend. Im Januar 2001 veräußerte X 25 % der Anteile an der V-GmbH zum Preis von 1 DM an N. Im August 2001 erwarb X ein von einem Dritten an die O-GmbH vermietetes Grundstück. Im Dezember 2001 veräußerte X weitere 74 % Anteile an der V-GmbH für 1 DM an N. Gleichzeitig erklärte er den Verzicht auf das der V-GmbH gewährte Darlehen einschließlich noch nicht abgerechneter Zinsen.

 

 

Für das Jahr 2001 machte X Verluste aus der Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH und aus dem Darlehensverzicht geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Seiner Ansicht nach war dieser im Betriebsvermögen entstanden. Deshalb waren die Anteile an der V-GmbH lediglich mit ihrem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

X hatte aufgrund der Vermietung des Grundstücks an die O-GmbH im August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet. Die nur mittelbare Beteiligung an der O-GmbH steht dem nicht entgegen.

Durch die Veräußerung der Anteile an der V-GmbH zum 31.12.2001 fand keine Betriebsaufgabe statt. X erzielte aus der Veräußerung vielmehr einen laufenden Verlust. Denn er beteiligte sich an der O-GmbH im Dezember 2001 still. Das Grundstück ging zum Buchwert in das Sonder-Betriebsvermögen des X bei der atypischen stillen Gesellschaft über. Das schloss die Annahme einer Betriebsaufgabe aus.

Bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes ist die Einlage der wertgeminderten Beteiligung an der V-GmbH in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens zum 1.8.2001 nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen.

Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines gesetzlich geregelten Realisationstatbestands einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Als Einlagewert ist daher nicht der Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen wäre.

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

 

Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht Köln.

 

Hintergrund

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. Der Kläger gab an, dass er seine Umsatzsteuer seit mehreren Jahren nach vereinnahmten Entgelten berechnete und somit mit der Abgabe dieser Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung stellte. Dies hatte das Finanzamt mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung formlos gestattet. Darüber hinaus konnte das Finanzamt die Ist-Versteuerung erkennen, da die Einnahmen der Gewinnermittlung den erklärten Umsätzen entsprachen.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass es die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet hatte. Deshalb erhöhte es die vom Kläger erklärten Umsätze um die der GmbH in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Beträge.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen durfte, statt die Sollbesteuerung bei Ausführung der Leistung anzuwenden. Ausreichend war eine erkennbare konkludente Antragstellung des Unternehmers. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch konkludent gestellt werden.

Ein solcher konkludenter Antrag erfordert allerdings, dass der Steuererklärung deutlich erkennbar entnommen werden kann, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt wurden. Die deutliche Erkennbarkeit ist ausreichend. Eine solche liegt vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen mit den Gewinnermittlungen aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammen abgibt und die in den Gewinnermittlungen zugeflossenen Einnahmen den deklarierten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen.

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

 

Werden auf einem Zeitwertkonto Wertgutschriften zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vorgenommen, führen diese noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer erst einmal keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat.

 

Hintergrund

E war Minderheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH. Diese schloss 2008 mit E eine Vereinbarung über Zeitwertkonten. Durch die Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns konnte E so eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung erhalten. Die GmbH verpflichtete sich, die Einzahlungsbeträge zwecks Rückdeckung und Sicherung der Wertguthaben in ein Investmentdepot (Rückdeckungskonto) einzuzahlen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass schon die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Lohnzufluss führte und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. Gegen die entsprechenden Haftungsbescheide legte die GmbH Einsprüche ein, die durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der auf dem Zeitwertkonto eingezahlte Arbeitslohn E bislang nicht zugeflossen war, und gab der Klage damit statt. Ein Zufluss ist erst dann gegeben, wenn und sobald der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Der in Zeitwertgutschriften umgewandelte Arbeitslohn steht E jedoch noch nicht zur Verfügung. Laut Versicherungsvertrag war dies erst in der Freistellungsphase und nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH zulässig. Infolgedessen ist nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung zu versteuern.

Die Stellung als GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu einem abweichenden Zufluss. Das gilt zumindest im Falle eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.

Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

Vermietung und Verpachtung: Wie nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können

 

Ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, hängt davon ab, wie der Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts verwendet wird.

 

Hintergrund

X war Eigentümerin des vermieteten Objekts A und in den Jahren 2009 bis 2011 auch Eigentümerin des vermieteten Objekts B. Die Anschaffungskosten waren jeweils durch Darlehen finanziert. Im Jahr 2007 veräußerte X das Objekt A. Der Veräußerungserlös überstieg das Restdarlehen bei Weitem, wurde jedoch nicht zur Tilgung der Darlehen verwendet. X legte den Betrag vielmehr als Festgeld an, um ihn zur Finanzierung weiterer Objekte einzusetzen. 2 im Jahr 2009 neu angeschaffte Objekte finanzierte sie aber durch neue Darlehen. Mitte 2009 verwandte X schließlich den Veräußerungserlös aus dem Objekt A zur Ablösung der Darlehen des Objekts B sowie zur teilweisen Tilgung eines der Darlehen des Objekts A.

X machte die Darlehenszinsen als Werbungskostenbei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Schuldzinsen des Objekts B insoweit an, als sie anteilig auf die Ablösung des Darlehens für das Objekt B entfielen. Die auf den darüber hinaus gehenden Schuldzinsenabzug gerichtete Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A mit dessen Veräußerung entfallen war.

 

Entscheidung

Ein Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden. Der einmal begründete Veranlassungszusammenhang entfällt nicht mit der Veräußerung der Immobilie. Deshalb werden nachträgliche Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten berücksichtigt, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis nicht getilgt werden können. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungspreis geschieht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Schuldzinsen auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung endete mit der Veräußerung des Objekts, denn mit dem Veräußerungserlös wurde keine neue Einkunftsquelle angeschafft, obwohl der Erlös zur Ablösung der Darlehen ausgereicht hätte. Nach der Veräußerung des Objekts waren die Schuldzinsen Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensmittel, die nicht mehr mit der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zusammenhingen.

Die Schuldzinsen können auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus anderen Objekten abgezogen werden. Der Verkaufserlös wurde nicht zur Anschaffung anderer Vermietungsobjekte eingesetzt. Diese wurden vielmehr durch neue Kredite finanziert. Die Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen. Denn das Darlehen muss im Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden sein.

Gesellschafter haben kein Zurückbehaltungsrecht gegen GmbH-Ansprüche

Gesellschafter haben kein Zurückbehaltungsrecht gegen GmbH-Ansprüche

 

GmbH-Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht verstoßen, können kein Zurückbehaltungsrecht gegen Herausgabeansprüche der Gesellschaft geltend machen. Die auf Herausgabe gerichtete Klage der Gesellschaft benötigt keinen separaten Gesellschafterbeschluss.

 

Hintergrund

Die Beklagte war zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter Miterbin ihres Mannes. Dieser war Minderheitsgesellschafter der klagenden GmbH. Im Frühjahr 2016 überwies die Beklagte einen mittleren 6-stelligen Betrag vom Geschäftskonto der Klägerin auf ihr Privatkonto, obwohl sie weder Geschäftsführungsbefugnis noch Kontovollmacht besaß. Die Beklagte begründete dies mit einer treuhänderischen Sicherung in Anbetracht einer möglichen Liquidation der Klägerin.

Der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Klägerin verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des abgebuchten Betrags. Die Beklagte war dagegen der Ansicht, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Außerdem fehlte es an einem ihrer Meinung nach erforderlichen Gesellschafterbeschluss.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht verurteilte die Klägerin zur Zahlung des von der Klägerin geforderten Betrags.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen nicht erfüllter Auskunftsansprüche verneinte das Gericht. Die Geltendmachung der Auskunftsansprüche war ohne Mitwirkung der Tochter als Miterbin ausgeschlossen. Da diese Ansprüche zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehörten, konnten sie von der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus war die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, da es sich vorliegend um Ansprüche wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht handelte.

Die Klage war zudem nicht mangels Gesellschafterbeschlusses unbegründet. Ein solcher ist nur bei Ersatzansprüchen notwendig, die aus der Gründung oder Geschäftsführung resultierten. Vorliegend handelte es sich jedoch um einen Anspruch wegen rechtsgrundlosem Handeln. Der klare Wortlaut des Gesetzes erlaubte es nicht, das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses im Wege einer Analogie auf jegliche Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, auszudehnen.

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

 

Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH sind nicht nur die in den kommenden 3 Wochen fällig werdenden Forderungen zu berücksichtigen, sondern auch die innerhalb dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten.

 

Hintergrund

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und wurde von deren Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. Denn nach der gesetzlichen Regelung haftet ein Geschäftsführer für Zahlungen und sonstige Abflüsse aus dem Vermögen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgen. Der Insolvenzverwalter verlangte u. a. Ersatz für Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag veranlasst worden waren. Er begründete dies damit, dass die Gesellschaft schon 1 Jahr vor der Antragstellung zahlungsunfähig war.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Verbindlichkeiten (Passiva II) bei der 3-Wochen-Vorschau berücksichtigt werden mussten.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Reichen die vorhandenen flüssigen Mittel aus, um wenigstens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt allerdings nur eine sog. Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Voraussetzung ist jedoch, dass die Deckungslücke in den kommenden 3 Wochen geschlossen werden kann.

Bisher war unklar, ob auch die innerhalb von 3 Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) auf der Passivseite einzustellen sind.

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar: Es ist nicht ausreichend, dass die am Stichtag bestehende Lücke durch die in den kommenden 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel geschlossen werden kann. Die Vorschau muss vielmehr zeigen, dass im 3-Wochen-Zeitraum die Lücke auch unter Berücksichtigung bzw. Bezahlung der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.

Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft und Gewinnübertragung

Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft und Gewinnübertragung

Wird eine Personengesellschaft an eine Schwesterpersonengesellschaft veräußert, kann der Veräußerungsgewinn, der auf den Doppelgesellschafter entfällt, im Umfang seines Anteils an der Schwestergesellschaft übertragen werden. Der fiktive Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung richtet sich nach den Regelungen über die Wertaufholung.

Hintergrund

An der R-KG war die R-GmbH als Komplementärin zu 1 % und R zu 99 % als Kommanditist beteiligt. Im Jahr 1996 schrieb die R-KG ihre 50 %ige Beteiligung an der D-GmbH auf einen ganz geringen Teilwert ab. 1997 erwarb sie den fast wertlosen anderen Geschäftsanteil hinzu und leistete zur Sanierung der GmbH eine Kapitalrücklage. 1998 beschloss sie die Zusammenlegung der beiden Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil. Anschließend erfolgte eine vereinfachte Kapitalherabsetzung. Das Nennkapital wurde mit dem Verlustvortragskonto der GmbH verrechnet. Sodann wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen und die R-KG zur Übernahme zugelassen. Ihre Einlage erbrachte sie durch Verrechnung mit der in 1997 eingezahlten Kapitalrücklage und Zahlung des Restbetrags. Im Jahr 2006 veräußerte die R-KG ihre Beteiligung auf der Grundlage eines Wertgutachtens zu einem hohen Verkaufspreis an die E-KG. An ihr ist R zu 100 % als Kommanditist beteiligt. Der Veräußerungsgewinn wurde zu 1 % der R-GmbH und zu 99 % R zugewiesen. Für R wurde in Höhe der Gewinnzuweisung in einer Ergänzungsbilanz ein Posten für die Übertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH durch die E-KG gebildet.

Das Finanzamt nahm in 2006 eine Wertaufholung der Teilwertabschreibung aus 1996 vor, erhöhte den Buchwert der GmbH-Anteile und setzte den für eine gewinnneutrale Übertragung zur Verfügung stehenden Veräußerungsgewinn herab. Die R-KG vertrat dagegen die Auffassung, dass keine Gesellschaftsanteile mehr vorhanden waren, für die eine Wertaufholung möglich war. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Das erlaubt u. a. die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns auch auf Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils auf Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut an eine Schwestergesellschaft veräußert wird.

Der übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind die Bewertungsregeln und das Wertaufholungsgebot zu beachten. Teilwertabschreibungen aus den Vorjahren sind durch eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungskosten rückgängig zu machen, soweit nicht auch für das jeweilige Folgejahr ein niedriger Teilwert nachgewiesen werden kann.

Maßstab für die Bewertung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind die Anschaffungskosten, zu denen auch Nachschüsse und sonstige Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter gehören. Die Anschaffungskosten mindern sich jedoch nicht bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung. Auch die Zusammenlegung der Geschäftsanteile lässt die Anschaffungskosten unberührt.

Der Gewinn, soweit er im Umfang der Wertaufholung nicht gewinnneutral übertragen werden konnte, war als laufender Gesamthandsgewinn und nicht als begünstigter Veräußerungsgewinn festzustellen. Denn der Buchwert der Beteiligung bestimmt sich auch in diesem Fall nach dem Veräußerungszeitpunkt, sodass ebenfalls nur der anteilige geringe Betrag als begünstigt beurteilt werden könnte und es hinsichtlich der Wertaufholung bei der Erfassung als laufender Gewinn verbleibt.

6 % Zinsen für Pensionsrückstellungen: Ist das verfassungsgemäß?

6 % Zinsen für Pensionsrückstellungen: Ist das verfassungsgemäß?

Für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen (Abzinsung der künftigen Pensionszahlungen) ist im Gesetz ein Zinssatz von 6 % vorgeschrieben. Ob dieser noch realitätsgerecht und verfassungsgemäß ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Hintergrund

Ein mittelständisches Unternehmen in der Rechtform einer GmbH sagte seinen Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Pensionszahlungen zu. Für die Handelsbilanz errechnete es eine Pensionsrückstellung von knapp 11 Mio. EUR. In der Steuerbilanz war dieser Wertansatz wegen der höheren Abzinsung auf ca. 7,5 Mio. EUR zu kürzen. Das Unternehmen hielt den damit geforderten Gewinnausweis und die resultierenden Steuerforderungen für nicht gerechtfertigt und erhob Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht war ebenfalls der Ansicht, dass der Zinssatz von 6 % seit mehreren Jahren nicht mehr realitätsgerecht ist. Dies insbesondere im Vergleich zu dem Kapitalmarktzins und der Rendite für Unternehmensanleihen. Auch ein typisierend festgelegter Zinssatz muss sich ihrer Auffassung nach an der wirtschaftlichen Realität orientieren. Dass die überhöhte Abzinsung bei Ausweis einer Rückstellung lediglich zu einer zeitlich begrenzten Mehrbelastung führte, rechtfertigte die realitätsferne Abzinsung jedenfalls nicht.

Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes legte das Finanzgericht die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor.

Latente Steuern: Keine Berücksichtigung als Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Latente Steuern: Keine Berücksichtigung als Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Ist im Bewertungszeitpunkt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft zwar beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen, darf die zukünftige ertragsteuerliche Belastung bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

Die Erblasserin E war bis zu ihrem Tod Alleingesellschafterin einer GmbH. Im Jahr 2012 ging die Beteiligung auf die Erbin A über. Diese fasste in 2014 den förmlichen Beschluss, die GmbH zu liquidieren. Die Kapitalrücklage schüttete sie an sich aus.

Den Wert der GmbH-Anteile stellte das Finanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.3 Mio. EUR fest. Mit der Klage begehrte die GmbH den Abzug der latenten Steuern im Fall der Liquidation (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer). Das Finanzgericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Substanzwert bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze bildete.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Bei der Ermittlung des Substanzwerts werden Schulden und sonstige Abzüge, die zum Betriebsvermögen gehören, berücksichtigt. Das gilt aber nur, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Umfang des Betriebsvermögens einschließlich Schulden und Rückstellungen richtet sich weitgehend danach, was ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Dementsprechend kann die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven entstehen können, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Denn bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation lässt sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommen wird.

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Ein Steuerbescheid darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nur in bestimmten Fällen geändert werden. Eine Änderung scheidet jedoch aus, wenn das Finanzamt erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt hat, weil die Einkünfte vom Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt worden waren.

Hintergrund

Der Kläger erklärte für die Jahre 2011 und 2012 neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherung noch nicht vorlagen. Erst im Juni 2014 wurden dem Finanzamt die Rentenbezugsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Den Einspruch des Klägers gegen die Änderungen wies das Finanzamt zurück, weil die Steuerbescheide seiner Ansicht nach wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung innerhalb der Verjährungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn dem Finanzamt ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Eine solche lag hier aber nicht vor. Zwar war die fehlende Übernahme der durch den Steuerpflichtigen erklärten Rentenbeträge ein offenbarer Fehler. Dieser war jedoch nicht mit einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob dem Sachbearbeiter bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide ein rein unbewusster oder ungewollter Fehler unterlaufen war.