Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Absolviert ein volljähriges Kind während des freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung, kann den Eltern für diese Zeit Kindergeld zustehen.

Hintergrund
Eltern können nur dann für ihr volljähriges Kind Kindergeld erhalten, wenn ein Berücksichtigungsgrund wie z. B. eine Berufsausbildung vorliegt. Auch während der Zeit eines Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Der freiwillige Wehrdienst gehört allerdings nicht zu den begünstigten Diensten. Für diese Zeit gibt es also grundsätzlich kein Kindergeld.

Im vorliegenden Fall hob die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung für einen Sohn, der ab 1.10.2012 freiwilligen Wehrdienst leistete, rückwirkend ab Oktober 2012 auf.

Die dagegen erhobene Klage der Mutter wurde vom Finanzgericht abgewiesen, da kein Berücksichtigungsgrund vorlag. Zum einen ist der freiwillige Wehrdienst nicht den begünstigten Freiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr usw.) gleichzusetzen, zum anderen hat sich der Sohn während des Wehrdienstes nicht in Ausbildung befunden.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof stimmt der Begründung des Finanzgerichts zwar grundsätzlich zu. Anders als das Finanzgericht ist der Bundesfinanzhof jedoch der Auffassung, dass der freiwillige Wehrdienst unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung anerkannt werden kann. Diese sind:

  • Der Wehrdienst kann eine militärische Berufsausbildung vermitteln, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwieweit bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • Im Rahmen des Wehrdienstes kann eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolviert werden, z. B. zum Telekommunikationselektroniker.