Bestandskräftige Steuerbescheide ab 01.01.2017 leichter korrigierbar!

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) wurde die Abgabenordnung um eine neue Korrekturvorschrift für Steuerbescheide bereichert. Konkret geht es um den neuen § 173a AO:

„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Neuerung mit der Änderung des AEAO zum 12.01.2017 kommentiert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt im Folgenden praxisrelevante Hinweise:

Erweiterung der steuerlichen Korrekturvorschriften

Der neue § 173a AO ergänzt die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide, wie etwa Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheide. Keine Rolle spielt es für die Anwendbarkeit der Regelung, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung eingereicht oder eine Papiererklärung abgegeben hat.

Die Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts durch die Finanzverwaltung (§ 129 AO) bleibt bestehen. Auf Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, ist die Neuregelung im Unterschied zu § 129 AO nicht anwendbar.

Ab wann gilt die Norm?

§ 173a AO lässt Änderungen für alle Steuerbescheide zu, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind (§ 9 Abs. 4 EGAO). Haben Steuerpflichtige beispielsweise bis zum 02.01.2017 die letzte Chance zur Einreichung ihrer Steuererklärung 2012 genutzt und erhalten sie in 2017 den entsprechenden Steuerbescheid, können sie von der Neuregelung bereits profitieren.

Zwingende Korrektur

Sind die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173a AO erfüllt, steht die Korrektur nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Bescheid ist in diesen Fällen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Beweislast, dass dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlief, erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die Finanzbehörde trägt demnach die Feststellungslast der Voraussetzungen für eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen, während der Steuerpflichtige die Feststellungslast im Falle der Änderung zu seinen Gunsten trägt (vgl. BT-Drs. 18/7457, S. 87).

Was sind Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen?

Das BMF folgt mit der Ergänzung des AEAO zu § 173a AO der Gesetzesbegründung: Schreibfehler sind danach insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, AEAO zu § 173a, Nr. 27, S. 24 ff.; BT-Drs. 18/7457, S. 87). Dahingegen seien Rechenfehler insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei Prozentrechnung.

Sowohl Schreib- als auch Rechenfehler müssen nach Auffassung des Gesetzgebers und des BMF durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das soll dann erfüllt sein, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler identifizierbar ist. Zudem dürfe kein Anhaltspunkt erkennbar sein, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.

Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung soll keinen Schreib- oder Rechenfehler darstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, AEAO zu § 173a, Nr. 27, S. 24 ff.; BT-Drs. 18/7457, S. 87). In derartigen Fällen dürfte danach aber regelmäßig eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO vorliegen, die ihrerseits eine Korrekturmöglichkeit begründen kann. Insofern verweist der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil v. 10.02.2015 (Az. IX R 18/14), wonach das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuer nicht grundsätzlich grob fahrlässig i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sein soll.

Zeitliche Nutzungsmöglichkeit der Korrekturnorm

Die Korrekturnorm kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (regelmäßig vier Jahre) in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Regelung zu § 129 AO gilt für die neue Korrekturvorschrift eine besondere Ablaufhemmung. Die Festsetzungsfrist endet in den Fällen des § 173a AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen Steuerbescheids (§ 171 Abs. 2 S. 2 AO).

DStV, Mitteilung vom 30.01.2017 zum BMF-Schreiben IV A 3 – S-0062 / 16 / 10005 vom 12.01.2017