BFH: Darlehensweise SGB-II-Leistungen schließen Kindergeld für neu zugezogene Unionsbürger nicht zwingend aus. Was Familien wissen sollten.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.06.2026, Az. III R 16/23, eine wichtige Entscheidung zum Kindergeld für neu zugezogene Unionsbürger getroffen. Der zentrale Punkt: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II schließt den Kindergeldanspruch nicht automatisch aus, wenn diese Leistungen nur darlehensweise gewährt werden. Entscheidend bleibt eine Prüfung des Einzelfalls.
Rechtsstand: 13.09.2026
Worum ging es im Streitfall?
Die Klägerin war portugiesische Staatsangehörige und zog im Januar 2020 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war nicht erwerbstätig, lebte zunächst mietfrei bei ihrem Vater und bezog Elterngeld sowie Leistungen nach dem SGB II. Diese SGB-II-Leistungen wurden im Streitzeitraum wegen eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in den Niederlanden als zurückzuzahlendes Darlehen gewährt.
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab. Sie war der Auffassung, dass die Klägerin wegen des SGB-II-Bezugs nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und deshalb die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht erfülle. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision der Familienkasse zurück.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH stellte klar: Die Klägerin hatte dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre beiden Kinder. Dieser Anspruch wurde nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts ausreichenden Krankenversicherungsschutz, ausreichende Existenzmittel und keine unangemessene Inanspruchnahme der Hilfe des Jobcenters hatte.
Die vier Leitsätze des BFH sind für die Beratungspraxis besonders wichtig:
- Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch wegen des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen sein.
- Das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar.
- Auch wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger können bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten kindergeldberechtigt sein, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Das kann auch bei darlehensweisem Bezug von SGB-II-Leistungen der Fall sein.
- Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, sondern kann zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU gehören.
Warum ist das Monatsprinzip so wichtig?
Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG kommt ein Ausschluss des Kindergeldanspruchs erst nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland in Betracht. Der BFH verbindet diese Regelung mit dem Monatsprinzip des Kindergeldrechts: Entscheidend ist, ob in einem Kalendermonat zumindest an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Streitfall zog die Klägerin im Januar 2020 nach Deutschland. Der Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des April 2020 ab. Deshalb konnte § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG für April 2020 noch nicht anspruchsausschließend wirken. Der Anspruch wurde für den gesamten Monat April begründet.
Praxisbeispiel:
Zieht ein Unionsbürger am 15. Januar nach Deutschland, endet der Dreimonatszeitraum nicht schon mit Ablauf des März. Nach der BFH-Logik kann der Ausschluss nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG frühestens für den Folgemonat relevant werden, wenn im Monat des Fristablaufs noch an mindestens einem Tag die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt waren. Die konkrete Fristberechnung sollte im Einzelfall geprüft werden.
Warum ist das EuGH-Urteil C-411/20 nicht automatisch übertragbar?
Das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, betrifft den Kindergeldausschluss in den ersten drei Monaten nach Zuzug. Der BFH betont, dass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG übertragen werden kann. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten und für Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach der Richtlinie 2004/38/EG unterschiedliche unionsrechtliche Regeln.
Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten kommt es bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern insbesondere auf ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz an. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Satz 1 FreizügG/EU und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG.
Was zählt als ausreichendes Existenzmittel?
Der BFH versteht Existenzmittel weit. Dazu können alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögenswerte in Geld oder Geldeswert zählen, etwa Unterhaltsleistungen, Stipendien, Arbeitslosengeld, Renten oder auch andere verfügbare Mittel. Entscheidend ist nicht zwingend, dass die Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit stammen.
Im Streitfall berücksichtigte der BFH unter anderem:
- die mietfreie Unterkunft bei dem Vater der Klägerin,
- das bezogene Elterngeld,
- den Miteigentumsanteil an einer Immobilie in den Niederlanden,
- die nur darlehensweise gewährten SGB-II-Leistungen,
- die Aussicht, den Vermögenswert später zu verwerten.
Steuer-Tipp: Bei Kindergeldanträgen von nicht erwerbstätigen EU-Bürgern sollten Existenzmittel nicht zu eng verstanden werden. Auch Sachleistungen, familiäre Unterstützung, Vermögen im Ausland oder nur vorübergehend nicht liquide Mittel können relevant sein. Entscheidend ist, ob sie dem Antragsteller tatsächlich zur Verfügung stehen oder wirtschaftlich verwertbar sind.
Schließt ein SGB-II-Darlehen den Kindergeldanspruch aus?
Nein. Genau hier liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung. Der BFH stellt klar: Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen führt nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung, ob eine unangemessene Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems vorliegt.
Das gilt erst recht, wenn SGB-II-Leistungen nur darlehensweise gewährt werden. Nach § 24 Abs. 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Im Streitfall sah der BFH keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Aus Sicht der Streitmonate lag nur ein vorübergehender Liquiditätsengpass vor, weil die Klägerin über einen verwertbaren Miteigentumsanteil an einer Immobilie verfügte und die Jobcenter-Leistungen als Darlehen gewährt wurden.
Achtung / häufiger Fehler: Nicht jeder SGB-II-Bezug ist gleich zu behandeln. Laufende, nicht rückzahlbare Leistungen können stärker gegen ausreichende Existenzmittel sprechen als ein Darlehen, das wegen vorübergehend nicht verwertbaren Vermögens gewährt wird. Die Familienkasse muss die konkrete Situation prüfen.
Warum zählt Elterngeld zu den Existenzmitteln?
Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist. Der Grund: Elterngeld wird nicht deshalb gezahlt, weil jemand seine Grundbedürfnisse nicht decken kann. Es knüpft vielmehr an familien- und betreuungsbezogene Voraussetzungen an.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG setzt der Elterngeldanspruch grundsätzlich voraus, dass die berechtigte Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Damit kann Elterngeld bei der Prüfung ausreichender Existenzmittel berücksichtigt werden. Im Streitfall wurde es zusätzlich auf die SGB-II-Leistungen angerechnet und verringerte dadurch die Inanspruchnahme existenzsichernder Sozialleistungen.
Welche Rolle spielt ausreichender Krankenversicherungsschutz?
Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Der Krankenversicherungsschutz muss also neben den finanziellen Mitteln eigenständig geprüft werden.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU konkretisiert, dass der notwendige Krankenversicherungsschutz für alle in § 4 FreizügG/EU genannten Personen bestehen muss. Als ausreichend wird ein Schutz angesehen, der im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsleistungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt umfasst.
Was bedeutet das Urteil für betroffene Familien?
Für neu zugezogene EU-Bürger ist das Urteil positiv, aber kein Freibrief. Der BFH sagt nicht, dass SGB-II-Leistungen immer unschädlich sind. Er sagt nur: Ein darlehensweiser Bezug schließt den Kindergeldanspruch nicht zwingend aus.
Betroffene Familien sollten deshalb genau dokumentieren:
- wann der Zuzug nach Deutschland erfolgt ist,
- ob der streitige Monat noch in den Dreimonatszeitraum fällt,
- ob Krankenversicherungsschutz besteht,
- welche Existenzmittel vorhanden sind,
- ob familiäre Unterstützung geleistet wird,
- ob Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- ob Vermögen vorhanden, aber vorübergehend nicht liquide ist,
- ob SGB-II-Leistungen als Darlehen oder als laufende nicht rückzahlbare Leistung gewährt wurden,
- ob ausländische Familienleistungen anzurechnen sein könnten.
Praxisbeispiel: Kindergeldhöhe und finanzielles Risiko
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich 259 Euro je Kind.
Beispiel:
Eine Mutter mit zwei Kindern erhält wegen vermeintlich fehlender Existenzmittel für zwölf Monate kein Kindergeld.
Rechnung:
259 Euro × 2 Kinder × 12 Monate = 6.216 Euro
Schon ein Jahr Streit mit der Familienkasse kann also erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann zusätzlich zu prüfen sein, ob ausländische Familienleistungen vorrangig oder anzurechnen sind. Im BFH-Fall war die genaue Höhe des Kindergeldanspruchs wegen möglicherweise anzurechnender niederländischer Familienleistungen noch nicht abschließend geklärt.
Checkliste: Was sollten Sie bei einem Kindergeldfall mit EU-Bezug prüfen?
- Zuzugsmonat feststellen
Der Monat des Zuzugs und die drei darauffolgenden Kalendermonate sind wegen des Monatsprinzips besonders sorgfältig zu prüfen. - Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt belegen
Meldebescheinigung, Mietvertrag, Schul- oder Kita-Unterlagen können helfen. - Freizügigkeitsstatus bestimmen
Ist die Person Arbeitnehmer, Selbständiger, arbeitsuchend, Familienangehöriger, dauerhaft aufenthaltsberechtigt oder nicht erwerbstätig? - Krankenversicherung nachweisen
Der Versicherungsschutz sollte für den relevanten Zeitraum lückenlos dokumentiert werden. - Existenzmittel vollständig erfassen
Neben Einkommen können auch Unterhalt, Sachleistungen, mietfreies Wohnen, Vermögen, Elterngeld oder Darlehen relevant sein. - SGB-II-Leistungen einordnen
Wichtig ist, ob Leistungen darlehensweise oder endgültig gewährt wurden und warum sie gewährt wurden. - Unangemessene Inanspruchnahme prüfen
Dauer, Höhe, persönliche Umstände und Prognose sind entscheidend. - Ausländische Familienleistungen klären
Bei grenzüberschreitenden Familien kann es zu Anrechnungen oder Koordinierungsfragen kommen. - Bescheid fristgerecht prüfen lassen
Ablehnungsbescheide der Familienkasse sollten innerhalb der Einspruchsfrist fachlich geprüft werden.
Beratungshinweise
Das Urteil ist besonders relevant, wenn Mandanten mit EU-Bezug Kindergeld beantragen oder Ablehnungsbescheide der Familienkasse erhalten. Die Entscheidung zeigt, dass Kindergeldfälle bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern häufig nicht allein steuerrechtlich gelöst werden können. Aufenthaltsrecht, Sozialrecht und europäisches Koordinierungsrecht greifen ineinander.
Typische Beratungsfragen sind:
Ist der Dreimonatszeitraum richtig berechnet worden?
Gerade der Monat des Zuzugs darf nicht vorschnell aus der Prüfung herausgenommen werden. Der BFH stellt auf das Monatsprinzip ab.
Wurde der SGB-II-Bezug zu pauschal bewertet?
Ein darlehensweiser Leistungsbezug ist anders zu beurteilen als eine dauerhafte, nicht rückzahlbare Leistungsgewährung.
Wurden alle Existenzmittel berücksichtigt?
Familienunterstützung, mietfreies Wohnen, Elterngeld und verwertbares Vermögen können anspruchserhaltend wirken.
Liegt ausreichender Krankenversicherungsschutz vor?
Ohne belastbaren Nachweis kann der Anspruch nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gefährdet sein.
Sind ausländische Familienleistungen einzubeziehen?
Bei Elternteilen oder Kindern mit Auslandsbezug muss geprüft werden, ob Leistungen aus einem anderen EU-Staat vorrangig oder anzurechnen sind.
FAQ: Kindergeld für neu zugezogene Unionsbürger und SGB-II-Darlehen
Schließt Bürgergeld oder SGB-II-Bezug den Kindergeldanspruch automatisch aus?
Nein. Nach dem BFH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts. Entscheidend ist, ob eine unangemessene Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems vorliegt.
Was ist bei darlehensweisen SGB-II-Leistungen anders?
Ein Darlehen wird grundsätzlich zurückgezahlt. Wird es nur deshalb gewährt, weil vorhandenes Vermögen vorübergehend nicht sofort verwertet werden kann, kann dies für ausreichende Existenzmittel sprechen. § 24 Abs. 5 SGB II sieht gerade für solche Fälle eine darlehensweise Leistung vor.
Zählt Elterngeld als Sozialhilfeleistung?
Nein. Der BFH hat entschieden, dass Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist. Es kann zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU gehören.
Gilt das EuGH-Urteil C-411/20 auch nach Ablauf der ersten drei Monate?
Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Der BFH stellt klar, dass das EuGH-Urteil zu den ersten drei Monaten nach Zuzug nicht auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG übertragbar ist.
Wann sind nicht erwerbstätige Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt?
Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU benötigen nicht erwerbstätige Unionsbürger ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
Was bedeutet das Monatsprinzip beim Kindergeld?
Der Kindergeldanspruch wird monatsbezogen beurteilt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats vorliegen. Deshalb konnte der Ausschluss nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG im Streitfall für April 2020 noch nicht greifen.
Können Sachleistungen als Existenzmittel gelten?
Ja. Der BFH berücksichtigt auch Sachleistungen, etwa eine unentgeltlich gewährte Unterkunft, wenn sie tatsächlich laufend erbracht werden oder über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen.
„Kindergeld trotz SGB-II-Darlehen? Die BFH-Prüfung in 6 Schritten“
- Zuzug nach Deutschland feststellen
- Monat des Zuzugs und drei Folgemonate abgrenzen
- Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums Freizügigkeitsrecht prüfen
- Krankenversicherungsschutz nachweisen
- Existenzmittel umfassend erfassen
- SGB-II-Leistungen einordnen: Darlehen, Übergangslösung oder dauerhafte Sozialhilfe?
Fazit
Das BFH-Urteil vom 25.06.2026, Az. III R 16/23, ist ein wichtiges Gegengewicht zu einer pauschalen Ablehnungspraxis. Neu zugezogene Unionsbürger verlieren ihren Kindergeldanspruch nicht automatisch, nur weil sie SGB-II-Leistungen beziehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen im konkreten Fall eine unangemessene Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems darstellen.
Besonders wichtig ist die Aussage des BFH, dass darlehensweise SGB-II-Leistungen, Elterngeld, mietfreies Wohnen und verwertbares Vermögen als Teil der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein können. Für Familien und Berater bedeutet das: Ablehnungsbescheide der Familienkasse sollten sorgfältig geprüft werden.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Linkvorschläge
- Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was Eltern wissen sollten
- Einspruch gegen Steuer- und Kindergeldbescheide
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 25.06.2026, III R 16/23, „Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen“.
- Vorgehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, 14 K 1477/21 Kg.
- § 62 Abs. 1a EStG, Anspruchsberechtigte beim Kindergeld für EU-/EWR-Staatsangehörige.
- § 66 Abs. 1 EStG, Kindergeldhöhe: 259 Euro monatlich je Kind, Rechtsstand 13.09.2026.
- § 4 Satz 1 FreizügG/EU, nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte: ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 03.02.2016, insbesondere zu ausreichendem Krankenversicherungsschutz und Existenzmitteln.
- § 24 Abs. 5 SGB II, darlehensweise Leistung bei nicht sofort möglicher oder unzumutbarer Vermögensverwertung.
- § 1 Abs. 1 BEEG, Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs.
- § 10 BEEG, Verhältnis des Elterngeldes zu anderen Sozialleistungen.
- Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere Art. 7, Art. 8, Art. 14 und Art. 24 Abs. 2.
- EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, ECLI:EU:C:2022:602.