Trennung & Scheidung
Steuern bei Trennung und Scheidung: Steuerklasse, Veranlagung und Aufteilung
Eine Trennung ist zuerst eine persönliche Zäsur. Steuerlich zieht sie eine Reihe von Folgen nach sich – und bei den meisten kommt es auf einen einzigen Zeitpunkt an.
Von Michael Schröder, Steuerberater (Dipl.-Kfm.)
Dieser Beitrag erklärt allgemein und verständlich, was sich bei der Veranlagung, der Lohnsteuerklasse und der Aufteilung einer gemeinsamen Steuerschuld ändert, wenn Eheleute sich trennen. Er ersetzt keine individuelle Beratung, benennt aber die Leitplanken, an denen Sie sich orientieren können.
Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidend ist der Zeitpunkt der räumlichen Trennung, nicht die Scheidung.
- Im Kalenderjahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung mit Splitting noch möglich; ab dem Folgejahr wird einzeln veranlagt.
- Die Steuerklasse bleibt im Trennungsjahr unverändert und wechselt zum 1. Januar des Folgejahres auf I – bei Alleinerziehenden auf II –, nicht auf IV/IV.
- Der Wechsel geschieht nicht automatisch; die Trennung ist dem Finanzamt anzuzeigen.
- Bei gemeinsamer Veranlagung haften beide als Gesamtschuldner; Nachzahlungen lassen sich auf Antrag aufteilen (§ 268 AO), Erstattungen richten sich nach § 37 Abs. 2 AO.
- Unterhalt kann über das Realsplitting steuerlich wirken (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Der entscheidende Zeitpunkt ist die Trennung – nicht die Scheidung
Für das Steuerrecht zählt nicht, wann die Scheidung ausgesprochen wird, sondern ab wann die Eheleute dauernd getrennt leben. Gemeint ist die räumliche Trennung – das Ende der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Praxis meist der Auszug eines Partners oder die dauerhafte „Trennung von Tisch und Bett“ innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Besteuerung knüpft genau an dieses Merkmal an (§ 26 Abs. 1 EStG). Ob und wann später ein Scheidungsantrag gestellt oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird, spielt für die Steuer keine Rolle.
Kernaussage
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der räumlichen Trennung, nicht die Scheidung. An ihm entscheidet sich, für welche Jahre Sie sich noch gemeinsam veranlagen lassen dürfen und ab wann die Steuerklasse wechselt.
Steuerliches und familienrechtliches Trennungsjahr sind nicht dasselbe
Der Begriff „Trennungsjahr“ hat zwei Bedeutungen, die leicht durcheinandergeraten. Familienrechtlich bezeichnet er den zwölfmonatigen Zeitraum ab dem Trennungstag, der vor einer Scheidung in der Regel abgewartet werden muss. Steuerlich ist damit dagegen schlicht das Kalenderjahr gemeint, in dem die Trennung stattgefunden hat. Für die Besteuerung kommt es allein auf dieses Kalenderjahr an – nicht auf zwölf Monate ab dem Auszug. Wer sich am 2. Januar trennt, steht für das laufende Jahr steuerlich ebenso da wie jemand, der sich am 20. Dezember trennt.
Im Trennungsjahr: Zusammenveranlagung mit Splitting bleibt möglich
In dem Kalenderjahr, in das die Trennung fällt, ist die Zusammenveranlagung mit dem Ehegattensplitting ein letztes Mal möglich (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Es genügt bereits, dass die Eheleute zu irgendeinem Zeitpunkt dieses Jahres noch zusammengelebt haben – im Extremfall ein einziger gemeinsamer Tag im Januar. Der Splittingtarif wirkt sich vor allem dann günstig aus, wenn die Einkünfte der Partner unterschiedlich hoch sind; bei etwa gleich hohen Einkommen ist der Vorteil gering. Ob sich die Zusammenveranlagung im Einzelfall lohnt, lässt sich durch eine Vergleichsberechnung mit der Einzelveranlagung ermitteln.
Beide Ehegatten müssen zustimmen
Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass beide Ehegatten sie wählen (§ 26 Abs. 2 EStG). Nach einer Trennung ist das nicht selbstverständlich. Die Rechtsprechung nimmt jedoch eine fortwirkende Pflicht zur ehelichen Solidarität an (§ 1353 BGB): Der steuerlich begünstigte Ehegatte kann vom anderen die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen, wenn diesem dadurch kein finanzieller Nachteil entsteht oder ein solcher Nachteil ausgeglichen wird. Wer die Zustimmung grundlos verweigert, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Ab dem Folgejahr: nur noch Einzelveranlagung
Ab dem ersten vollen Kalenderjahr, in dem die Eheleute durchgehend getrennt leben, ist die Zusammenveranlagung ausgeschlossen. Es bleibt nur die Einzelveranlagung, bei der jeder nach dem Grundtarif besteuert wird (§ 26a EStG). Trennt sich ein Paar also im Laufe des Jahres 2025, ist 2025 das letzte gemeinsame Jahr; ab 2026 wird einzeln veranlagt.
Die Steuerklasse: der häufigste Irrtum
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Lohnsteuerklasse. Nach einer dauernden Trennung ist nicht die Kombination IV/IV vorgesehen – diese steht ebenso wie III/V ausschließlich Eheleuten offen, die nicht dauernd getrennt leben. Getrennt lebende Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingereiht (§ 38b EStG). Zeitlich gilt eine klare Stichtagsregelung: Im Kalenderjahr der Trennung darf die bisherige Steuerklasse behalten werden; erst zum 1. Januar des Folgejahres wechseln beide in die Steuerklasse I.
Lebt ein gemeinsames Kind dauerhaft im Haushalt eines Elternteils und bezieht dieser das Kindergeld, kommt für ihn die Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht. Dieser beträgt 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro je weiterem Kind (§ 24b EStG).
Der Wechsel geschieht nicht von allein
Wichtig: Weder die Trennung noch der Steuerklassenwechsel werden dem Finanzamt automatisch bekannt. Die Trennung ist aktiv anzuzeigen – dafür gibt es die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“, die sich über ELSTER übermitteln lässt. Erst danach passt das Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an und informiert den Arbeitgeber. Wer den Wechsel versäumt und im Folgejahr zu Unrecht in einer ehelichen Steuerklasse verbleibt, muss mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Gemeinsamer Bescheid, gemeinsame Haftung – und die Aufteilung
Wer sich zusammen veranlagen lässt, erhält einen gemeinsamen Steuerbescheid. Beide Ehegatten haften dann als Gesamtschuldner für die gesamte festgesetzte Steuer (§ 44 AO) – unabhängig davon, wer welchen Teil der Einkünfte erzielt hat. Gerade nach einer Trennung stellt sich die Frage, welcher Betrag wirtschaftlich auf wen entfällt. Hier ist zwischen Nachzahlung und Erstattung zu unterscheiden.
Bei einer Nachzahlung: Antrag auf Aufteilung
Ergibt sich eine Nachzahlung, kann jeder Ehegatte beim Finanzamt die Aufteilung der Steuerschuld beantragen (§ 268 AO). Das Finanzamt teilt die Schuld dann in dem Verhältnis auf, das sich bei einer gedachten Einzelveranlagung ergäbe (§ 270 AO), und beschränkt die Vollstreckung auf den jeweils eigenen Anteil. So wird verhindert, dass ein Partner für die Steuer des anderen in Anspruch genommen oder eine eigene Erstattung mit dessen Schulden verrechnet wird. Zu beachten ist: Das Finanzamt teilt nur auf Antrag auf, frühestens nach Bekanntgabe des Bescheids und solange die Schuld noch nicht vollständig getilgt ist; nach ihrem Erlass ist die Aufteilung grundsätzlich bindend.
Bei einer Erstattung: wer gezahlt hat, bekommt zurück
Ergibt sich dagegen eine Erstattung, greifen nicht die Aufteilungsregeln, sondern die Frage der Erstattungsberechtigung (§ 37 Abs. 2 AO). Das Geld erhält, auf wessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde. Bei Arbeitnehmern richtet sich das nach der jeweils einbehaltenen Lohnsteuer; bei Vorauszahlungen danach, für wessen Steuerschuld sie geleistet wurden.
Praxistipp
Leisten Sie Vorauszahlungen nach der Trennung möglichst vom eigenen Konto und mit klarer Angabe von Name und Steuernummer. So lässt sich später zweifelsfrei belegen, für wessen Steuerschuld gezahlt wurde – das erleichtert die Zuordnung einer Erstattung erheblich.
Unterhalt und Steuern: das Realsplitting
Sobald die Ehegatten getrennt veranlagt werden, kann Unterhalt an den anderen steuerlich wirken. Beim sogenannten Realsplitting kann der zahlende Partner Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG); um die für den Empfänger übernommenen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöht sich dieser Betrag. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG) und dem Abzug über die Anlage U zustimmen. Weil ihm dadurch Nachteile entstehen können, ist ihm ein Nachteilsausgleich zu leisten. Das Realsplitting setzt voraus, dass keine Zusammenveranlagung erfolgt – im Trennungsjahr also nur, wenn man sich dort für die Einzelveranlagung entscheidet. Verweigert der Empfänger die Zustimmung, kommt ersatzweise ein Abzug als außergewöhnliche Belastung bis 12.096 Euro (Veranlagungszeitraum 2025) in Betracht (§ 33a EStG).
Praxistipp: Der Zeitpunkt der Trennung kann Geld bedeuten
Weil steuerlich das Kalenderjahr der Trennung entscheidet, kann der Zeitpunkt spürbar ins Gewicht fallen. Wer sich Ende Dezember trennt, verliert das Ehegattensplitting bereits zum Jahreswechsel und muss die Steuerklasse zum 1. Januar wechseln. Fällt die Trennung dagegen erst in den Januar des Folgejahres – und lebte das Paar auch nur kurz noch zusammen –, bleibt das gesamte neue Jahr für die gemeinsame Veranlagung und die günstigere Steuerklasse erhalten. Bei deutlichem Einkommensgefälle kann dieser Unterschied mehrere Tausend Euro ausmachen. Selbstverständlich sollte eine so persönliche Entscheidung nicht allein von der Steuer abhängen – kennen sollte man den Effekt aber.
Häufige Fragen
Ändert sich meine Steuerklasse nach der Trennung automatisch?
Nein. Die Trennung muss dem Finanzamt angezeigt werden, üblicherweise mit der „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ über ELSTER. Erst dann werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst und der Arbeitgeber informiert.
Wann muss ich die Steuerklasse nach der Trennung wechseln?
Im Kalenderjahr der Trennung dürfen Sie Ihre bisherige Steuerklasse behalten. Zum 1. Januar des folgenden Jahres wechseln Sie in die Steuerklasse I, bei Alleinerziehenden gegebenenfalls in die Steuerklasse II.
Habe ich nach der Trennung Steuerklasse IV oder I?
Steuerklasse I. Die Kombinationen IV/IV und III/V gelten nur für Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben. Getrennt Lebende werden wie Alleinstehende der Steuerklasse I zugeordnet.
Können wir uns im Jahr der Trennung noch gemeinsam veranlagen lassen?
Ja. Für das Kalenderjahr, in dem die Trennung fällt, ist die Zusammenveranlagung mit Splitting möglich, sofern Sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres noch zusammengelebt haben.
Muss mein Ehepartner der Zusammenveranlagung zustimmen?
Ja, beide müssen sie wählen. Nach der Rechtsprechung besteht aber ein Anspruch auf Zustimmung, wenn dem anderen kein Nachteil entsteht oder dieser ausgeglichen wird (§ 1353 BGB).
Wie wird eine Steuernachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung aufgeteilt?
Auf Antrag teilt das Finanzamt die Schuld im Verhältnis der fiktiven Einzelveranlagungen auf und beschränkt die Vollstreckung auf den eigenen Anteil (§§ 268, 270 AO). Eine Erstattung richtet sich dagegen nach § 37 Abs. 2 AO.
Was ist der Unterschied zwischen steuerlichem und familienrechtlichem Trennungsjahr?
Familienrechtlich sind es zwölf Monate ab dem Trennungstag. Steuerlich ist schlicht das Kalenderjahr der Trennung gemeint – unabhängig davon, ob die Trennung im Januar oder Dezember erfolgt.
Über den Autor
Michael Schröder ist Steuerberater (Dipl.-Kfm.) in Berlin und berät Mandantinnen und Mandanten unter anderem in Fragen der Einkommensteuer, bei Trennung und Scheidung sowie in finanzgerichtlichen Verfahren.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls sowie die jeweils geltende Gesetzeslage und Rechtsprechung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie mich gern an.
Stand: Juli 2026