Wenn das Leben unerwartet hohe Kosten mit sich bringt – sei es durch Krankheit, eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse bei der Integration – können diese Ausgaben Ihre Steuerlast erheblich mindern. Das Steuerrecht spricht hier von „außergewöhnlichen Belastungen“ (§ 33 EStG).
Doch welche Kosten können Sie geltend machen und welche Nachweise sind dafür nötig? Dieser Blogbeitrag erklärt es Ihnen verständlich.
1. Krankheitskosten: Was Sie absetzen können und wie Sie es nachweisen
Krankheiten können teuer werden, und nicht immer übernimmt die Krankenversicherung alle Kosten. Was Sie selbst zahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zählen.
Typische absetzbare Krankheitskosten sind:
- Medikamente, Heil- und Hilfsmittel: Kosten für Arzneien (auch freiverkäufliche, wenn ärztlich verordnet), Heilpraktikerleistungen, Brillen, Hörgeräte oder andere medizinische Hilfsmittel.
- Behandlungen: Arzt- und Krankenhauskosten, psychotherapeutische Behandlungen, Bade- oder Heilkuren (wenn medizinisch notwendig).
- Fahrtkosten: Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder ins Krankenhaus.
Wichtige Nachweise für Krankheitskosten (§ 64 EStDV):
- Ärztliche Verordnung: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist in der Regel eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker erforderlich. Bei einer andauernden Erkrankung reicht oft eine einmalige Verordnung.
- Augenlaser-OP: Hier ist kein amtsärztliches Attest nötig.
- Sehhilfen: Hat ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker.
- Kuren: Bei Kuren ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK) notwendig, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
- Erstattungsmitteilungen: Belege Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfebescheide können ebenfalls als Nachweis dienen.
- Grundsatz: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Das Finanzamt kann jederzeit die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten verlangen.
2. Behindertengerechte Maßnahmen: Wohnen und Mobilität anpassen
Kosten, die durch eine Behinderung entstehen, können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.
- Behinderungsbedingte Baukosten: Aufwendungen für den Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist (z.B. Einbau eines Treppenlifts, barrierefreie Umbauten). Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist nicht zulässig.
- Nachweis: Hierfür reichen oft der Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über einen behinderungsbedingten Zuschuss (z.B. nach § 40 SGB XI) oder ein Gutachten des MDK aus.
- Fahrtkosten für Behinderte: Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es Pauschalen, die Sie nutzen können. Die konkrete Höhe hängt vom Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen ab (z.B. 900 Euro oder 4.500 Euro). Beachten Sie, dass mit dieser Pauschale alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten sind.
3. Privatschulbesuch wegen Behinderung: Wenn individuelle Förderung notwendig ist
In Ausnahmefällen können auch Kosten für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden:
- Voraussetzung: Ihr Kind muss ausschließlich wegen einer Behinderung auf den Besuch einer Privatschule angewiesen sein (z.B. Sonderschule oder private Schule mit besonderer Förderung), weil keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht oder nicht zumutbar erreichbar ist.
- Nachweis: Die Notwendigkeit des Privatschulbesuchs muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde belegt werden.
- Zusätzlich: Diese Kosten können Sie neben einem ggf. auf Sie übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.
4. Kuren im Ausland: Begrenzte Abzugsfähigkeit
Kuren können der Gesundheit dienen, doch bei Auslandskuren gibt es Einschränkungen:
- Höhenbegrenzung: Kosten für Kuren im Ausland werden in der Regel nur bis zur Höhe anerkannt, die für eine entsprechende Kur in einem deutschen Kurort angefallen wäre.
- Verpflegungsmehraufwendungen: Für Verpflegung während der Kur können Sie nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen absetzen, nach Abzug einer sogenannten Haushaltsersparnis.
5. Integrationsmaßnahmen: Deutsch- und Integrationskurse
Kosten für Sprach- oder Integrationskurse sind nur unter sehr engen Voraussetzungen absetzbar:
- Grundsätzlich nicht abziehbar: Aufwendungen für Deutsch- oder Integrationskurse sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
- Ausnahme (verpflichtende Teilnahme): Nur wenn die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und somit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte, können diese Kosten abgesetzt werden. Dies muss durch eine Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nachgewiesen werden.
Fazit: Steuervorteile bei besonderen Belastungen nutzen
Das deutsche Steuerrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, unumgängliche und außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen. Allerdings sind die Regeln oft komplex und die Nachweispflichten streng.
Damit Sie keine Steuervorteile verschenken und alle Voraussetzungen korrekt erfüllen, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.
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