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Krankheits- und Behinderungskosten absetzen: So nutzen Sie außergewöhnliche Belastungen!


Wenn das Leben unerwartet hohe Kosten mit sich bringt – sei es durch Krankheit, eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse bei der Integration – können diese Ausgaben Ihre Steuerlast erheblich mindern. Das Steuerrecht spricht hier von „außergewöhnlichen Belastungen“ (§ 33 EStG).

Doch welche Kosten können Sie geltend machen und welche Nachweise sind dafür nötig? Dieser Blogbeitrag erklärt es Ihnen verständlich.


1. Krankheitskosten: Was Sie absetzen können und wie Sie es nachweisen

Krankheiten können teuer werden, und nicht immer übernimmt die Krankenversicherung alle Kosten. Was Sie selbst zahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zählen.

Typische absetzbare Krankheitskosten sind:

  • Medikamente, Heil- und Hilfsmittel: Kosten für Arzneien (auch freiverkäufliche, wenn ärztlich verordnet), Heilpraktikerleistungen, Brillen, Hörgeräte oder andere medizinische Hilfsmittel.
  • Behandlungen: Arzt- und Krankenhauskosten, psychotherapeutische Behandlungen, Bade- oder Heilkuren (wenn medizinisch notwendig).
  • Fahrtkosten: Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder ins Krankenhaus.

Wichtige Nachweise für Krankheitskosten (§ 64 EStDV):

  • Ärztliche Verordnung: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist in der Regel eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker erforderlich. Bei einer andauernden Erkrankung reicht oft eine einmalige Verordnung.
  • Augenlaser-OP: Hier ist kein amtsärztliches Attest nötig.
  • Sehhilfen: Hat ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker.
  • Kuren: Bei Kuren ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK) notwendig, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
  • Erstattungsmitteilungen: Belege Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfebescheide können ebenfalls als Nachweis dienen.
  • Grundsatz: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Das Finanzamt kann jederzeit die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten verlangen.

2. Behindertengerechte Maßnahmen: Wohnen und Mobilität anpassen

Kosten, die durch eine Behinderung entstehen, können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

  • Behinderungsbedingte Baukosten: Aufwendungen für den Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist (z.B. Einbau eines Treppenlifts, barrierefreie Umbauten). Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist nicht zulässig.
    • Nachweis: Hierfür reichen oft der Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über einen behinderungsbedingten Zuschuss (z.B. nach § 40 SGB XI) oder ein Gutachten des MDK aus.
  • Fahrtkosten für Behinderte: Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es Pauschalen, die Sie nutzen können. Die konkrete Höhe hängt vom Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen ab (z.B. 900 Euro oder 4.500 Euro). Beachten Sie, dass mit dieser Pauschale alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten sind.

3. Privatschulbesuch wegen Behinderung: Wenn individuelle Förderung notwendig ist

In Ausnahmefällen können auch Kosten für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden:

  • Voraussetzung: Ihr Kind muss ausschließlich wegen einer Behinderung auf den Besuch einer Privatschule angewiesen sein (z.B. Sonderschule oder private Schule mit besonderer Förderung), weil keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht oder nicht zumutbar erreichbar ist.
  • Nachweis: Die Notwendigkeit des Privatschulbesuchs muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde belegt werden.
  • Zusätzlich: Diese Kosten können Sie neben einem ggf. auf Sie übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

4. Kuren im Ausland: Begrenzte Abzugsfähigkeit

Kuren können der Gesundheit dienen, doch bei Auslandskuren gibt es Einschränkungen:

  • Höhenbegrenzung: Kosten für Kuren im Ausland werden in der Regel nur bis zur Höhe anerkannt, die für eine entsprechende Kur in einem deutschen Kurort angefallen wäre.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Für Verpflegung während der Kur können Sie nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen absetzen, nach Abzug einer sogenannten Haushaltsersparnis.

5. Integrationsmaßnahmen: Deutsch- und Integrationskurse

Kosten für Sprach- oder Integrationskurse sind nur unter sehr engen Voraussetzungen absetzbar:

  • Grundsätzlich nicht abziehbar: Aufwendungen für Deutsch- oder Integrationskurse sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Ausnahme (verpflichtende Teilnahme): Nur wenn die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und somit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte, können diese Kosten abgesetzt werden. Dies muss durch eine Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nachgewiesen werden.

Fazit: Steuervorteile bei besonderen Belastungen nutzen

Das deutsche Steuerrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, unumgängliche und außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen. Allerdings sind die Regeln oft komplex und die Nachweispflichten streng.

Damit Sie keine Steuervorteile verschenken und alle Voraussetzungen korrekt erfüllen, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch!

Steuervorteile nutzen: Handwerker, Haushaltshilfen & Co. absetzen – Ihr Ratgeber zu § 35a EStG

Wussten Sie, dass Sie einen Teil der Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen oder Pflegeleistungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen können? Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) bietet erhebliche Sparpotenziale für private Haushalte. Ob Renovierung, Gartenpflege oder Kinderbetreuung – viele Ausgaben können Ihre Steuerlast mindern.

Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln und aktuellen Hinweise des Bundesfinanzministeriums (BMF, zuletzt geändert 2021) zusammen, damit Sie Ihre Steuervorteile voll ausschöpfen.


I. Was kann ich absetzen? Die begünstigten Leistungen im Überblick

§ 35a EStG unterscheidet drei Kategorien von Leistungen, die Sie steuerlich geltend machen können:

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs im Haushalt):
    • Was ist das? Wenn Sie jemanden im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung, z.B. 538-Euro-Job) direkt in Ihrem Haushalt beschäftigen. Typische Tätigkeiten sind Putzen, Kochen, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Voraussetzung: Sie müssen am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen und die Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen.
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen:
    • Was ist das? Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, für die Sie aber ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen. Hierzu gehören z.B. Reinigungsfirmen, Gartenpflegedienste, Umzugsunternehmen (für den Arbeitslohnanteil der Hilfe beim Umzug), oder auch Pflege- und Betreuungsdienste.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Besonderheit Pflege- und Betreuungsleistungen: Für die Anerkennung ist keine offizielle Pflegestufe nötig; es reicht, wenn es sich um Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder Betreuung handelt. Diese können auch im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden, wenn diese nicht Ihr eigener Haushalt ist. Auch für Kosten, die mit einer Unterbringung in einem Heim (Alten-, Pflegeheim) verbunden sind und denen haushaltsnahe Dienstleistungen zugrunde liegen (z.B. Reinigung des Zimmers, Mahlzeitenzubereitung, Hausmeisterdienste), kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.
  3. Handwerkerleistungen:
    • Was ist das? Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt. Ob es sich um kleine Reparaturen, Malerarbeiten, Badrenovierungen, den Einbau einer neuen Küche oder das Verlegen von Böden handelt, spielt keine Rolle. Auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- oder Nutzflächen in einem bestehenden Haushalt (z.B. Dachausbau) sind begünstigt.
    • Steuerermäßigung: Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
    • Wichtig: Es sind nur die Arbeitskosten (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten) begünstigt, nicht das Material!

II. Was bedeutet „im Haushalt“? Der räumliche Geltungsbereich

Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt erbracht werden. Dazu gehören:

  • Ihre Hauptwohnung in Deutschland, der EU oder dem EWR.
  • Auch eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die Sie selbst nutzen.
  • Eine Wohnung, die Sie einem Kind (mit Kindergeldanspruch) unentgeltlich überlassen.
  • Eine geerbte Wohnung, die Sie selbst nutzen.
  • Achtung: Auch wenn Sie mehrere Wohnungen besitzen, können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Räumlicher Zusammenhang: Die Leistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, z.B. auf dem eigenen Grundstück. Ausnahmsweise können auch Leistungen auf öffentlichem Grund begünstigt sein, wenn sie direkt dem Haushalt dienen (z.B. Zufahrtswege zum Grundstück). Maßnahmen der öffentlichen Hand, die allen zugutekommen (z.B. Ausbau des Versorgungsnetzes, Straßenbau), sind ausgeschlossen.

Wohnungswechsel/Umzug: Auch Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung nach einem Auszug oder in der neuen Wohnung vor dem Einzug können begünstigt sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.

Wohnen im Heim: Auch ein eigenständiger, abschließbarer Haushalt in einem Alten(wohn)heim, Pflegeheim oder Wohnstift kann begünstigt sein, wenn eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen wird.


III. Wichtige Voraussetzungen für den Abzug: So weisen Sie Kosten nach

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt, sind folgende Punkte zwingend einzuhalten:

  1. Rechnung: Sie müssen eine ordnungsgemäße Rechnung über die erbrachte Leistung erhalten.
    • Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten gesondert ausweisen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht erlaubt!
    • Materialkosten werden nicht begünstigt (Ausnahme: Verbrauchsmittel).
  2. Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
    • Barzahlungen werden nicht anerkannt! Auch nicht, wenn sie später durch eine Überweisung ersetzt werden.
    • Als Nachweis dienen Kontoauszüge oder Überweisungsbelege.
  3. Auftraggeber: Sie müssen selbst der Arbeitgeber (bei Minijobs) oder Auftraggeber der Dienstleistung/Handwerkerleistung sein.
    • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) / Mieter: Können die Ermäßigung ebenfalls nutzen, wenn die Kosten in der Jahresabrechnung separat aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters/Vermieters nachgewiesen sind.
    • Arbeitgeber-Pools: Wenn sich mehrere Haushalte zusammenschließen, kann jeder seinen Anteil geltend machen.
    • Erben: Auch für Leistungen, die der Erblasser beauftragt hat, aber vom Erben bezahlt wurden, kann die Ermäßigung genutzt werden, wenn die Wohnung vom Erben selbst genutzt wird.

IV. Was ist NICHT absetzbar? Wichtige Ausschlüsse

Nicht alle Ausgaben, die mit dem Haushalt zu tun haben, sind begünstigt:

  • Neubaumaßnahmen: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung des Haushalts sind nicht begünstigt.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wenn Sie für eine Maßnahme öffentliche Fördergelder (z.B. zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse) erhalten, ist die Steuerermäßigung für diese konkrete Maßnahme ausgeschlossen – auch für den Teil, der die Förderung übersteigt.
    • Wichtig: Werden im Rahmen einer Renovierung mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, von denen nur einzelne öffentlich gefördert werden, können die nicht geförderten Maßnahmen trotzdem abgesetzt werden.
  • Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, können sie nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
  • Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Kosten vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegekosten nach § 33 EStG) berücksichtigt werden können, geht dies vor. Nur der Teil, der dort nicht zum Abzug kommt, kann ggf. nach § 35a EStG angesetzt werden.
    • Ausnahme: Wer als pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG) in Anspruch nimmt, kann diese Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen.
  • Reine Gutachterkosten: Reine Wertermittlungen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind nicht begünstigt.
  • Dienstleistungen außerhalb des Haushalts: Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts stattfinden, sind nicht begünstigt (z.B. Begleitung von Kindern zum Sportunterricht, wenn dies nicht Nebenpflicht einer Haushaltshilfe ist).
  • Krankenversicherungsleistungen: Leistungen aus privaten Krankenversicherungen oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI) mindern die absetzbaren Aufwendungen nicht, wenn sie nicht zweckgebunden für professionelle Dienste sind. Sachleistungen (§ 36 SGB XI) oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) sind hingegen anzurechnen.
  • Bezahlte Bereitschaftsdienste: Die reine Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall ist nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung oder ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens“.

V. Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Wer bekommt wie viel?

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen. Das bedeutet, sie gelten pro Haushalt, nicht pro Person.

  • Ein gemeinsamer Haushalt (z.B. Ehepaar): Leben zwei Steuerpflichtige das ganze Jahr in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen. Welcher Ehegatte die Kosten bezahlt hat, ist unerheblich. Bei unverheirateten Paaren können sie sich den Höchstbetrag hälftig teilen oder eine abweichende Aufteilung einvernehmlich dem Finanzamt anzeigen.
  • Wechsel des Haushalts unterjährig: Wenn zwei bisher alleinstehende Personen im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt gründen oder ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird, kann jeder der Steuerpflichtigen in diesem Jahr die vollen Höchstbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Steuerpflichtige zumindest für einen Teil des Jahres einen alleinigen Haushalt unterhalten hat.

VI. Fazit: Steuervorteile sichern – aber präzise!

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet ein attraktives Potenzial, Ihre Steuerlast direkt zu mindern. Doch die Regeln sind detailliert und erfordern eine genaue Dokumentation und Abgrenzung. Fehler bei der Rechnungsstellung oder Zahlung können dazu führen, dass Ihr Anspruch verfällt.

Sie möchten sicherstellen, dass Sie keine Steuervorteile verschenken? Wir helfen Ihnen gerne, alle absetzbaren Kosten korrekt zu erfassen und die maximale Steuerermäßigung für Ihren Haushalt zu sichern. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Steuer-Spar-Strategien für Unternehmer: So behalten Sie mehr von Ihrem Gewinn

Sie erwirtschaften solide Gewinne – aber am Ende bleibt gefühlt nichts übrig? Dann sind Sie nicht allein. Viele Unternehmer arbeiten hart, doch ein Großteil des Ertrags landet beim Finanzamt. Die gute Nachricht: Das lässt sich ändern. Mit der richtigen steuerlichen Strategie behalten Sie deutlich mehr Geld im Unternehmen – und schaffen damit die Basis für echtes Wachstum und langfristigen Vermögensaufbau.


Das Problem: Hohe Steuerlast trotz guter Zahlen

Gerade Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer stehen oft vor der gleichen Herausforderung: Ihre Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – bis zu 44 %. Und das unabhängig davon, ob sie das Geld privat entnehmen oder im Unternehmen belassen. So wird unternehmerisches Handeln steuerlich wie privater Konsum behandelt – ein struktureller Nachteil, der bares Geld kostet.


Die Lösung: Steuerstrategie nach Wachstumsphase

Jeder erfolgreiche Unternehmer durchläuft drei steuerlich relevante Phasen – und in jeder gelten andere Spielregeln:

1. Wachstumsphase: Die richtige Rechtsform wählen

  • Typische Fehler: Einzelunternehmen oder GbR beibehalten, obwohl Gewinne steigen.
  • Ziel: Wechsel zur GmbH oder UG – nur 30 % Gesamtsteuerlast auf einbehaltene Gewinne.
  • Vorteil: Nur was privat entnommen wird, unterliegt der hohen Einkommensteuer.

2. Vermögensaufbauphase: Gewinne steueroptimiert investieren

  • Gefahr: Investitionen aus der operativen GmbH führen zu hoher Besteuerung und Haftungsrisiken.
  • Lösung: Holdingstruktur („Spardosen-Firma“) – Gewinne werden mit nur 1,5 % besteuert.
  • Effekt: Mehr Kapital bleibt im Unternehmen, Vermögensaufbau wird effizient und planbar.

3. Vermögenssicherungsphase: Struktur für Generationen schaffen

  • Ziel: Vermögen schützen und steuerschonend übertragen (z. B. mit Stiftung, Genossenschaft oder Auslandsstruktur).
  • Fehler: Keine Nachfolgeplanung, keine Exit-Struktur → unnötige Steuerlast bei Unternehmensverkauf oder Vermögensübergabe.

Die Wahrheit: Steueroptimierung ist kein Trick – sondern Strategie

Viele Unternehmer verlassen sich auf die Standardleistungen ihres Steuerberaters – Buchführung, Abschlüsse, Steuererklärung. Doch wer wirklich wachsen will, braucht mehr: eine individuelle, proaktive Steuerstrategie.

Hinweis: Achten Sie dabei auf die Qualifikation. Steuerliche Beratung ist in Deutschland ausschließlich befugten Personen, insbesondere Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Wer ohne entsprechende Qualifikation steuerlich berät, handelt ordnungswidrig (§ 160 StBerG) und kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Bei „Online-Steuercoaches“ ohne Zulassung drohen nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Risiken.


Kleine Maßnahmen, große Wirkung: Steuerfreie Benefits nutzen

Auch im Alltag gibt es viele Möglichkeiten, das Nettoergebnis zu verbessern – ganz legal:

  • Essenszuschüsse
  • Internet- und Handykostenerstattungen
  • Kinderbetreuungszuschüsse
  • Sachbezüge (bis 50 €/Monat)
  • Betriebliche Krankenversicherung
  • u. v. m.

Diese steuerfreien Extras senken die Lohnnebenkosten und verbessern die Mitarbeiterbindung – oder kommen Ihnen als Unternehmer direkt zugute.


Fazit: Wer seine steueroptimale Struktur nicht kennt, zahlt zu viel

Steuern sind kein Schicksal – sie sind steuerbar. Und sie entscheiden maßgeblich über Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit. Ob Sie weiter jedes Jahr zehntausende Euro an den Staat verlieren oder dieses Geld künftig in Mitarbeiter, Marketing und Vermögensaufbau investieren, liegt in Ihrer Hand.

Nutzen Sie Ihr Potenzial – und holen Sie sich professionelle Steuerberatung für eine steuerlich optimierte Struktur.

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab 1. Juli 2025: Das ändert sich für Sie!


Zum 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Nach fünf Jahren werden die Gebührensätze für die Leistungen von Steuerberatern angepasst, um den gestiegenen Personal- und Sachkosten der Kanzleien Rechnung zu tragen. Die Neuerungen bringen nicht nur eine moderate Gebührenerhöhung mit sich, sondern auch mehr Flexibilität bei Honorarvereinbarungen.

Hier fassen wir die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen für Sie zusammen:


I. Die Gebührensätze steigen: Moderate Anpassung für faire Honorare

Steuerberatungskanzleien sind in den letzten Jahren mit deutlich gestiegenen Betriebskosten konfrontiert. Die Anpassung der StBVV soll sicherstellen, dass Steuerberater weiterhin hochwertige Dienstleistungen anbieten und ihren Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können – auch in strukturschwächeren Regionen.

Das erwartet Sie konkret:

  1. Wertgebühren steigen um ca. 6 %:
    • Leistungen, deren Gebühr sich nach einem Gegenstandswert richtet (z.B. Ihre positiven Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung oder Ihr Jahresumsatz bei der Buchführung), werden um durchschnittlich 6 % teurer. Diese Erhöhung berücksichtigt bereits, dass die Gegenstandswerte (z.B. Einkommen, Umsätze) durch die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung ohnehin gestiegen sind. Die neuen Beträge werden in der Regel auf volle Euro gerundet.
  2. Lohnbuchführung wird um ca. 9 % teurer:
    • Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) erfahren eine stärkere Anhebung der Mittelgebühr um rund 9 %. Der Grund: Diese Gebühren sind nicht an die Entwicklung der Gegenstandswerte gekoppelt und mussten daher stärker angepasst werden.
    • Beispiele für die Anpassung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum:
      • Erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos: von 5–18 € auf 6–19 €.
      • Laufende Lohnabrechnung: von 5–28 € auf 6–30 €.
      • Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Unterlagen: von 2–9 € auf 2,50–9,50 €.
      • Lohnabrechnung mit Kanzleisoftware beim Auftraggeber: von 1–4 € auf 1,20–4,20 €.
  3. Tage- und Abwesenheitsgelder werden angehoben:
    • Die Sätze für Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen von Steuerberatern werden an die des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angepasst.
    • Bei Reisen bis 4 Stunden: von 25 € auf 30 €.
    • Bei Reisen von 4 bis 8 Stunden: von 40 € auf 50 €.
    • Bei Reisen über 8 Stunden: von 70 € auf 80 €.
  4. Klarstellung bei zusätzlichen Auslagen:
    • Die StBVV stellt nun klarer fest, dass Steuerberater auch den Ersatz für zusätzlich entstandene Barauslagen und Materialkosten verlangen können, die über die übliche Auslagenpauschale hinausgehen (z.B. direkt zurechenbare Softwarekosten für spezifische Projekte).

II. Änderungen bei der Zeitgebühr: Fairere Abrechnung des Aufwands

Auch die Abrechnung von Leistungen nach Zeitaufwand wird angepasst:

  • Mittlerer Stundensatz steigt um ca. 9 %: Die mittlere Zeitgebühr erhöht sich von 105 € auf 115 € pro Stunde.
  • Abrechnung pro Viertelstunde: Statt wie bisher je angefangener halber Stunde, wird die Zeitgebühr nun je angefangener Viertelstunde berechnet. Das bedeutet:
    • Der Gebührenrahmen beträgt jetzt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.
    • Ihr Vorteil: Diese Änderung ist fairer für beide Seiten. Sie zahlen präziser für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, und der Steuerberater kann auch kürzere Tätigkeiten oder Einarbeitungszeiten besser abbilden.

III. Mehr Flexibilität bei Vergütungsvereinbarungen und Pauschalhonoraren

Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Modernisierung ist die Angleichung der Regelungen an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

  • Vereinbarungen in Textform: Vergütungsvereinbarungen müssen weiterhin schriftlich erfolgen, wobei nun die Textform (z.B. per E-Mail mit klarer Kennzeichnung) ausreichend ist. Sie müssen eindeutig als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein und dürfen nicht in einer Vollmacht versteckt werden.
  • Wichtig: Formfehler führen nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung, sondern begrenzen den Anspruch des Steuerberaters auf die gesetzliche Vergütung der StBVV.
  • Pauschalhonorare ohne Beschränkung: Bisher gab es strenge Auflagen für Pauschalvergütungen (z.B. nur für laufende Tätigkeiten, mindestens ein Jahr Laufzeit). Diese Beschränkungen entfallen nun komplett!
    • Ihr Vorteil: Steuerberater können Ihnen jetzt deutlich flexibler Pauschalen für verschiedene Leistungen anbieten, auch für nicht jährlich wiederkehrende Aufgaben wie die Erstellung von Gutachten oder spezifischen Steuererklärungen. Dies schafft mehr Planungssicherheit und Transparenz für Sie.

IV. Neue Gebührentatbestände: Für moderne Anforderungen

Die aktualisierte StBVV berücksichtigt auch neue oder bisher nicht explizit geregelte Leistungen:

  • Antrag auf verbindliche Auskunft: Für diese oft aufwendigen Anträge beim Finanzamt gibt es nun einen eigenen Gebührentatbestand (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
  • Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen: Eine neue Betragsrahmengebühr wird für die Meldung von elektronischen Kassensystemen und Sicherheitseinrichtungen eingeführt (§ 23 Abs. 2 StBVV).
  • Mindeststeuererklärung und -bericht: Aufgrund des neuen Mindeststeuergesetzes gibt es nun auch eigene Gebührentatbestände für die Mindeststeuererklärung (Wertgebühr) und den Mindeststeuerbericht (Zeitgebühr) (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 5 StBVV).
  • Klarstellungen: Es gibt weitere Präzisierungen, z.B. zur Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung je nach Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Abs. 6 StBVV) oder zur Abrechnung von Anzeigen nach Erbschaftsteuergesetz und Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 6, 7 StBVV).

V. Wann gelten die neuen Regelungen? Die Übergangsfristen

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 41 StBVV):

  • Für Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gilt in der Regel noch das bisherige Recht.
  • Ausnahme für langfristige Verträge: Haben Sie eine Vereinbarung über Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, die vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurde? Dann gilt das bisherige Recht noch bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 werden dann die neuen Gebührensätze fällig.

Fazit: Mehr Transparenz und faire Preise für Ihre Steuerberatung

Die neue StBVV ist eine wichtige Anpassung an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und bietet gleichzeitig mehr Klarheit und Flexibilität in der Abrechnung. Insbesondere die Möglichkeit, Pauschalhonorare einfacher zu vereinbaren, wird die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater noch planbarer machen.

Sie haben Fragen zu den Änderungen oder möchten ein individuelles Angebot erhalten, das Ihre konkrete Situation und die neuen Möglichkeiten der StBVV berücksichtigt? Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie transparent und vorausschauend!

Umwandlung Einzelunternehmen zur GmbH: Jetzt Steuervorteile sichern – Frist Ende Juli 2025!

Sie führen ein Einzelunternehmen? Dann sollten Sie jetzt genau hinschauen – denn: Nur noch bis Ende Juli 2025 können Sie Ihr Unternehmen rückwirkend zum 01.01.2025 in eine GmbH umwandeln – und dabei erhebliche steuerliche Vorteile sichern, ohne zusätzliche Kosten für eine Umwandlungsbilanz.

Warum jetzt handeln?

Wer sein Einzelunternehmen bis spätestens Ende Juli 2025 in eine GmbH umwandelt, profitiert gleich mehrfach:

Rückwirkende Umwandlung zum 01.01.2025 – mit voller steuerlicher Wirkung
Keine zusätzliche Umwandlungsbilanz nötig, wenn bereits ein Jahresabschluss zum 31.12.2024 vorliegt
Mögliche Rückerstattung von bereits gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen

Ihre Vorteile auf einen Blick:

⚖️ Haftungsbeschränkung: Trennung von Privat- und Betriebsvermögen – Sie haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen

📊 Steuergestaltung: Die GmbH bietet vielfältige Möglichkeiten zur Steueroptimierung – z. B. durch Geschäftsführergehalt, Thesaurierung oder verdeckte Gewinnausschüttungen

🏢 Zukunftsmodell Holding: Wer clever plant, kann im Rahmen der Umwandlung direkt eine Holdingstruktur einrichten – das bringt zusätzliche Vorteile bei Gewinnausschüttungen und beim Unternehmensverkauf

Warum ist Ende Juli 2025 entscheidend?

Nach Ablauf dieser Frist endet die achtmonatige Rückwirkungsfrist, innerhalb derer Ihr Einzelunternehmen rückwirkend zum 01.01.2025 als GmbH gelten kann. Danach ist eine Umwandlung weiterhin möglich, aber mit zusätzlichem Aufwand und Kosten für eine Umwandlungsbilanz verbunden.

Unser Tipp: Nutzen Sie Ihren bestehenden Jahresabschluss zum 31.12.2024 – und sparen Sie bares Geld!


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Sie sind sich unsicher, ob eine GmbH (oder sogar eine Holding) das Richtige für Sie ist? Wir beraten Sie individuell, prüfen Ihre aktuelle Struktur und zeigen Ihnen, wie Sie rechtsformneutral, liquiditätsschonend und vorausschauend gestalten können.

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Fazit:
Mit dem richtigen Timing und einem erfahrenen Steuerberater an Ihrer Seite machen Sie mehr aus Ihrem Einzelunternehmen – rechtssicher, effizient und zukunftsorientiert. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!


Scheinselbständigkeit rechtssicher vermeiden – mit dem Statusverfahren der DRV

Wer als Unternehmer oder Auftragnehmer die Gefahr einer Scheinselbständigkeit nicht eindeutig ausschließen kann, sollte dringend das Statusfeststellungsverfahren in Betracht ziehen. Seit dem 01.04.2022 bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit ihrer Clearingstelle deutlich mehr Möglichkeiten zur rechtssicheren Klärung – sogar bevor ein Auftrag überhaupt beginnt.

Was ist Scheinselbständigkeit überhaupt?

Unter Scheinselbständigkeit versteht man den Fall, dass eine Tätigkeit formal als selbständig deklariert ist, tatsächlich aber alle Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung aufweist. Die Folge: Rückwirkende Beitragspflichten zur Sozialversicherung – nicht selten für mehrere Jahre – und teure Nachzahlungen für Auftraggeber sowie Auftragnehmer.

Typische Merkmale einer Beschäftigung sind zum Beispiel:

  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers
  • Kein eigenes unternehmerisches Risiko
  • Keine eigenen Mitarbeiter oder Geschäftsräume
  • Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers

Das optionale Statusfeststellungsverfahren – eine Chance zur Klarheit

Das Statusverfahren (§ 7a SGB IV) ist ein von der DRV durchgeführtes Verwaltungsverfahren, bei dem verbindlich festgestellt wird, ob eine Tätigkeit als selbständig oder abhängig einzustufen ist. Besonders vorteilhaft: Seit April 2022 kann eine Prognoseentscheidung sogar für geplante Tätigkeiten beantragt werden – also bevor der erste Auftrag überhaupt begonnen hat.

Wer ist zuständig?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist die zentrale Stelle für das Statusfeststellungsverfahren.

Wann sollte man einen Antrag stellen – und wann nicht?

Grundsätzlich empfiehlt sich der Antrag für:

  • Freelancer, Soloselbständige oder Interimsmanager, die regelmäßig für wenige Auftraggeber tätig sind.
  • Auftraggeber, die sich absichern möchten und keine Haftungsrisiken eingehen wollen.
  • Vermittelte Vertragsverhältnisse (z.B. über Agenturen oder Plattformen – sog. Dreiecksverhältnisse).

Wer hingegen langjährig etablierte Strukturen mit klarer Unternehmereigenschaft hat, kann unter Umständen auf eine Antragstellung verzichten – aber das sollte gut begründet sein.

Was ist neu seit April 2022?

  • Prognoseentscheidung: Schon vor Vertragsbeginn kann verbindlich geklärt werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
  • Gruppenfeststellung: Bei mehreren gleichgelagerten Vertragsverhältnissen (z. B. bei mehreren Freelancern mit identischem Vertrag) kann ein Sammelantrag gestellt werden.
  • Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen: Auch bei Vermittlungen durch Plattformen oder Agenturen ist eine Bewertung möglich.

Fristen und Antragstellung im Überblick

  • Innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn: Das reguläre Anfrageverfahren mit Rückwirkung.
  • Nach Ablauf des ersten Monats: Das Verfahren ist nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich – daher rechtzeitig handeln!

Was geschieht nach dem Statusverfahren?

Die DRV entscheidet durch Verwaltungsakt. Die Umsetzung in der Praxis – etwa beim Lohnsteuerabzug oder der Meldung zur Sozialversicherung – bleibt in der Verantwortung der Beteiligten. Wichtig: Ändern sich die Verhältnisse, muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Worauf Steuerberater und Mandanten achten sollten

  • Vertretung im Verfahren: Steuerberater dürfen Mandanten im Statusverfahren nicht automatisch vertreten – es braucht eine schriftliche Vollmacht oder alternativ eine arbeitsrechtlich versierte Vertretung.
  • Informationspflicht: Steuerkanzleien sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Mandanten aktiv auf das Statusverfahren hinzuweisen. Aber: Unterlassene Hinweise können im Haftungsfall relevant werden – besonders bei wirtschaftlich schwerwiegenden Konsequenzen durch festgestellte Scheinselbständigkeit.

Fazit: Rechtssicherheit statt Risiko

Das Statusfeststellungsverfahren ist das beste Instrument, um dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit proaktiv zu begegnen. Wer beruflich auf der Grenze zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung agiert – oder Auftraggeber in diesem Umfeld ist – sollte sich frühzeitig und rechtzeitig um Klarheit bemühen.

Denn wer erst bei einer Betriebsprüfung oder Sozialversicherungsprüfung davon erfährt, dass ein Auftragnehmer als abhängig Beschäftigter eingestuft wird, hat meist schon verloren – und zahlt teuer.


Tipp: Lassen Sie sich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich beraten, bevor Sie neue Vertragsverhältnisse eingehen – insbesondere bei grenzwertigen Konstellationen.


Sie möchten das Risiko der Scheinselbständigkeit sicher ausschließen?
Dann unterstützen wir Sie gern bei der Antragstellung und der Vorbereitung auf das Statusverfahren.

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Steuerliche Anreize für grüne Investitionen – Die EU fördert den „Clean Industrial Deal“

Die EU-Kommission hat am 2. Juli 2025 eine neue Empfehlung veröffentlicht, mit der die Mitgliedstaaten gezielt steuerliche Anreize zur Unterstützung des „Clean Industrial Deal“ schaffen sollen. Ziel ist es, Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie stärker zu fördern – und zwar steuerlich attraktiv, einfach und unbürokratisch.

Warum das jetzt wichtig ist

Der „Clean Industrial Deal“ ist Europas Antwort auf den globalen Wettlauf um grüne Industrie-Investitionen. Nach dem Vorbild von Programmen wie dem US-amerikanischen „Inflation Reduction Act“ will die EU wettbewerbsfähig bleiben – insbesondere bei grüner Energie, klimafreundlicher Produktion und nachhaltiger Mobilität.

Die Empfehlung enthält zwei zentrale steuerliche Maßnahmen:

1. Beschleunigte oder sofortige Abschreibungen

Unternehmen sollen bestimmte klimafreundliche Investitionen komplett im Jahr des Kaufs oder Leasings steuerlich absetzen können – z. B.:

  • Investitionen in energieeffiziente Maschinen oder Anlagen
  • Emissionsfreie Fahrzeuge für den betrieblichen Fuhrpark

Auch eine Kombination mit einem Verlustvortrag wird empfohlen, damit auch Unternehmen in der Aufbauphase oder mit schwankendem Gewinn von der Maßnahme profitieren können.

2. Steuergutschriften

Zusätzlich schlägt die EU-Kommission zielgerichtete Steuergutschriften vor – also direkte Steuervergünstigungen, die von der Körperschaftsteuer abgezogen werden können. Diese sollen insbesondere für:

  • Investitionen zur CO₂-Reduktion
  • Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung
  • Projekte mit einem offengelegten Transformationsplan

möglich sein.

Wenn die Gutschriften im jeweiligen Jahr nicht vollständig genutzt werden können, sollen sie bis zu vier Jahre vorgetragen oder sogar erstattet werden – vorausgesetzt, das nationale Steuerrecht lässt dies zu.

📌 Beispiel: Ein Unternehmen investiert in eine neue, CO₂-arme Produktionsanlage und erhält eine Steuergutschrift. Diese kann mit der Steuerlast verrechnet oder ggf. zurückerstattet werden.


Einheitlicher Rahmen: Der neue CISAF

Alle Maßnahmen sollen im Einklang mit dem neuen Beihilferahmen „CISAF“ (Clean Industrial Solution Aid Framework) stehen, der den bisherigen Krisenrahmen ablöst. Dieser legt u. a. Höchstbeträge pro Projekt und Transparenzregeln fest.


Was müssen Unternehmen und Berater jetzt beachten?

  • Die Empfehlung ist zwar nicht bindend, aber ein starkes Signal an die Mitgliedstaaten, ihre Steuerpolitik auf Nachhaltigkeit auszurichten.
  • Bis 31.12.2025 müssen die Staaten ihre Maßnahmen an Brüssel melden.
  • Unternehmen mit Investitionsplänen im Bereich Nachhaltigkeit sollten jetzt prüfen, ob sie sich auf bevorstehende steuerliche Förderungen vorbereiten können.
  • Steuerberater und CFOs sollten sich mit dem CISAF-Rahmen vertraut machen, um Förderchancen gezielt zu erschließen.

Fazit

Die neue EU-Empfehlung bringt steuerliche Dynamik in die grüne Transformation: Wer künftig in emissionsfreie Technik investiert, kann nicht nur dem Klima, sondern auch der eigenen Steuerlast etwas Gutes tun. Beschleunigte Abschreibungen und Steuergutschriften können Investitionen erheblich erleichtern – vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten setzen die Vorschläge konsequent um.

🟩 Grüne Steuerpolitik wird zum Standortfaktor. Unternehmen sollten jetzt ihre Investitionspläne prüfen und steuerlich strategisch begleiten lassen.


Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025
Hinweis: Die Umsetzung durch Deutschland bleibt abzuwarten. Über neue Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


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BFH: Keine gewerbesteuerfreie Gewinnbeteiligung für US-stille Gesellschafter

Mit Urteil vom 26.02.2025 (Az. I R 33/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzliche Aussagen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters getroffen. Dabei ging es nicht nur um die Auslegung des DBA-USA, sondern auch um Fragen der Kapitalverkehrsfreiheit und um einen möglichen Verstoß gegen rechtliches Gehör.


Sachverhalt

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen zahlte einem in den USA lebenden stillen Gesellschafter Gewinnanteile aus. Strittig war:

  • Ob diese Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzuzurechnen sind, und
  • ob das DBA-USA eine Steuerfreistellung für solche „anderen Entgelte“ vorsieht.

Leitsätze des Urteils im Überblick

  1. Kein rechtliches Gehör verletzt werden darf:
    Der BFH stellt klar, dass es einen Verfahrensverstoß darstellt, wenn ein Beteiligter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben hat, das im Urteil entscheidungsrelevant verwendet wird.
  2. Begriff „andere Entgelte“ im DBA-USA:
    Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters fallen nicht unter „andere Entgelte“ im Sinne des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA (1989).
    ➤ Das bedeutet: Keine Freistellung von der deutschen Besteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens.
  3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist zulässig – auch gegenüber Drittstaaten:
    Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV). Auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA ist diese Freiheit grundsätzlich zu beachten. Allerdings greift hier nicht die sog. Standstill-Klausel nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn die Einschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen aus bloßen Verwaltungshinweisen folgt (z. B. Schreiben einer Oberfinanzdirektion).

Bedeutung für die Praxis

🔍 Keine Freistellung durch DBA:
Stillen Gesellschaftern mit Wohnsitz in den USA kann der deutsche Gewerbesteuerzugriff nicht durch das DBA entzogen werden, da ihre Gewinnanteile nicht unter die geschützten Einkunftsarten fallen.

💡 Hinzurechnungspflicht bei der Gewerbesteuer:
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, auch wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig ist – dies wurde hier nochmals bestätigt.

⚖️ Verfahrensrechtlicher Hinweis:
Steuerpflichtige müssen die Gelegenheit haben, sich zu entscheidungserheblichen gerichtlichen Hinweisen zu äußern – dies gehört zum verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehör.


Fazit

Der BFH schafft mit diesem Urteil gleich an mehreren Stellen Klarheit:

  • Stille Beteiligungen an deutsche Unternehmen durch US-Investoren bieten keinen Schutz vor deutscher Gewerbesteuer.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA schützt solche Vergütungen nicht.
  • Die Kapitalverkehrsfreiheit greift nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn sich dieser allein auf Verwaltungserlasse beruft.

📌 Handlungsempfehlung:
Bei der Einbindung ausländischer stiller Gesellschafter sollten sowohl das DBA als auch die gewerbesteuerlichen Folgen frühzeitig geprüft und mitgestaltet werden. Andernfalls drohen unerwartete Steuerbelastungen in Deutschland.


Quelle:
BFH, Urteil vom 26.02.2025 – I R 33/21


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BFH: Steuerfreier niederländischer Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei – trotz 30 %-Regelung

Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. VI R 29/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für eine Tätigkeit in den Niederlanden auch dann in Deutschland steuerfrei bleibt, wenn er in den Niederlanden nach der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei gezahlt wurde.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer und bringt Klarheit im Umgang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Niederlande (DBA-NL).


Hintergrund: Die niederländische 30 %-Regelung

Die 30 %-Regelung in den Niederlanden erlaubt es Arbeitgebern, 30 % des Bruttogehalts steuerfrei als pauschalen Auslandsaufwand an qualifizierte, aus dem Ausland angeworbene Arbeitnehmer zu zahlen. Ziel ist es, internationale Fachkräfte steuerlich zu entlasten.

In Deutschland wurde bisher teilweise argumentiert, dass dieser steuerfreie Teil des Gehalts nicht unter die Freistellungsmethode des DBA fällt, da er in den Niederlanden keiner Steuer unterlag.


Das Urteil im Überblick

Der BFH widerspricht dieser Auffassung klar:

Auch der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gezahlte Teil des niederländischen Arbeitslohns ist in Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL von der Besteuerung auszunehmen – allerdings unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Das bedeutet:

  • Der gesamte niederländische Arbeitslohn – auch der steuerfreie Anteil – wird in Deutschland nicht besteuert.
  • Aber: Der Arbeitslohn erhöht den Steuersatz für das übrige deutsche Einkommen (Progressionsvorbehalt).

Bedeutung für die Praxis

📌 Für Grenzgänger und Expatriates:

  • Gute Nachrichten für in Deutschland ansässige Personen, die (teilweise) in den Niederlanden arbeiten.
  • Die in den Niederlanden steuerlich begünstigte 30 %-Regelung bleibt auch in Deutschland steuerfrei anrechenbar, sofern das DBA einschlägig ist.

📌 Für Arbeitgeber und Steuerberater:

  • Bei der Gehaltsabrechnung und Steuerplanung sollte der gesamte niederländische Arbeitslohn berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob er nach niederländischem Recht teilweise steuerfrei gestellt ist.

Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des DBA Deutschland–Niederlande: Der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gestellte Arbeitslohn unterliegt nicht zusätzlich der deutschen Einkommensteuer, sondern ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland vollständig freizustellen – lediglich unter dem Progressionsvorbehalt.

💡 Unser Tipp: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit DBA-Bezug lohnt sich immer eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. Gern begleiten wir Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und Vermeidung von Doppelbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 29/22


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Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Gestaltung und der richtigen Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

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BFH bestätigt: Gewinnzuschlag nach § 6b EStG ist verfassungsgemäß – auch bei Niedrigzins

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – auch dann nicht, wenn sich das allgemeine Zinsniveau seit Jahren auf historisch niedrigem Stand befindet.

Damit wird die lang diskutierte Frage der Verhältnismäßigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnzuschlags bei Rücklagenbildung nach § 6b EStG höchstrichterlich verneint.


Hintergrund: Was regelt § 6b EStG?

Nach § 6b EStG können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Beteilungen) steuerlich begünstigt auf Reinvestitionen übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden.

Wird die Reinvestition nicht im selben Jahr vorgenommen, sondern die § 6b-Rücklage über mehrere Jahre gehalten, verlangt das Gesetz nach § 6b Abs. 7 EStG einen jährlichen Gewinnzuschlag von 6 %.

📌 Dieser Zuschlag soll die steuerliche Verschiebung des Gewinns „verzinsen“ – unabhängig von der realen Kapitalmarktsituation.


Das Urteil im Überblick

Der BFH stellt klar:

Auch bei einem dauerhaft niedrigen oder sogar negativen Zinsumfeld ist der pauschale Gewinnzuschlag von 6 % nicht verfassungswidrig.

Das Gericht verweist dabei auf die gesetzgeberische Typisierung und betont, dass der Zuschlag nicht die tatsächliche Kapitalnutzung besteuern, sondern die dauerhafte Steuerstundung pauschal bewerten soll.


Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige müssen auch in einem Zinsumfeld von nahe 0 % oder darunter mit dem vollen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich rechnen, wenn die § 6b-Rücklage über das Entstehungsjahr hinaus in Anspruch genommen wird.
  • Einwände mit Verweis auf das Niedrigzinsniveau sind nach dieser Entscheidung nicht geeignet, den Zuschlag zu mindern oder zu verhindern.
  • Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der BFH nicht.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Rechtssicherheit rund um die Anwendung von § 6b EStG – auch wenn die Steuerwirkung in der Praxis als belastend empfunden wird. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten daher bei der Bildung und Nutzung von § 6b-Rücklagen die Zuschlagswirkung strategisch einplanen und möglichst zeitnah reinvestieren.

📌 Planungshinweis:
Wer die § 6b-Rücklage nutzt, sollte idealerweise innerhalb des Rücklagenzeitraums zielgerichtet reinvestieren, um den Gewinnzuschlag zu vermeiden – oder ihn zumindest kalkulatorisch berücksichtigen.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 20/23


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