Einmal die gesamte Kanzlei beauftragt heißt immer beauftragt?

Einmal die gesamte Kanzlei beauftragt heißt immer beauftragt?

Kernaussage

Sozietäten aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten konnten auch vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetztes im Namen und mit Wirkung für die Sozietät Rechtsberatung anbieten und abrechnen, auch wenn die Leistung „Rechtsberatung“ nur von dem Partner erbracht werden kann, der die Anwaltszulassung besitzt. Hat ein Mandant eine Beratersozietät beauftragt, so kommt nach aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) das im engen zeitlichen Anschluss erteilte Mandat im Zweifel wieder mit der Sozietät zustande.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Steuerkanzlei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Die Beklagte hatte sich im Jahr 2005 von dieser Kanzlei in Person einer Rechtsanwältin, die dort Gesellschafterin war, mehrfach vertreten lassen. Im Mai 2008 ließ sich die Beklagte in erbrechtlich Fragen erneut von der Rechtsanwältin beraten. Diese schied im Juli 2008 aus der klagenden Kanzlei aus und rechnete das streitige Mandat gegenüber der Beklagten ab, die die Rechnung beglich. Wenige Tage später erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die nicht mehr bezahlt wurde. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage Erfolg.

Entscheidung

Der BGH entschied entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, dass ein der Klägerin erteilter Rechtsberatungsauftrag nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Gemischte Sozietäten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung sind im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse seit langem anerkannt. Die entsprechende Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 59 a BRAO) ist verfassungskonform und mit Blick auf die Zwecke des gesetzlichen Berufsrechts dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber den Weg zum Abschluss und zur Erfüllung anwaltlicher Mandate durch die gemischte Sozietät frei gemacht hat, sofern diese rechtsfähig sind. Lediglich die tatsächliche Erbringung dieser Dienstleistungen bleibt den Rechtsanwälten vorbehalten.

Konsequenz

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist am 1.7.2008 in Kraft getreten hat das Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Mit dem vorliegenden Urteil ist eine Abkehr von der bisherigen restriktiven Rechtsprechung, wonach der Rechtsberatungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, zugunsten größerer Vertrags- und Koalitionsfreiheit der Sozietäten zu verzeichnen.