Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos fortlaufend vergeben werden

Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos fortlaufend vergeben werden

 

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, Rechnungsnummern numerisch fortlaufend zu vergeben. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot noch aus den umsatzsteuerlichen Pflichten.

 

Hintergrund

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Jede Buchungsnummer wurde zwar nur einmalig vergeben. Sie bauten jedoch nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf.

Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsprüfung keine konkreten Einzelfälle einer Nichterfassung oder fehlerhaften Erfassung von Ausgangsrechnung beim Kläger fest. Auch führte es keine Verprobungsrechnungen durch. Da jedoch keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben worden waren, konnte das Finanzamt die Vollständigkeit nicht kontrollieren. Es nahm deshalb Hinzuschätzungen zu dem Gewinn vor, den der Kläger mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass für die Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System besteht. Die Richter machten deshalb die Gewinnhinzuschätzung rückgängig.

Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer kann nach Überzeugung des Finanzgerichts auch nicht aus der Rechnungslegungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes hergeleitet werden. Zwar verlangt dieses die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer. Die Norm steht nach Überzeugung des Finanzgerichts aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Darüber hinaus sieht das Finanzgericht bislang keine konkret durch die Rechtsprechung hergeleitete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Verwendet ein Steuerpflichtiger dagegen ein System, in welchem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste, können nach Auffassung des Finanzgerichts Lücken in der Nummerierung Zweifel an der formellen und sachlichen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erzeugen. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall gar keine systembedingt lückenlose, d. h. numerisch um 1 oder einen anderen vorhersehbaren Wert erfolgende Hochzählung einer Rechnungsnummer erfolgte, konnte schon gar keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Andere zu einer Hinzuschätzung berechtigende konkrete Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen hat die Betriebsprüfung nicht benannt. Verprobungen, die Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Kläger gemachten Angaben bieten könnten, waren nicht erfolgt.

Fremdwährungsdarlehen: In welchem Umfang sind Schuldzinsen abziehbar?

Fremdwährungsdarlehen: In welchem Umfang sind Schuldzinsen abziehbar?

 

Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Fremdwährungsdarlehen auf, kann er bei einer späteren Vermietung der Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehen, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. Ein Währungsverlust kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

 

Hintergrund

Im Jahr 2002 erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung, die er mit einem Darlehen bei der Bank H über 105.000 EUR finanzierte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. 2005 kaufte er eine weitere Eigentumswohnung im gleichen Gebäudekomplex. Deren Anschaffungskosten betrugen einschließlich nachträglicher Herstellungskosten 56.500 EUR.

Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen durch ein Darlehen bei einer Bausparkasse um. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der Darlehensbetrag von 105.000 EUR auf 139.309,58 EUR erhöht. Die Darlehenssumme bei der Bausparkasse belief sich dementsprechend auf 139.000 EUR. Beide Wohnungen vermietete der Steuerpflichtige ab dem Jahr 2013.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Schuldzinsen für das Darlehen bei der Bausparkasse nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig waren, soweit sie der Finanzierung des Währungsverlustes dienten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Schuldzinsen für das Darlehen des Steuerpflichtigen bei der Bausparkasse nur teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Abzugsfähig war nur der Teil, der der ursprünglichen Finanzierung der Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen diente.

Werbungskosten liegen vor, wenn mit einem Darlehen die Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts finanziert werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens der Bausparkasse mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnte das Gericht nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der vermieteten Eigentumswohnungen feststellen. Denn der Steuerpflichtige finanzierte im Zeitpunkt der Umschuldung wegen der damaligen Selbstnutzung einen im Privatvermögen realisierten Währungsverlust in Höhe von 34.000 EUR. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt jedoch die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlustes einen Vermögensverlust im Privatbereich dar. Dieser bleibt aber bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht.

Schlampige Buchführung: Das Finanzamt darf hinzuschätzen

Schlampige Buchführung: Das Finanzamt darf hinzuschätzen

 

Ist die Buch- und Kassenführung in erheblichem Maße mangelhaft, muss der Steuerpflichtige damit rechnen, dass das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornimmt. Bei einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung ist diese jedoch nicht erlaubt.

 

Hintergrund

Eine GbR unterhielt einen Gastronomiebetrieb. Bei einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Buchführungsmängel sowie Mängel in der Kassenführung fest, sodass es eine Hinzuschätzung von Umsätzen für erforderlich hielt. Das Finanzamt bemängelte insbesondere, dass der Wareneinkauf durch die Klägerin nicht in vollem Umfang erfasst worden war. Außerdem lag durch gefundene Kassenbons der Verdacht nahe, dass nicht alle Umsätze verbucht worden waren.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin die Höhe der Schätzungen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage in den wesentlichen Fragen als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt die Umsatzerlöse hinzuschätzen durfte.

Eine Schätzung ist zulässig, wenn die Buchführung der Besteuerung bei dem betreffenden Steuerpflichtigen aufgrund von Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Diese erheblichen Mängel wurden von der Betriebsprüfung festgestellt. Vor allem hatte die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung und führte auch die Kasse fehlerhaft. Hinsichtlich der Einnahmen war die Hinzuschätzung des Finanzamts zutreffend. Dabei durfte es anhand der sichergestellten Kassenbons auf durchschnittliche Tageseinnahmen schließen. Andere Schätzungsmethoden kamen nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?

Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?

 

Nur zusätzliche Zuwendungen, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen, werden von der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen erfasst. Es genügt jedoch nicht, dass die Zuwendung zur Leistung eines Dritten hinzutritt.

 

Hintergrund

X vertrieb Fotoartikel und führte zur Verkaufsförderung ein Bonusprogramm für Fachverkäufer im stationären Handel ein, das sowohl für selbstständige Betriebsinhaber als auch für deren Arbeitnehmer galt. Jeder Fachverkäufer konnte Bonuspunkte sammeln und diese bei der A-GmbH gegen Sachprämien einlösen. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A der X in Rechnung. In ihren Lohnsteuer-Anmeldungen unterwarf X die ihr von der A in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Einkommensteuer-Besteuerung mit 30 %. Mit seiner Klage wendet sich X gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.

 

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Lohnsteuer-Anmeldungen der X.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Regelung ermöglicht die pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer aus Vereinfachungsgründen. Im vorliegenden Fall waren die vereinnahmten Prämien sowohl bei den selbstständigen Fachverkäufern als auch bei den bei diesen angestellten Verkäufern steuerpflichtig.

 

Die gesetzliche Regelung verlangt jedoch neben der betrieblichen Veranlassung der Zuwendungen, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Das bedeutet, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart sein muss. Darüber hinaus muss die Zuwendung zusätzlich, also freiwillig, zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Diese Zusätzlichkeit fehlt im vorliegenden Fall. Denn sowohl der nichtselbstständige als auch der selbstständige Verkäufer erhielt die Prämie von X nicht zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung. Gegenüber den angestellten Verkäufern stellten die Prämien die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar. Das Gleiche galt für die selbstständigen Betriebsinhaber. Die Prämien wurden für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt.

Wann gehört ein Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen?

Wann gehört ein Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen?

 

Gewährt der Inhaber eines in der Hausverwaltung tätigen Unternehmens einer Baugesellschaft ein Darlehen, gehört dieses nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es das Einzelunternehmen maßgeblich fördert.

 

Hintergrund

K betrieb ein Einzelunternehmen. An der AB GmbH war er bis zum Jahr 1998 zu 50 % beteiligt. 1996 gewährte K der GmbH aus privaten Mitteln ein unbesichertes Darlehen über 2,6 Mio. DM. Die Zinsen der Jahre 1996 und 1997 wurden als Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung erfasst. Den Veräußerungsgewinn bezüglich der Anteile setzte K als Einnahmen aus Gewerbebetrieb an (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften). Zum 1.1.1998 wurde bei dem Einzelunternehmen eingebucht. Zum 31.12.1999 erfolgte die Abschreibung auf 1 DM.

Das Finanzamt verneinte jedoch die Betriebsvermögenseigenschaft des Darlehens und korrigierte den Aufwand um die Abschreibung. Die Beteiligung an der AB GmbH wurde nicht als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens behandelt.

 

Entscheidung

Die Klage des K hatte nur teilweise Erfolg. Zwar sah das Finanzgericht die Beteiligung des K an der AB GmbH zum 31.12.1996 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens wegen der direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen an. Jedoch war das Darlehen nicht als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu qualifizieren. Denn dessen Gewährung beruhte nicht auf einem betrieblichen Vorgang, da er nicht dem Einzelunternehmen diente. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Umsätzen des Einzelunternehmens und dem Darlehen bestand nicht.

Eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen durfte Anfang 2000 bei Aufstellung der Bilanz 1998 nicht erfolgen. Aus Sicht des K war das Darlehen bereits wertgemindert und konnte damit nicht zum Zwecke der Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich eingelegt werden. Das Darlehen war zum 31.12.1999 nicht als wertlos anzusehen. Insbesondere berücksichtigte die prüferische Durchsicht Jahresergebnisse nach dem Bilanzstichtag und ließ außer Betracht, dass die Ertragslage des Unternehmens im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden war.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

 

Die Bestellung eines Erbbaurechts stellt für den Erbbauberechtigten kein Anschaffungsgeschäft dar. Damit ist eine Veräußerung des Erbbaurechts innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren nicht steuerpflichtig.

 

Hintergrund

Eine GbR erwarb 1999 ein unbebautes Grundstück. Im selben Jahr bestellte sie darauf ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem monatlichen Erbbauzins von 1.534 EUR. Auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Teilfläche des Grundstücks errichtete der Steuerpflichtige ein Gebäude zum Betrieb eines Restaurants. Anschließend vermietete er das Objekt an die F-GmbH.

Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und der Steuerpflichtige den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der Steuerpflichtigen wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das Finanzamt wertete den Gewinn, den der Steuerpflichtige mit der Veräußerung des Erbbaurechts erzielt hat, als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Veräußerung des Erbbaurechts einschließlich des errichteten Gebäudes den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllte.

Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bei Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Zu diesen Rechten zählt auch das Erbbaurecht.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts “Erbbaurecht”, sondern allein Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts unabdingbare “Anschaffung” eines Erbbaurechts setzt nicht nur voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhanden war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber überträgt, sondern auch, dass der Erwerber ein zusätzliches Entgelt leistet.

Davon ausgehend hatte der Steuerpflichtige das 1999 zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht nicht “angeschafft”, da er kein bestehendes Recht entgeltlich erworben hatte. Vielmehr wurde ihm seitens der GbR ein Erbbaurecht an dem unbebauten Grundstück unentgeltlich eingeräumt. Der Steuerpflichtige hatte damit durch die Veräußerung des Erbbaurechts den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht verwirklicht.

Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

 

War ein Arbeitnehmer schon längere Zeit bei einem Unternehmen beschäftigt, kann mit ihm für die gleichen Aufgaben kein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund der Erprobung mehr vereinbart werden.

 

Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt, und zwar als Leiter “Mechanische Fertigung” sowie als “Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management”. Zunächst war eine 6-monatige Probezeit vereinbart worden, an die eine unbefristete Beschäftigung anschließen sollte. Später wurde eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015 vereinbart. Im Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2015 enden wird. Eine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestand nach Aussage des Arbeitgebers nicht. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wertete die nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses als nicht wirksam.

Insbesondere war die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Sachgrund der Erprobung liegt nicht vor, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht oder wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht in der Regel gegen den Sachgrund der Erprobung.

Im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede war der Kläger bereits fast 6 Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Eine 6-monatige Erprobungszeit war ausreichend, auch wenn es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte.

Sind Nachforderungszinsen verfassungsmäßig?

Sind Nachforderungszinsen verfassungsmäßig?

 

Der gesetzliche Zinssatz für Steuernachforderungen beträgt 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. Auch wenn man von einer solchen Verzinsung bei seinem Bankkonto derzeit nur träumen kann, verstößt die Verzinsung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot.

 

Hintergrund

X erwartete eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 300.000 EUR. Diesen Betrag hielt er auf einem gesonderten Bankkonto bereit. Im Hinblick auf die drohende Nachzahlung erbrachte X eine freiwilligte Zahlung von 366.400 EUR an das Finanzamt. Letztendlich ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 390.000 EUR, für den das Finanzamt unter Berücksichtigung der freiwilligen Zahlungen Zinsen von 0,5 % monatlich, insgesamt rund 11.000 EUR festsetzte. Mit seinem Antrag, den Zinsbescheid aufzuheben oder hilfsweise auch die restlichen Zinsen zu erlassen, hatte X weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof hielt die gesetzlich angeordnete Zinspflicht und die festgelegte Zinshöhe für verfassungsgemäß und wies deshalb die Revision als unbegründet zurück.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Die Vollverzinsung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil sie die Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuer-Zahlern und veranlagten Einkommensteuer-Pflichtigen bestehen.

Darüber hinaus wirkt die Vollverzinsung gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Dies spricht gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen.

Die Regelung greift grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Es ist daher unerheblich, dass X aufgrund der Bereitstellung des erwarteten Nachzahlungsbetrags auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringen Zinsvorteil erlangt hat.

Auf der Grundlage der Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der Bundesfinanzhof die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Streitjahr Zinssätze in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %. Der gesetzliche Zinssatz hatte damit die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen.

Das Finanzamt war deshalb nicht wegen eines ihm zurechenbaren Fehlverhaltens zu einem weitergehenden Erlass der Nachzahlungszinsen verpflichtet.

Warum Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig sind

Warum Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig sind

 

Wer aus einer Schiedsrichtertätigkeit Gewinne erzielt, muss diese als gewerbliche Einkünfte versteuern.

 

Hintergrund

A war im In- und Ausland als Fußballschiedsrichter tätig. Das Finanzamt wertete die Einkünfte als gewerblich und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide.

Mit seiner Klage hatte A Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass es an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Ein Markt für Fußballschiedsrichter existiert nicht. Darüber hinaus entsprach die Tätigkeit nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach handelte A nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht und war außerdem selbstständig tätig. Dafür sprach, dass er für seine Tätigkeit im Rahmen der vom jeweiligen Verband angesetzten Spiele vergütet wurde und das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten trug. Einen Urlaubsanspruch hatte er nicht und musste seine Aufwendungen selbst tragen. A trug also das alleinige Gewinn- und Verlustrisiko aus seiner Schiedsrichtertätigkeit.

Entscheidend war, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entsprach. Für die Beteiligung des A am allgemeinen Leistungsaustausch und das Überschreiten des Rahmens einer nichtunternehmerischen Betätigung sprachen die Anzahl der im Inland geleiteten Spiele und die durch sie erzielten Einnahmen. Gegenüber der Allgemeinheit trat die Tätigkeit als Schiedsrichter dadurch äußerlich in Erscheinung, dass sie für viele Personen (Spieler, Zuschauer) sichtbar wurde.

Ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte unterhält, unterliegt mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer, auch wenn diese nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Der Ort der Geschäftsleitung und damit die Betriebsstätte ist regelmäßig, wenn keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist, die Wohnung des Geschäftsleiters, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird. Die durch die Auslandsspiele erzielten Gewinne sind deshalb ebenfalls dem inländischen Gewerbebetrieb des A zuzuordnen.

Die DBA-Regelungen, nach denen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Sportler aus ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat bezieht, sind nicht anwendbar. Denn ein Fußballschiedsrichter übt keine Tätigkeit “als Sportler” aus, sondern ermöglicht es anderen, einen Wettkampf durchzuführen.

Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung

Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung

 

Sind Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten entstanden, dürfen diese mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

 

Hintergrund

Über das Vermögen des S wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Jahr 2008 entstand Einkommensteuer, die nicht aus der Masse bezahlt wurde. 2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt und dem S Restschuldbefreiung erteilt.

Für das Jahr 2013 ergab sich nach Festsetzung der Einkommensteuer ein Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit der noch offenen Forderung aus 2008 verrechnete. Gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid klagte S und das mit Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage gegen den Abrechnungsbescheid statt, da die Steuerforderung gegen S mit der Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners behaftet und damit eine Aufrechnung ausgeschlossen war.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage des S ab. Insbesondere stellte er klar, dass die Forderung des Finanzamts auf die Einkommensteuer aus dem Jahr 2008 als Masseverbindlichkeit nicht unter die Restschuldbefreiung fällt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, das sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Masseverbindlichkeiten werden daher nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Bundesgerichtshof geht zwar von einer Haftungsbeschränkung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten aus, die nach Insolvenzeröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, und hält die Beschränkung der Schuldnerhaftung auf die Restmasse für die Massegläubiger für zumutbar. Diese Betrachtung lässt sich jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Steuerschulden übertragen. Denn die Steuer knüpft nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters an. Für die Frage, mit welchem Vermögen der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für noch bestehende Steuerschulden einstehen muss, kann es also nicht auf die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters ankommen.