Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos fortlaufend vergeben werden
Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, Rechnungsnummern numerisch fortlaufend zu vergeben. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot noch aus den umsatzsteuerlichen Pflichten.
Hintergrund
Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Jede Buchungsnummer wurde zwar nur einmalig vergeben. Sie bauten jedoch nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf.
Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsprüfung keine konkreten Einzelfälle einer Nichterfassung oder fehlerhaften Erfassung von Ausgangsrechnung beim Kläger fest. Auch führte es keine Verprobungsrechnungen durch. Da jedoch keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben worden waren, konnte das Finanzamt die Vollständigkeit nicht kontrollieren. Es nahm deshalb Hinzuschätzungen zu dem Gewinn vor, den der Kläger mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied dagegen, dass für die Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System besteht. Die Richter machten deshalb die Gewinnhinzuschätzung rückgängig.
Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer kann nach Überzeugung des Finanzgerichts auch nicht aus der Rechnungslegungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes hergeleitet werden. Zwar verlangt dieses die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer. Die Norm steht nach Überzeugung des Finanzgerichts aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.
Darüber hinaus sieht das Finanzgericht bislang keine konkret durch die Rechtsprechung hergeleitete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
Verwendet ein Steuerpflichtiger dagegen ein System, in welchem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste, können nach Auffassung des Finanzgerichts Lücken in der Nummerierung Zweifel an der formellen und sachlichen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erzeugen. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall gar keine systembedingt lückenlose, d. h. numerisch um 1 oder einen anderen vorhersehbaren Wert erfolgende Hochzählung einer Rechnungsnummer erfolgte, konnte schon gar keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.
Andere zu einer Hinzuschätzung berechtigende konkrete Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen hat die Betriebsprüfung nicht benannt. Verprobungen, die Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Kläger gemachten Angaben bieten könnten, waren nicht erfolgt.