Entwurf eines BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG an Verbände versandt.

I. Ermittlung des Teilwerts
1 Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teil­
wert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Ge­
mäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufho­
lungsgebot.
3 Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den EStR enthaltenen Anweisungen zu ermitteln.
Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufsprei­
sen retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR). Wenn bei rentabel geführten
Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlust­
produkte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl II
S. 681 – IV R 14/98 -).
4 Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hin­
aus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussicht­
lich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuwei­
sen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze
liegt.
II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
1. Begriff
5 Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges
Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorüber­
gehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253
Absatz 3 Satz 3 HGB).
6 Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der
Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der
Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen
eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wert­
minderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze wäh­
rend eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht errei­
chen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z. B. Katastrophen oder technischer
Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung sind zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die Auffassung des BFH in
seinem Urteil vom 21. September 2011 (BStBl II 2013S. … – I R 89/10 -, Rz. 19) entgegen,
die sich ausschließlich mit der Ermittlung des Teilwerts bei börsennotierten Aktien im Anla­
gevermögen befasst. Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung macht eine
zeitraumbezogene Betrachtung erforderlich, die auch von der Art des Wirtschaftsguts
abhängt. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung, die die Wertentwicklung bis
zum Bilanzstichtag bestätigen oder objektivieren, müssen daher berücksichtigt werden.
7
Das gilt jedoch nicht für Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem Bilanzstichtag
entsprechen.
Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt
der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu
(
BFH vom
26.
September 2007, BStBl II 2009 S. 299- IX R 78/07 -; BFH vom 24. Oktober 2012,
BStBl II 2013 S. 162- I R 43/11 -)
.
2. Abnutzbares Anlagevermögen
8 Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschafts­
guts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen
Restbuchwert liegt (BFH vom 29. April 2009, BStBl II S. 681 – IV R 14/98 -). Die verblei­
bende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG, für andere Wirtschafts­
güter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann,
wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsge­
wöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern (BFH vom 29. April 2009, BStBl II S. 899
– I R 74/08 -).
9
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben.
Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 € . Im Jahre 02 beträgt
der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von
Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung
erst nach fünf Jahren, das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht
wird.
10
Abwandlung:
Der Teilwert beträgt 50.000 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 € ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich
nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger
Abschreibung schon nach drei Jahren und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Rest­
nutzungsdauer erreicht wird.
3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
11 Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf
abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.
a) Grundstücke
12
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ur­
sprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000 € . Zum Bilanz­
stichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast
mit nur noch 10.000 € . Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich
verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige
Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige
Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht
zulässig.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 € auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist
zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen.
Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks
nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des
Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussicht­
lich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen (vgl. Randnummer 9 und 10 des
BMF-Schreibens vom 11. Mai 2010, BStBl I S. 495). Wird die Altlast später beseitigt und
erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens
zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.
13

Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen gehö­
rige Grund und Boden ist z. T. aufgeschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der ursprüngli­
chen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für landwirtschaftliche Grund­
stücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwert­
abschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes überstei­
14
gen die Anschaffungskosten die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für
landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise markt­
bedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorübergehende
Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die
Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an
dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abgeschlossen sein
werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen.
b) Festverzinsliche Wertpapiere
Beispiel 4:
Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren,
die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % des
Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst.
Aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den
Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei
Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist
für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 % des

Nennwerts eingelöst werden (BFH vom 8. Juni 2011, BStBl II 2012 S. 716 – I R 98/10 –

c) Börsennotierte Aktien
15 Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im
Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 %
der Notierung bei Erwerb überschreitet und der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wie­
der erholt. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der
Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teil­
wert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines
Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und
objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsäch­
lichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH-Urteil vom 21. September 2011, BStBl II 2012
S. …- I R 89/10 -). Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte
beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu
bewertenden Aktien stattfand.
16
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 € /Stück erwor­
ben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbe­
trieb zu dienen.
a) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 € . Am Bilanz­
stichtag beträgt der Börsenpreis 90 € . Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert
ebenfalls 90 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb
mehr als 5 % beträgt und bis zum Tag der Bilanzaufstellung anhält.
b) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 92 € .
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung ist lediglich auf 92 € zulässig. Für die börsennotierten Aktien hat
sich über das Wirtschaftsjahr (seit dem Erwerb) ein gewisser Korridor (zwischen 70 € und
100 € ) abgezeichnet, so dass nur in Höhe der Differenz der Anschaffungskosten zum Teilwert
17
d) wie c). Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 60 und 80 €
geschwankt.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist zulässig. Die Erkenntnisse bis zum Zeit­
punkt der Bilanzaufstellung haben gezeigt, dass die ursprüngliche Wertminderung in Höhe
von 20 € /Stück von Dauer war. Aus diesem Grund kann eine Teilwertabschreibung in Höhe
von 20 € /Stück vorgenommen werden. Eine Teilwertabschreibung unter den Wert des Bilanz­
stichtags kommt allerdings nicht in Betracht. Die Aktien können somit mit 80 € /Stück ange­
setzt werden.
d) Forderungen
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y-KG.
Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend
geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in Höhe
von 92 € am Tag der Bilanzaufstellung von einer dauernden Wertminderung ausgegangen
werden kann.
c) Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf 80 € /Stück gesunken. Bis zum Zeit­
punkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenkurs zwischen 70 und 110 € geschwankt.
Lösung:
Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben gezeigt, dass die ursprüngli­
che Wertminderung in Höhe von 20 € /Stück nicht von Dauer war. Vielmehr hat der Wert der
Aktie bis zur Bilanzaufstellung die ursprünglichen Anschaffungskosten sogar noch überstie­
gen. Eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag ist daher nicht zulässig.
von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider
Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung.
Lösung:
Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in
Höhe von 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungs­
eingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Dieses – nach
dem Bilanzstichtag eingetretene – Ereignis ist jedoch als wertbegründend und daher als
zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen.
18 Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende
Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teil­
wertabschreibung (BFH vom. 24. Oktober 2012, BStBl II 2013 S. 162 – I R 43/11 -).
4.
Umlaufvermögen
19 Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer
19a
20
Der Steuerpflichtige hält im Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von
100 € , die er für 102 € erworben hat und die bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst
werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag
nur noch 98 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der
Börsenkurs auf 98,5 % erholt.
zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten.
Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Min-
derung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1) oder dem vorangegangenen
Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer.
Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen.
Allgemeine Marktentwicklungen, z. B. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschafts-
gütern des Umlaufvermögens, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag ein-
zubeziehen. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominal-
werts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist allein wegen gesunkener Kurse – abgese-
hen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – regelmäßig nicht zulässig
(BFH vom8. Juni 2011, BStBl II 2012 S. 716 – I R 98/10 -).
Die Bagatellgrenze von 5 % ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nicht
maßgeblich.
Beispiel 7:
Lösung:
Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden,
kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine
besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens
(vgl. Beispiel 4) ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100 % zulässig, weil die Papiere bei
Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011, BStBl II 2012
S.
716 – I R 98/10-).
21
Beispiel 8:
Der Steuerpflichtige hat Aktien zum Preis von 100 € /Stück erworben. Zum Bilanzstichtag ist
der Börsenpreis der Aktien auf
a) auf 80 € /Stück
b) auf 98 € /Stück
gesunken. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat der Börsenwert zwischen 70 und 90 €
geschwankt.
Lösung zu a):
Grundsätzlich ist eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag zulässig. Die Erkenntnisse
bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung haben jedoch gezeigt, dass die ursprüngliche Wert­
minderung in Höhe von 20 € /Stück nicht von Dauer war (vgl. Lösung zu Beispiel 5 b) unter
Rn. 16). Vielmehr ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur in Höhe von
10 € /Stück gegeben, so dass eine Teilwertabschreibung nur in dieser Höhe vorgenommen
werden kann. Die Aktien können demnach mit 90 € /Stück angesetzt werden.
Lösung zu b):
Da die Bagatellgrenze von 5 % bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nicht maßgeblich
ist, ist eine Teilwertabschreibung auf 98 € /Stück möglich.
5.
Umlaufvermögen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und bei Versicherungs­
unternehmen und Pensionsfonds
22 Bei Steuerpflichtigen, die unter den Anwendungsbereich der§§ 340 und 341 HGB fallen,
gelten die unter II.4. für das Umlaufvermögen aufgestellten Grundsätze entsprechend,
insbesondere für Forderungen und Wertpapiere, die nach § 340e Absatz 1 Satz 2 HGB nach
den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind und für Kapitalanla­
gen, soweit es sich hierbei um Aktien, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und
nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, für die nach § 341b Absatz 2 erster Halbsatz HGB
die für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätze gelten.
23 Die unter II.4. für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätze gelten jedoch nicht für zu Han­
delszwecken erworbene Finanzinstrumente, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG zu
bewerten sind (zur zeitlichen Anwendung s. § 52 Absatz 16 Satz 10 EStG), denn § 6 Absatz 1

Nummer 2b Satz 2 EStG schließt die Bewertung mit dem voraussichtlich dauernd niedrigeren

Teilwert für diese Wirtschaftsgüter aus.
Das bedeutet, dass bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten lediglich Finanzinstru­
mente der Liquiditätsreserve nach den für das Umlaufvermögen geltenden Grundsätzen zu
bewerten sind.
Für Zwecke des § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG gilt, dass der Risikoabschlag nur in den Fäl­
len vorzunehmen ist, in denen der Zeitwert die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch den Zeitwertausweis entstehende
unrealisierte Gewinne für Zwecke des Gläubigerschutzes, der Ausschüttungsbemessungsfunk­
tion und der Substanzerhaltungsfunktion der Handelsbilanz begrenzt werden.
III. Wertaufholungsgebot
1. Grundsätze
Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für
jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaf­
fungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungs­
obergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert
des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so ist
diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu
erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teil-
wertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen
führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes (z. B der Steuerpflichtige kann oder will eine dau­
ernde Wertminderung nicht nachweisen – siehe „2. Nachweispflicht“). Gleiches gilt auch,
wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam
wurde (vgl. Tz. III. 3.).
31 Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei
einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der
Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige
hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen
2. Nachweispflicht
27 Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterla­
gen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbe­
bauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen
Verträge zurückgegriffen werden. Können die historischen Anschaffungs- oder Herstellungs­
kosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen
Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als Bewertungsobergrenze, es
sei denn, die Finanzbehörde legt – zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen ­
eine höhere Bewertungsobergrenze dar.
3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Absatz 2 i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG)
28 Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen (vgl.
Tz. III.1). So dienen die Regelungen der § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG der Umset­
zung des Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wert­
aufholungsgebot bleiben hiervon unberührt.
IV. Verbindlichkeiten
1. Grundsätze
29 Verbindlichkeiten sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter sinn­
gemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusetzen. Verbind­
lichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten),sind
daherunter Berücksichtigung der in diesem Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten
Grundsätze wie folgt zu bewerten:
30 Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG
i. V. m. § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung von einem
bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der
Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsver­
bindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraus­
sichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen
der höhere Wert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 i. V. m. Nummer 2 Satz 2
EStG).
muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für
als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Rest­
laufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung
grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen
werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, BStBl II S. 778
– IV R 62/06 -).
32 Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem
höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
2.
Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden

Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer
zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die
Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH vom 31. Oktober 1990, BStBl 1991 II
S. 471 – I R 77/86
) ist der Begriff „Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs“ durch
folgende Merkmale gekennzeichnet:
Ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des
Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden laufenden Geschäftsvorfällen
zusammen.
Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten.
Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls
allgemein üblichen Frist getilgt.
Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden
Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Til­
gungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraus­
sichtlich von Dauer ist. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berück­
sichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisen­
märkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich
dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
V. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten wer­
den
Die unter Tz. II.3.c) zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen aufge­
stellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an
Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen
überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist (Aktien­
fonds), vgl. auch BFH vom 21. September 2011 (BStBl II 2012 S. … – I R 7/11). Abzustellen
ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentvermögen am Bilanzstichtag des
Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.
37 Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2
EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann
(Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen
Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken
ist und der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt. Zusätzliche Erkenntnisse
bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung sind zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 5).
38 Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Invest­
mentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind
§ 8 Absatz 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18. August 2009, BStBl I S. 931, Rz. 162
ff. zu beachten. …