Grundsicherung für EU-Ausländer

Die Bundesregierung möchte den Anspruch ausländischer Personen auf Grundsicherungsleistungen einschränken. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (18/10211) vorgelegt, der klarstellt, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen sein sollen. Dazu sollen unter anderem Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Menschen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, gehören. Erst nach fünf Jahren „eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes“ in Deutschland soll demnach ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe bestehen. Hilfebedürftige Ausländer sollen im Zeitraum bis zur Ausreise für einen Monat eine Überbrückungsleistung für Ernährung und Unterkunft erhalten sowie die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen können. Mit nennenswerten Ausgaben für den Bundeshaushalt sei aufgrund des relativ kleinen, von dem Gesetz betroffenen Personenkreises nicht zu rechnen, schreibt die Regierung in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 659/2016
Mitteilung vom 09.11.2016