Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten

Überlassen ausländische Autoren oder Journalisten einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, ist ein Steuerabzug nach § 50a EStG vom Honorar vorzunehmen. Nach zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Köln gilt dies auch für den Fall, dass ein sogenannter „total buy out“ vorliegt, d. h. sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden (3 K 2206/13 und 13 K 2205/13).

In den Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des Finanzamts mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug. Dem sind die beiden Senate nicht gefolgt. Sowohl der 3. Senat als auch der für Körperschaften zuständige 13. Senat vertreten die Auffassung, dass das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) einem Rechteverkauf entgegen stehe.

Die Verfahren wurden von der OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 29.04.2014 (S 2303/41 – St 142/St 136) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.

Gegen beide Urteile wurde beim Bundefinanzhof Revision eingelegt. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen I R 83/16 und I R 69/16 geführt.

Vollständige Entscheidung 3 K 2206/13 
Vollständige Entscheidung 13 K 2205/13 

Finanzgericht Köln: Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
Pressemitteilung vom 16. Januar 2017