Streit um ca. 160 Mio. Euro Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Zinsen gewonnen

BGH bestätigt Karmann-Urteil

Der Streit um ca. 160 Mio. Euro Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Zinsen zwischen dem Insolvenzverwalter der Karmann-Betriebsgesellschaft und der Karmann-Besitzgesellschaft ist rechtskräftig entschieden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nach der Verhandlung am 15.10.2014 die Revision der Beklagten vollständig zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers lediglich einen Verrechnungs-Vorbehalt aufgehoben, den das Oberlandesgericht Oldenburg in der Berufungsinstanz angeordnet hatte. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Osnabrück. Nunmehr ist rechtskräftig entschieden, dass der Insolvenzschuldnerin die Steuererstattungen zustehen, die seitens des Finanzamtes an die Besitzgesellschaft überwiesen wurden.

Zum Hintergrund
Aufgrund einer internen Abrede im Pachtvertrag zwischen den beteiligten Firmen hatte die (mittlerweile insolvente) Karmann-Betriebsgesellschaft über Jahre hinweg Leistungen an das Finanzamt erbracht, die die Umsatzsteuerschuld der Besitzgesellschaft betrafen. Da diese Handhabung steuerrechtlich nicht zulässig war und jede Gesellschaft für ihre eigenen Steuerverbindlichkeiten einzustehen hat, wurden für die Jahre 2006 bis 2009 seitens des Finanzamtes Steuern im Umfang von ca. 166 Millionen Euro an die Besitzgesellschaft zurückerstattet. Der Insolvenzverwalter klagte auf die Auszahlung dieser Beträge an die insolvente Betriebsgesellschaft, da die Steuererstattungen allein auf deren Zahlungen beruhten.

Das Landgericht Osnabrück gab der Klage in erster Instanz weitgehend statt. Im Urteil der 1. Zivilkammer vom 26.10.2011 wurde angeordnet, dass die Besitzgesellschaft die bereits erhaltenen und auch die künftig zu erwartenden Steuererstattungen zu weiten Teilen an den Insolvenzverwalter auszukehren hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/11). Das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsgericht hatte dieses Urteil weitgehend bestätigt, der Besitzgesellschaft aber das Recht vorbehalten, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters mit etwaigen steuerlichen Gegenforderungen aufzurechnen. Diesen Vorbehalt hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben und die Vorinstanzen im Übrigen bestätigt.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.10.2014