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Verlust einer Darlehensforderung

Verlust einer Darlehensforderung

Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung kann insoweit zu Werbungskosten führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung erhalten hätte.

Hintergrund
A war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-Überstunden leisten. Eine Auszahlung des Überstundenguthabens war ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hatten nur die Möglichkeit, das Guthaben in Genussrechtskapital – eine Gewinnbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte – umzuwandeln oder einen Arbeitszeitausgleich durchzuführen. A war ein Arbeitszeitausgleich wegen seiner zeitlichen Einbindung nicht möglich. Er wandelte daher im März 2004 134 Invest-Überstunden in Genussrechtskapital um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von 3.915 EUR, für den ihm netto ein Genussrechtskapital von 2.491 EUR gutgeschrieben wurde.

In 2007 wurde über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits in 2007 stand für A erkennbar fest, dass auf seine Genussrechtsforderung keine Zahlung erfolgen wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 erklärte A den Verlust des Genussrechtskapitals vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht gab der Klage, mit der A den Kapitalverlust von 2.491 EUR geltend machte, statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, ist der Verlust des Kapitals grundsätzlich nicht abziehbar. Der Verlust kann jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinseinkünften in den Hintergrund rückt.

Entscheidend dafür, was für die Darlehensgewährung im Vordergrund steht, sind die Gesamtumstände des Falls. Hier stand die Sicherung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Vordergrund. Denn A hätte, wenn er der Umwandlung des Überstundenguthabens nicht zugestimmt hätte, keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten und seinen Arbeitsplatz erheblich gefährdet.

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Kernproblem

Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht das Darlehen verloren, ist der Verlust grundsätzlich nicht abziehbar. Hat der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen, etwa weil ein außenstehender Dritter kein Darlehen mehr gewährt hätte, kann die Erzielung von Zinseinnahmen in den Hintergrund treten. Allerdings kann auch in solchen Fällen das Darlehen aus anderen, nicht im Arbeitsverhältnis liegenden Gründen gegeben worden sein, z. B. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbunden sind und das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Ein solcher Streitfall war jetzt beim BFH anhängig und wurde im Fall eines Kleingesellschafters positiv beschieden.

Sachverhalt

Der mit rund 5 % beteiligte Geschäftsführer gewährte neben anderen Gesellschaftern seiner GmbH aus Anlass eines geplanten Börsengangs ein Liquiditätshilfedarlehen von 160.000 DM. Nachdem der Börsengang gescheitert war, waren die Großgesellschafter zur Kapitalerhöhung nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter sämtliche Restanteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen verzichten würden. Unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust verzichtete der Gesellschafter auf das Darlehen und veräußerte die Beteiligung zum Nennbetrag. Trotz aller Rettungsversuche ging die GmbH in Insolvenz. Den in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Darlehensverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH vertritt zwar die Auffassung, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Es läge aber nahe, dass der später erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich der Rettung des Arbeitsplatzes zuzurechnen sei. Bedeutung käme hier der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers und dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen zu. Zudem sei zu berücksichtigen, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte.

Konsequenz

Wegen der nicht unerheblichen Einkünfte des Geschäftsführers bis zur Insolvenz (etwa 250.000 DM jährlich) und der geringen Beteiligungsquote bestehen im 2. Rechtsweg gute Erfolgsaussichten. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass geprüft werden müsse, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser Höhe seien Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.