Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Eine Vermietung einer Wohnung an Angehörige kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Probleme mit dem Finanzamt kann es geben, wenn die Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Hintergrund

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter. Bei Abschluss des Mietvertrags besuchte sie noch das Gymnasium. Im Anschluss daran nahm sie ein Studium auf. Im Mietvertrag war eine Kaltmiete von 350 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 EUR vereinbart. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Das Finanzamt verneinte die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 EUR und die abgerechneten Nebenkosten von 115 EUR aus dem Barunterhalt bestritten.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt und deshalb die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Denn vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen.

Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände (u. a. keine Nutzung der Wohnung zum selbstständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.