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Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Hinterlässt ein Mieter die gemietete Wohnung in einem beschädigten Zustand, darf der Vermieter die entsprechenden Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Hintergrund

Die Klägerin kaufte zum 1.4.2007 eine Eigentumswohnung und übernahm auch das bestehende Mietverhältnis. Die Wohnung befand sich in einem mangelfreien Zustand. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin kündigte die Klägerin im September 2008 das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung mit eingeschlagenen Scheiben, Schimmelbefall, zerstörten Bodenfliesen und einem Wasserschaden. Die Beseitigung dieser Schäden kostete die Klägerin rund 20.000 EUR, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Zwar gehören nach dem Einkommensteuergesetz Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen. Als Folge davon können diese dann nur über die Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Obwohl im vorliegenden Fall die 15%-Grenze überschritten war, entschied das Gericht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Darüber hinaus war mit der gesetzlichen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt worden, die eine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht zulässt.

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Eine Vermietung einer Wohnung an Angehörige kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Probleme mit dem Finanzamt kann es geben, wenn die Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Hintergrund

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter. Bei Abschluss des Mietvertrags besuchte sie noch das Gymnasium. Im Anschluss daran nahm sie ein Studium auf. Im Mietvertrag war eine Kaltmiete von 350 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 EUR vereinbart. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Das Finanzamt verneinte die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 EUR und die abgerechneten Nebenkosten von 115 EUR aus dem Barunterhalt bestritten.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt und deshalb die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Denn vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen.

Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände (u. a. keine Nutzung der Wohnung zum selbstständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.