Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung

Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc und Buchst, b Doppelbuchst, bb sowie Art. 10 Nr. 3 Buchst. e des AmtshilfeRLUmsG, BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7172 / 13 / 10001 vom 22.11.2013

Kurzfassung

In seinem Schreiben behandelt der BMF folgende Punkte:

  1. Änderung des § 4 Nr. 16 und 25 UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes:
    1. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG
    2. § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG
  2. Anwendung der BFH-Urteile vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, und vom 25. April 2013, V R 7/11
  3. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
    1. Änderung des Abschnitts 4.16.5,
    2. Änderung des Abschnitts 4.18.1,
    3. Streichung der Abs. 5 bis 9 in Abschnitt 4.25.1,
    4. Einfügung eines Abschnitts 4.25.2
  4. Anwendungsregelungen

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchsta-be b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe e des AmtshilfeRLUmsG, BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11
GZ
IV D 3 – S 7172/13/10001
DOK
2013/1007334
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
I. Änderung des § 4 Nr. 16 und 25 UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buch-stabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe e des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) wurde in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG und in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen eingeführt. Die Ände-rungen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
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1. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG -neu-
Mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG werden ab dem 1. Juli 2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB) durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Ein-richtungen anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Ein-richtungen“ i. S. des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrund-lage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leis-tungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB er-brachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreu-ungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.
2. § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG -neu-
Ferner werden im Gleichklang mit der Einführung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.
Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient – wie die Vormundschaft – der Fürsorge für Minderjährige, wenn in Teilbereichen ihre Angelegenheiten nicht von dem Sorgeberech-tigten (Eltern oder Vormund) wahrgenommen werden können. Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. So kann auch die Ergänzungspfleg-schaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 1638 Abs. 1 BGB.
Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljäh-rige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungs-pflegschaft (§ 1914 BGB). Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt wer-den müssen. Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten
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nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.
Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den Betreuern oder Vormündern ver-gleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interes-sen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu diesen Personengruppen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z. B. nur auf die Stellungnahme zur Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird nicht wahr-genommen. In Familiensachen kann die Stellungnahme des Verfahrensbeistands gutachten-ähnlichen Charakter haben. Eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz veranlasste Umsatz-steuerbefreiung lässt sich hieraus nicht ableiten. Es handelt sich auch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistung, da eine Vertretung vor Ge-richt keine nach den SGB beschriebene Leistung darstellt.
Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG noch nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG unter die Steuerbefreiung, da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im ei-gentlichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in ei-nem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.
II. Anwendung der BFH-Urteile vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, und vom 25. April 2013, V R 7/11
Bereits mit Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06 (BStBl II S. xxx)1, hat der BFH ent-schieden, dass Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei anzusehen sind, sofern sich der Verein entgegen der Beschränkung des sog. Abstandsgebots des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL beruft.
Ferner hat der BFH mit Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11 (BStBl II S. xxx)2, entschieden, dass sich ein gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleitungen bestell-ter Berufsbetreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen kann.
In diesen Urteilen führt der BFH aus, dass rechtliche Betreuungsleistungen Dienstleistungen sind, die unmittelbar Ausdruck der in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL genann-ten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Dem BFH zufolge sind Betreuungsverei-
1 Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
2 Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
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ne und Berufsbetreuer als andere in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn die Betreuungsvereine bzw. die Vereins- oder Be-rufsbetreuer nach §§ 1896 ff. BGB gerichtlich bestellt und überwacht sind.
Im Übrigen bestätigt der BFH im Urteil vom 25. April 2013, V R 7/11 die Regelung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG, dass Leistungen, die nach § 1908i BGB i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, nicht umsatzsteuerfrei sind. Denn Leistungen, die z. B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbunde-nen Leistungen. Sie sind auch nicht i. S. des Artikel 134 Buchstabe a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Be-treuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Ein-richtung erbracht wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Eine Einrichtung, die gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt – ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG – unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d. h. sowohl Betreuungsvereine, wie auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmit-telbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationa-lem Recht befreit sind.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistung und der Anerkennungsvoraussetzungen können sich auch Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, für die Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestel-lung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buch-stabe g und h MwStSystRL berufen.
Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB (Vormund, Ergänzungspfleger) oder § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB (Betreuer) vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Außerdem gilt entsprechend dem BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, die Voraus-setzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG (sog. Abstandsgebot) auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt. Dementsprechend erfüllen neben den im v. g.
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BFH-Urteil genannten festgesetzten Stundensätzen für rechtliche Betreuungsleistungen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpau-schalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.
Rechnungsberichtigung
Beruft sich ein Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer für im Rahmen seiner Amtsfüh-rung bereits erbrachte Leistungen direkt auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, ist eine Anwendung des § 14c UStG für den in diesem Zusam-menhang gegenüber dem zuständigen Gericht gestellten Vergütungsantrag ausgeschlossen, wenn aus dem Vergütungsantrag hervorgeht, dass das Mündel, der Pflegling oder die betreute Person Leistungsempfänger war (namentliche Nennung der Person notwendig) und der An-trag lediglich auf die Vergütung der an das Mündel, den Pflegling oder die betreute Person ausgeführten Leistung durch die Landesjustizkasse gerichtet ist. Unter diesen Voraussetzun-gen ist der Vergütungsantrag nicht als Rechnung anzusehen. Auch die hierauf ergehende ge-richtliche Vergütungsentscheidung stellt in diesem Fall keine Rechnung im Sinne des § 14c UStG dar.
In den Fällen, in denen der Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer gegenüber dem Mün-del, dem Pflegling oder der betreuten Person seine Leistung in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung zuvor durch das Gericht festgesetzt wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, im Falle mehrerer Berichtigungen kann auch eine einzige Korrekturmeldung zusammengefasst erfol-gen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 UStAE).
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Entsprechend den Ausführungen unter I. und II. wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2013 – IV D 2 – S 7203/07/10002 :004 (2013/1059833), BStBl I S. XXX, geän-dert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 19 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 20 eingefügt:
„Rechtliche Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG)
(20) 1Rechtliche Betreuung erhalten volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen können. 2Rechtliche Betreuungsleistungen nach §§ 1896 ff. BGB sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht
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werden, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch einen Betreuungsbeschluss über-tragen wurde.
3Der Begriff „Einrichtungen“ erfasst – unabhängig von der Rechts- oder Organisa-tionsform des Leistungserbringers – sowohl natürliche als auch juristische Personen. 4Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG fallen Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören), da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigent-lichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Pro-zess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2013, V R 7/11, BStBl II S. XXX). 5Zu rechtlichen Betreuungsleistun-gen für Kinder und Jugendliche vgl. auch Abschnitt 4.25.2 Abs. 7 ff.“
b) Der bisherige Absatz 20 wird neuer Absatz 21.
c) In der Zwischenüberschrift vor dem neuen Absatz 21 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 4 Nr. 16 Buchstabe l UStG)“
2. Abschnitt 4.18.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 14 wird wie folgt gefasst: „(14) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Be-treuung vgl. Abschnitt 4.16.5 Abs. 20.“
b) Nach Absatz 14 wird folgender neuer Absatz 15 angefügt:
„(15) 1Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG gilt auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2009, XI R 67/06, BStBl 2013 II S. XXX). 2Dementsprechend erfüllen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbrau-cherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsan-waltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.“
3. In Abschnitt 4.25.1 werden die bisherigen Absätze 5 bis 9 gestrichen.
4. Nach Abschnitt 4.25.1 wird folgender Abschnitt 4.25.2 eingefügt:
„4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
(1) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Absätze 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Abs. 1 und 2) stehen.
(2) 1In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“ abgestellt. 2Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen
(3) 1Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die übli-chen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen
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und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.
2Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 hingewiesen.
(4) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steu-erfreie Einbeziehung von Eltern ermöglicht.
Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern
(5) Von der Umsatzsteuer sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG auch die Leistungen befreit, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Vormund nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden ist, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden.
(6) Für alle Pflegschaften gelten die Vorschriften über die Vormundschaft nach § 1915 BGB entspre-chend; hinsichtlich der von nicht mittellosen Pfleglingen zu zahlenden Vergütung gilt eine Sonderregelung zur Berechnung der Vergütung abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 Vormünder- und Betreuer-vergütungsgesetz (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(7) 1Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient – wie die Vormundschaft – der Fürsorge für Minderjährige, wenn deren Angelegenheiten in Teilbereichen nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) besorgt werden können. 2Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleich-bar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Teilberei-che beziehen. 3Wird die Pflegschaft in Teilbereichen wahrgenommen, bleibt die sorgerechtliche Zustän-digkeit der Eltern oder des Vormunds in den übrigen Angelegenheiten bestehen. 4So kann z. B. Eltern, die ihr Kind vernachlässigen, nur die Personensorge entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen wer-den; die Vermögenssorge bleibt in diesem Fall bei den Eltern. 5Andererseits kann auch die Ergänzungs-pflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1638 Abs. 1 BGB.
(8) 1Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. 2Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). 4Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. 5Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.
(9) 1Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den rechtlichen Betreuern (vgl. Ab-schnitt 4.16.5 Abs. 20) oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfah-ren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person vertreten. 2Deshalb wird auch für diese Tä-tigkeiten keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Bei den Verfahrenspflegern oder -beiständen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z. B. nur auf die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. 4Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird hingegen nicht wahrgenommen.
Reiseleistungen im Drittland
(10) Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Reiseleistungen im Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG der Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG vor.“
IV. Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 21. September 2000 – IV D 1 – S 7175 – 1/00 – (BStBl I S. 1251) ist nicht mehr anzuwenden. Soweit die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht von rechtlichen Betreuungs-leistungen in den vorstehenden Abschnitten II und III über die des BMF-Schreibens vom 21. September 2000 hinausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unterneh-mer diese Regelungen auf Umsätze anwendet, die nach dem 30. Juni 2013 erbracht werden.
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Ferner wird es für Umsätze, für die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsol-venzverfahrens Fallpauschalen gezahlt werden und die vor dem 1. Januar 2014 erbracht wer-den, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Ab-schnitt 4.18.1 Abs. 15 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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