Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Festsetzung vorbringen, solange diese unter Vorbehalt steht.

Das Finanzamt nimmt X als Geschäftsführerin für Umsatzsteuer-Schulden der A-GmbH aus 2002 in Haftung. Der der Haftung zugrundeliegende Steuerbescheid wurde formell bestandskräftig. Der Einspruch der GmbH wurde zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestehen. Klage wurde von der GmbH nicht erhoben. Sie beantragte lediglich, den Umsatzsteuer-Bescheid zu ändern und die steuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Über diesen Änderungsantrag hat das Finanzamt nicht entschieden.

X wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, die Umsatzsteuer sei gegen die GmbH zu hoch festgesetzt worden. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, X müsse die unanfechtbar gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer gegen sich gelten lassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf X Einwendungen gegen die Steuerschuld der GmbH geltend machen.

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach deren Unanfechtbarkeit lässt bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen (GmbH) und seines Vertreters (X) auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Beide Regelungen haben einen voneinander unabhängigen Anwendungsbereich. Auch wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen mit förmlichen Rechtsbehelfen (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar und damit unanfechtbar festgesetzt ist, kann eine solche Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ein in Haftung genommener Vertreter kann daher auf eine Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der Haftungsschuld geltend machen.