Zivilprozesskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastungen

Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz

  1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Quelle: BFH, Urteil VI R 17/14 vom 18.06.2015