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Existenzgründung
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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Berufsausbildung

Information

1. Allgemein

Für Existenzgründer kann es aus vielen Gründen kostengünstiger sein, einen Auszubildenden anstelle eines neuen Mitarbeiters einzustellen. Zwar erfordert die pflichtgemäße Ausführung der Berufsausbildung eine Menge Zeit, jedoch kann der Auszubildende bereits in der ersten Zeit schon kleinere Aufgaben erledigen (z.B. Telefondienst). Ergeben sich zum Ende der Ausbildung freie Personalkapazitäten, hat man einen auf den Betrieb zugeschnittenen Mitarbeiter.

Zudem besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit einer staatlichen Berufsausbildungsförderung.

In Deutschland besteht die betriebliche Ausbildung aus einem dualem System, d.h. die Ausbildungsinhalte werden sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule vermittelt.

Das Berufsausbildungsverhältnis ist im rechtlichen Sinne kein Arbeitsverhältnis, sondern unterliegt besonderen Regelungen. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind für den Bereich der außerschulischen Ausbildung in dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) niedergelegt, die schulische Ausbildung ist in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder geregelt.

Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung sind u.a. das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie fachlich die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes.

Die Berufsausbildung wird von der zuständigen Berufskammer überwacht und begleitet. Dies kann die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Rechtsanwaltskammer etc. sein. Die Berufsausbildung ist dort anzumelden und die Ausführung wird von diesen Stellen überwacht. Zudem ist die Berufskammer Ansprechpartner für alle die Ausbildung betreffenden Fragen und bei Konflikten zwischen den Parteien.

2. Voraussetzungen zur Durchführung der Berufsausbildung

Die Durchführung einer Berufsausbildung erfordert das Vorliegen von persönlichen und fachlichen Voraussetzungen in der Person des Ausbilders. Die Einzelheiten sind in dem Stichwort "Berufsausbildung - Ausbildungsvoraussetzungen" dargestellt.

3. Abschluss des Ausbildungsvertrages

Wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist und somit juristisch noch nicht voll geschäftsfähig, muss der Ausbildungsvertrag von beiden Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift des Jugendlichen oder nur eines Elternteils würde zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Eltern geschieden sind. Ist das Sorgerecht ausschließlich einem Elternteil übertragen worden, so ist dieser allein vertretungsberechtigt und kann den Vertrag auch allein unterzeichnen.

§ 113 BGB, nach dem der Minderjährige von seinen gesetzlichen Vertretern zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt werden kann, ist auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht anwendbar.

Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit, Mindestpausenzeiten, Mindesturlaubstage usw. Ebenso ist bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung über eine medizinische Erstuntersuchung des Auszubildenden, die nicht mehr als vierzehn Monate zurückliegt, zusammen mit den anderen Unterlagen an die jeweils zuständige Berufskammer zu schicken.

4. Rechte und Pflichten während der Ausbildung

Für das Berufsausbildungsverhältnis sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit, Mindestpausenzeiten, Mindesturlaubstage etc. Ebenso ist bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung über eine medizinische Erstuntersuchung des Auszubildenden, die nicht mehr als vierzehn Monate zurückliegt, zusammen mit den anderen Unterlagen an die zuständige Berufskammer zu schicken.

Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gibt es bei Auszubildenden keinen Unterschied zu den anderen Beschäftigungsverhältnissen.

Das Ausbildungsverhältnis dauert in den meisten Fällen drei Jahre und endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so kann er das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin bis zum Bestehen der Prüfung verlängern, längstens jedoch für ein weiteres Jahr. Bei einer entsprechenden Eignung kann die Ausbildungszeit auf zwei Jahre verkürztwerden.

Die Berufsschulbesuchspflicht ist in den Schulgesetzen geregelt. Da das Schulrecht der Ländergesetzgebung unterliegt, gibt es in einigen Bundesländern Unterschiede. Eine Berufsschulbesuchspflicht besteht in allen Ländern für die minderjährigen Auszubildenden. Die für das jeweilige Bundesland geltende Regelung ist im Schulpflichtgesetz des Landes nachzulesen. Aber selbst wenn der Auszubildende keiner Berufsschulpflicht mehr unterliegt und er sich freiwillig für den Besuch der Schule entscheidet, ist er zu einem regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie auch der Befolgung der weiteren schulischen Anordnungen verpflichtet. Entscheidet sich ein nicht mehr berufsschulpflichtiger Auszubildender gegen den Besuch der Berufsschule, so ist er verpflichtet, auch an den Berufschultagen in dem Ausbildungsbetrieb zu arbeiten.

Wird die Berufsschule besucht, ist der Auszubildende an den Schultagen von der Arbeit freizustellen, jedoch gelten für minderjährige und für volljährige Auszubildende unterschiedliche Regelungen: Nach dem Ende des Unterrichts hat der volljährige Auszubildende wieder zur Arbeitsaufnahme in den Betrieb zurückzukehren, es sei denn, die verbleibende Arbeitszeit würde in keinem Verhältnis zur Fahrtdauer von der Berufsschule zum Betrieb stehen. Anders ist es nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei einem minderjährigen Auszubildenden: Wenn der Schultag mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten umfasst, ist der Auszubildende an einem Tag der Woche für den Rest des Tages von der Arbeit freizustellen, ebenso an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Der Auszubildende hat über den Verlauf der Ausbildung ein Berichtsheft zu führen, das auch während der Arbeitszeit in dem Betrieb ergänzt werden kann. Die Hefte werden in der Berufsschule verteilt. Der Inhalt muss durch den Ausbilder mindestens einmal monatlich überprüft werden.

5. Auslandsaufenthalt

Bei der Zustimmung des Ausbildungsbetriebes kann der Auszubildende gemäß § 2 Abs. 3 BBIG nunmehr einen Teil seiner Ausbildung im Ausland absolvieren. Die Dauer soll jedoch ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

6. Ausbildungsdauer

Das Ausbildungsverhältnis dauert in den meisten Fällen drei Jahre und endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BBIG einen Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Prüfungsmöglichkeit. Der Anspruch entsteht mit der Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Er muss jedoch grundsätzlich während der Ausbildungszeit geltend gemacht werden. Wird er erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend gemacht, so ist gemäß des Urteils BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03 die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Anspruch unverzüglich nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wurde.

Wird der Auszubildende jedoch nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses (und bestandener Prüfung) ohne eine anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, so gilt gemäß § 24 BBIG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden unaufgefordert ein Arbeitszeugnis auszustellen. Wird der Auszubildende nicht übernommen, so hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden auf Wunsch für Bewerbungszwecke ein Zwischenzeugnis auszufertigen.

7. Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Innerhalb der Probezeit (mindestens einen und höchstens vier Monate, § 20 BBIG) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer jeglichen Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Nach der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen in zwei Fällen:

  1. a)

    Der Auszubildende selbst gibt die Berufsausbildung auf. Das Ausbildungsverhältnis kann dann gemäß § 22 BBIG unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

  2. b)

    Das Ausbildungsverhältnis wird von einer Seite außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Umgangssprachlich wird dies auch als fristlose Kündigung bezeichnet.
    Voraussetzung ist, dass der wichtige Grund es auch bei Abwägung aller Umstände (Zukunft des Auszubildenden) dem Kündigenden unzumutbar macht, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende durchzuführen.

Praxistipp:

Aufgrund der nur erschwerten Kündigungsmöglichkeiten während des Ausbildungsverhältnisses sollten Sie unbedingt die höchstmögliche Probezeit von vier Monaten vereinbaren und diese Zeit nutzen, um den Auszubildenden zu prüfen.

Siehe auch

http://www.ihk.de (Internetadresse der Industrie- und Handelskammern)

http://www.handwerk.de (Internetadressen der örtlichen Handwerkskammern)

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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