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Gründer-Lexikon

Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Elektronikversicherung

Information

1. Einführung

Die Elektronikversicherung - vormals Schwachstromanlagenversicherung - ist eine Sachversicherung. Üblicherweise für Geräte, die den Strom zur Kommunikation benutzen.

2. Gegenstand

Die Elektronikversicherung ist eine Neuwertversicherung. Versicherbar sind z.B.:

  • Kommunikationstechnik (Telefonanlagen, Antennenanlagen, Mobiltelefone u.Ä.),

  • Technik der EDV (PC einschließlich Peripherie, Netzwerke, Notebook u.Ä.),

  • Bürotechnik (Kopiergeräte, Aktenvernichter, elektronische Tischrechner u.Ä.),

  • Medizintechnik für Diagnose und Therapie (Geräte für Röntgen, Endoskopie, Ultraschall, auch Behandlungsstühle von Zahnärzten u.Ä.),

  • Mess- und Regeltechnik (Prüfgeräte aller Art, Einbruchmeldeanlagen u.Ä.),

  • Sonstige elektronische bzw. elektrotechnische Geräte, "Exoten" wie Fütterungsanlagen in der Landwirtschaft oder auch Kassensysteme.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Geräte betriebsfertig aufgestellt und angeschlossen sind.

3. Versicherte Gefahren

Die Elektronikversicherung bietet eine Allgefahrendeckung gegen unvorhergesehen von außen wirkende Ereignisse, die die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache nach sich ziehen. Insbesondere:

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit,

  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss,

  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Folgeschäden,

  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung,

  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus,

  • Höhere Gewalt,

  • Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler.

Außerdem ist das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung mitversichert.

4. Nicht versicherte Schäden/Kosten

  • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten,

  • Schäden durch betriebsbedingte vorzeitige oder normale Abnutzung (Verschleiß),

  • Schäden durch Kernenergie,

  • Schäden an nicht betriebsfertig aufgestellten Sachen,

  • Schäden, für die ein Dritter als Lieferant einzutreten hat (Hersteller, Händler, Reparaturfirma),

  • Vermögensschäden wie Betriebsunterbrechung, Kosten für Mietgeräte,

  • Schäden infolge Wertverbesserungen an der Sache (Aufrüstungen, Erweiterungen).

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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