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Existenzgründung
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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


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Teilzeitarbeit

Eine Alternative zu der Einstellung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kann die Einstellung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein. Daneben ist für den Existenzgründer wichtig zu wissen, dass seit dem 01.01.2001 jeder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat.

Als Teilzeitarbeit oder Teilzeitbeschäftigung wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeitet.

Jetzt hat jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende werden nicht mitgezählt), einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen.

Sachliche Voraussetzung ist, dass der Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Ein direkter Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle besteht nicht. Der Arbeitgeber muss aber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die Verteilung der Arbeitszeit kann einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, wenn das betriebliche Interesse überwiegt und die Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Diskriminierungsverbot). Eine Ausnahme ist, wenn ein sachlicher Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.

Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte an jedem Arbeitstag, aber mit einer verringerten Stundenzahl, entspricht sein in Tagen bemessener Urlaubsanspruch dem anteiligen Anspruch des Vollbeschäftigten.

Arbeitet der Mitarbeiter an einigen Tagen der Woche vollschichtig und an anderen Tagen überhaupt nicht, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach folgender Formel:

Urlaubstage des Vollzeitbeschäftigten x Wochenarbeitstage des Teilzeitbeschäftigten - Wochenarbeitstage des Vollzeitbeschäftigten

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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