Buchführungspflicht
Buchführungspflicht nach Steuerrecht und HGB und kostenlose Buchhaltungssoftware
Inhalt:
Wer ist zur Buchführung verpflichtet?
Selbständige können ihren steuerlichen Gewinn nach zwei Gewinnermittlungsarten ermitteln:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung mit Buchführungspflicht)
Bilanzierungspflicht
Die Buchführungspflicht kann sich für Unternehmer sowohl nach steuerrechtlichen als auch handelsrechtlichen Vorschriften ergeben:
- Buchführungspflicht nach Handelsrecht
- Buchführungspflicht für Gewerbetreibende nach Steuerrecht
- Keine Buchführungsverpflichtung für Freiberufler und Kleinunternehmer
Die Buchführungspflicht ergibt sich aus den §§ 140, 141 AO und verlangt von Unternehmen, die nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, auch für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Diese Pflicht schließt die ordnungsmäßige Kassenführung ein, um die Barverkäufe zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflicht des Wareneingangs nach § 143 AO und gegebenenfalls des Warenausgangs nach § 144 AO ist ebenfalls zu beachten.
Die Buchführungspflicht muss mit einer Abschlusserstellungspflicht einhergehen, und bloße ausländische Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, die keine laufende Buchführungspflicht begründen, sind nicht geeignet, das Wahlrecht auszuschließen.
Für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende gelten begrenzte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, und der Datenzugriff ist entsprechend begrenzt. Bei der Verwendung einer elektronischen Kasse besteht eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, während bei manueller Erfassung die Anforderungen geringer sein können.
Zusammenfassend besteht eine Buchführungspflicht für Unternehmen, die nach Handelsrecht dazu verpflichtet sind, und diese Pflicht erstreckt sich auf die ordnungsmäßige Kassenführung sowie die Aufzeichnung des Wareneingangs und gegebenenfalls des Warenausgangs. Die Einzelaufzeichnungspflicht kann unter bestimmten Umständen entfallen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigen, haben jedoch keine direkten materiell-rechtlichen Auswirkungen auf Steuerbefreiungen.
Steuertipp: Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind, dann sollten Sie das nicht nur als lästige Pflicht betrachten, sondern auch zu Ihrem Vorteil nutzen. Die Doppelte Buchführung stellt in erster Linie ein kaufmännisches Informationsinstrument dar. Denn, nur was Sie messen können, können Sie auch managen. Der Aufwand für die Buchhaltung lässt sich durch entsprechende Buchhaltungssoftware minimieren und zum großen Teil schon automatisieren. Wenn Sie Ihre Buchführung mit einem innovativen und sehr komfortablen System effektiv und kostengünstig organisieren möchten, dann berate ich Sie gerne.
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Keine Buchführungsverpflichtung für Freiberufler und Kleinunternehmer
Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
- Zur Buchführung sind grundsätzlich nur Gewerbetreibende verpflichtet. Freiberufler sind keine Gewerbetreibende und unterliegen daher weder nach HGB noch nach Steuerrecht der Buchführungspflicht. Wenn Freiberufler eine Kapitalgesellschaft gründen, dann unterliegt diese aber dann als Kaufmann der Buchführungspflicht.
- Kleinunternehmer unterliegen ebenfalls keiner Buchführungsverpflichtung. Auch wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, könnten Sie als Einzelkaufmann von der Buchführungspflicht befreit sein.
- Wenn keine Buchführungspflicht besteht, müssen nur die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden. Der Gewinn oder Verlust wird aufgrund der Zahlungen in einer sog. Einnahme-überschuss-Rechnung ermittelt.
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Handelsrechtliche Buchhaltungspflicht: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Zuerst ist die Buchführungspflicht nach Handelsrecht zu prüfen, da sich hieraus dann auch die steuerrechtliche (derivative) Buchführungspflicht ergibt (Das gilt aber nicht umgekehrt.). Buchführungspflichtig nach Handelsrecht sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB):
§ 1 HGB Kaufmann
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Demnach sind alle Gewerbetreibende Kaufleute, es sei denn, es handelt sich um einen "Kleinunternehmer". Dieser Begriff darf nicht mit dem Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verwechselt werden. Jeder Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist sicherlich immer auch Kleinunternehmer im Sinne des Handelsrechts. Das gilt aber nicht immer umgekehrt.
Ein Kaufmann muss im Handelsregister eingetragen werden. Ein Eintrag im Handelsregister bedeutet daher grundsätzlich, dass nach § 238 ff. HGB eine Verpflichtung zur Doppelten Buchführung besteht:
§ 238 HGB Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt noch eine Befreiung von der Buchführungspflicht für "kleinere" Einzelkaufleute (Diese gilt also nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften.):
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Wenn Sie als Gewerbetreibender nach HGB nicht buchführungspflichtig sind, dann können nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchhaltung verpflichtet sein (sog. originäre steuerrechtliche Buchführungsverpflichtung).
Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Originäre Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff HGB sind bereits nach § 238 HGB buchführungspflichtig. Sie haben die Buchführungspflicht gemäß § 140 AO auch für das Steuerrecht zu erfüllen. Die originäre steuerliche Buchführungspflicht bestimmt gleiche Umsatz- und Gewinngrenzen, wie die handelsrechtliche Befreiung. Ein wichtiger Unterschied liegt in dem Beginn der Buchführungspflicht. Sie gilt erst ab Mitteilung durch das Finanzamt.
Buchführungspflichtgrenze nach Steuerrecht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO: Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze (Umsatzgrenze) nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO ist von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben worden. Sie soll bewirken, dass gewerbliche Betriebe aus der Buchführungspflicht fallen und zu der weniger aufwendigen Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) übergehen können. In erster Linie werden durch die Maßnahme Existenzgründer von Buchführungspflichten entlastet. Die Buchführungspflichtgrenzen nach § 141 AO gelten für gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte.
Für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte besteht eine Buchführungspflicht nach AO § 141 Abs. 1, wenn
- der Jahresumsatz mehr als 800.000 €,
- der Wirtschaftswert mehr als 25.000 € oder
- der Gewinn mehr als 80.000 €
beträgt (Stand: 01.01.2024). Sie sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
Die Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung (AO) regelt, unter welchen Umständen bestimmte Steuerpflichtige zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
1. Anwendungsbereich der Buchführungspflicht:
- Nicht bereits nach § 140 AO: Die Vorschrift des § 141 AO kommt nur zur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt.
- Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte: Die Vorschrift betrifft gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, jedoch nicht Freiberufler.
- Ausländische Unternehmen: Diese fallen unter die Vorschrift, wenn sie im Inland eine Betriebstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben.
- Personengesellschaften: Die Buchführungspflicht erstreckt sich auch auf das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
2. Feststellung der Buchführungspflicht:
- Feststellungsverfahren: Die Finanzbehörde kann die Feststellung im Rahmen eines Steuer- oder Feststellungsbescheids oder durch einen selbständigen feststellenden Verwaltungsakt treffen.
- Mitteilung über den Beginn: Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht kann mit der Feststellung verbunden werden und bildet dann einen einheitlichen Verwaltungsakt.
3. Buchführungsgrenzen:
- Einzelner Betrieb: Die Buchführungsgrenzen beziehen sich grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb.
- Ausnahmen: Für steuerbegünstigte Körperschaften gelten besondere Regelungen.
- Umsatzgrenze: In den maßgebenden Umsatz sind auch nicht steuerbare Auslandsumsätze einzubeziehen.
- Dauerverlustbetrieb: Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn kein gewerbliches Unternehmen vorliegt.
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Die Gewinngrenze für diese Betriebe stellt auf das Kalenderjahr ab.
4. Hinweis auf Buchführungspflicht:
- Mitteilung: Die Finanzbehörde hat den Steuerpflichtigen auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen.
- Befreiung: Bei einmaligem Überschreiten der Buchführungsgrenze kann auf Antrag Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden.
5. Übertragung der Buchführungspflicht:
- Kraft Gesetzes: Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 AO kraft Gesetzes über, z.B. auf Erwerber, Erben, Pächter.
- Übernahme des Betriebs im Ganzen: Die Identität des Betriebs muss gewahrt bleiben, damit die Buchführungspflicht übergeht.
Diese Zusammenfassung bietet einen Überblick über die Regelungen zur Buchführungspflicht nach § 141 AO. Für eine detaillierte Beratung und Anwendung im Einzelfall sollte jedoch ein Steuerberater oder ein anderer qualifizierter Fachmann konsultiert werden.
Die Buchführungsgrenzen beziehen sich grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb (zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1988, IV R 136/85, BStBl 1989 II S. 7), auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart hat. In den maßgebenden Umsatz (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 AO) sind auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7.10.2009, II R 23/08, BStBl 2010 II S. 219). Sie sind ggf. zu schätzen; § 162 AO gilt entsprechend. Bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG).
Da die Gewinngrenze für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 141 Abs. 1 Nr. 5 AO) auf das Kalenderjahr abstellt, werden bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren angesetzt. Für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO sind die Einzelertragswerte der im Einheitswert erfassten Nebenbetriebe bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes der selbstbewirtschafteten Flächen nicht anzusetzen (BFH-Urteil vom 6.7.1989, IV R 97/87, BStBl 1990 II S. 606).
Die Finanzbehörde kann die Feststellung i. S. d. § 141 Abs. 1 AO im Rahmen eines Steuer- oder Feststellungsbescheids oder durch einen selbständigen feststellenden Verwaltungsakt treffen. Die Feststellung kann aber auch mit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO verbunden werden und bildet dann mit ihr einen einheitlichen Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 23.6.1983, IV R 3/82, BStBl 1983 II S. 768).Die Finanzbehörde hat den Steuerpflichtigen auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Diese Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. Die Buchführungsverpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das Finanzamt auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Beim einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze soll auf Antrag nach § 148 AO Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird.
Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Werden die Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten, so wird der Wegfall der Buchführungspflicht dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehörde vor dem Erlöschen der Verpflichtung wiederum das Bestehen der Buchführungspflicht feststellt.
Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
Eine Buchführungspflicht nach § 140 AO kann auch eine ausländische Rechtsnorm begründen.
Bewilligung von Erleichterungen: Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.7.1954, II 63/53 U, BStBl III S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.
Aufzeichnung des Wareneingangs: Zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs sind nur gewerbliche Unternehmer (vgl. AEAO zu § 141 , Nr. 1) verpflichtet; Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Vorschrift. Die Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Buchführungspflicht. Bei buchführenden Gewerbetreibenden genügt es, wenn sich die geforderten Angaben aus der Buchführung ergeben. Besondere Aufzeichnungspflichten, die in Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben sind (z. B. nach § 22 UStG), werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
Aufzeichnung des Warenausgangs: Zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer (vgl. AEAO zu § 141, Nr. 1) sowie nach § 144 Abs. 5 AO auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet. Mit der Einbeziehung der buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte in die Vorschrift soll eine bessere Überprüfung der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte (z. B. Obst- oder Gemüsehändler) ermöglicht werden. Bei buchführenden Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Buchführung erfüllt werden. Besondere Aufzeichnungspflichten, z. B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten für Zwecke dieser Vorschrift ausschließlich für die Erteilung eines Belegs i. S. v. § 144 Abs. 4 AO. Auf die Aufzeichnungspflichten des § 144 AO finden sie keine Anwendung. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO vorliegen.
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger: Ausländische Unternehmen fallen unter die Vorschrift jedenfalls dann, wenn und soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben (BFH-Urteil vom 14.9.1994, I R 116/93, BStBl 1995 II S. 238). 2. 3. 4. 5. Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 AO kraft Gesetzes über. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine der in § 141 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AO aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten ist. Als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter kommen z. B. in Betracht: Erwerber, Erbe, Pächter, Nießbraucher. Eine Übernahme des Betriebs im Ganzen liegt vor, wenn seine Identität gewahrt bleibt. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes erhalten bleiben. Dies liegt nicht vor, wenn nur der landwirtschaftliche, nicht aber auch der forstwirtschaftliche Teilbetrieb übernommen wird ( BFH-Urteil vom 24.2.1994, IV R 4/93, BStBl II S. 677).
Mehr zur Buchführungspflicht nach § 141 AO
Derivative Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Die Buchhaltungspflicht besteht auch für das Steuerrecht, wenn bereits eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen - also insbesondere nach handelsrechtlichen Vorschriften - besteht. Man spricht auch in diesem Zusammenhang von einer derivativen bzw.abgeleiteten Buchhaltungspflicht. Für einzelne Rechtsformen ergeben sich flankierende Aufzeichnungspflichten z.B. aus §§ 91 ff. Aktiengesetz, §§ 41 ff. GmbH-Gesetz oder § 33 Genossenschaftsgesetz. Des Weiteren sind zahlreiche gewerberechtliche oder branchenspezifische Aufzeichnungsvorschriften vorhanden, die gem. § 140 AO im konkreten Einzelfall für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z.B. Apothekenbetriebsordnung, Eichordnung, Fahrlehrergesetz, Gewerbeordnung, § 26 Kreditwesengesetz oder § 55 Versicherungsaufsichtsgesetz.
§ 140 Abgabenordnung Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Durch die Vorschrift werden die sog. außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. In Betracht kommen einmal die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts. Zum anderen fallen hierunter die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben. Auch ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht nach § 140 begründen (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 16.5.2011, BStBl 2011 I, S. 530).
Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich sowohl aus der Abgabenordnung (z.B. §§ 90 Absatz 3, 141 bis 144 AO) als auch aus Einzelsteuergesetzen (z.B. § 22 UStG, § 4 Absatz 3 Satz 5, § 4 Absatz 4a Satz 6, § 4 Absatz 7 und § 41 EStG).
Ausländische Unternehmen fallen unter die Vorschrift jedenfalls dann, wenn und soweit sie im Inland eine Betriebstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben (BFH-Urteil vom 14.9.1994, I R 116/93 , BStBl 1995 II S. 238). Die Buchführungspflicht einer Personengesellschaft erstreckt sich auch auf das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter selbst sind insoweit nicht buchführungspflichtig.
Einige wichtige Spezialvorschriften für bestimmte Geschäftszweige sind im Folgenden aufgeführt:
Alten(wohn)heime, Pflegeheime |
§ 13 HeimG |
Apotheken |
§ 6 ApBetrO |
Bauträger |
§ 34c Abs. 3 GewO i.V.m. § 10 MaBV |
Detekteien |
§ 38 GewO |
Edelmetallhändler |
§ 38 GewO |
Fahrschulen |
§ 18 FahrlG |
Finanzdienstleistungsinstitute |
§ 25a KWG |
Gebrauchtwagenhändler |
§ 38 GewO |
Hotel-, Gaststätten- u. Pensionsgewerbe |
MeldeG der Länder |
Makler |
§ 34c Abs. 3 GewO i.V.m. § 10 MaBV |
Mietwagen- und Busverleihunternehmen |
§ 49 PBefG |
Reisebüros |
§ 38 GewO |
Schornsteinfeger |
§§ 14, 19 SchfG |
Tierärzte |
§§ 5, 13 TÄHAV |
Mehr zur Buchführungspflicht nach § 140 AO
Spezifische Aufzeichnungspflichten neben der Buchführungspflicht
§ 144 der Abgabenordnung (AO) legt spezifische Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer und buchführungspflichtige Land- und Forstwirte fest, die Waren an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern. Diese Vorschrift zielt darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Warenbewegungen zu erhöhen und somit die Besteuerungsgrundlagen zu sichern. Hier sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:
1. Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer:
- Gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs: Gewerbliche Unternehmer müssen den Warenausgang gesondert aufzeichnen, wenn sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.
- Inhalt der Aufzeichnungen: Die Aufzeichnungen müssen den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, den Preis der Ware und einen Hinweis auf den Beleg enthalten.
- Belegerteilung: Über jeden Ausgang der betreffenden Waren muss ein Beleg erteilt werden, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers enthält.
2. Aufzeichnungspflichten für Land- und Forstwirte:
- Anwendung auf buchführungspflichtige Land- und Forstwirte: Die Vorschriften des § 144 AO gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind.
- Ziel der Regelung: Die Einbeziehung der Land- und Forstwirte soll eine bessere Überprüfung der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
3. Besonderheiten und Ausnahmen:
- Keine Anwendung auf reine Land- und Forstwirte: Die Vorschrift gilt nicht für Land- und Forstwirte, die nicht unter die Buchführungspflicht nach § 141 AO fallen.
- Erleichterungen nach Umsatzsteuergesetz: Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen gelten ausschließlich für die Erteilung eines Belegs im Sinne von § 144 Abs. 4 AO.
4. Konsequenzen bei Verstößen:
- Steuerordnungswidrigkeit: Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO darstellen.
- Mögliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Ein Verstoß kann auch als Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers gewertet werden.
5. Prüfung und Kontrolle:
- Betriebsprüfungen: Bei Betriebsprüfungen soll verstärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO geachtet werden, insbesondere bei einem unverhältnismäßig hohen Anteil von Barverkäufen am Gesamtumsatz des Großhändlers.
- Kontrollmaterial: Von der Möglichkeit der Fertigung von Kontrollmaterial nach § 194 Abs. 3 AO sollte zumindest stichprobenartig Gebrauch gemacht werden.
Die Einhaltung dieser Aufzeichnungspflichten ist für die betroffenen Unternehmer von großer Bedeutung, da sie zur Sicherung der Besteuerungsgrundlagen beiträgt und Verstöße zu ernsthaften steuerlichen Konsequenzen führen können. Für eine detaillierte Beratung und Anwendung im Einzelfall sollte jedoch ein Steuerberater oder ein anderer qualifizierter Fachmann konsultiert werden.
Verletzung der Buchführungspflicht
Es gibt für die Verletzung der Buchführungspflicht unmittelbar keine Sanktion. Im Fall einer Insolvenz kann jedoch eine Straftat vorliegen. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283 b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar. Die Verletzung der Buchführungspflicht kann außerdem zu hohen Steuerschätzungen seitens des Finanzamts führen. Darüber hinaus entstehen durch die verspätete Buchführung und der damit einhergehenden verspäteten Abgabe von Steuererklärungen Verspätungs- und ggf. Säumniszuschläge und evtl. Zinsen. Abgesehen von den rechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen, kann es durch den Verlust der Informationen aus der Buchführung zu erheblichen Vermögensnachteilen kommen, wie z. B. Fehlentscheidungen und insbesondere Forderungsausfälle.
Enthält die Buchführung formelle Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird und die Mängel kein erheblicher Verstoß gegen die Anforderungen an die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen bei Kreditgeschäften, die Aufbewahrungsfristen sowie die Besonderheiten bei der Buchführung auf Datenträgern sind.
Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B. wenn Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder falsch dargestellt sind. Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig ( R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht. Siehe auch Einkommensteuerrichtlinien.
Verstöße gegen außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stehen den Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften gleich. Hinweis auf § 162 Abs. 2 (Schätzung), § 379 Abs. 1 (Steuergefährdung).
Beratungsangebot Buchführung
Die Buchhaltung ist das Fundament eines jedes gut geführten Unternehmens und dessen wichtigstes Informationsinstrument. Ich biete meinen Mandanten eine kostenlose online Buchhaltung an. Gerne berate ich Sie in Sachen Buchführungspflicht per E-Mail: Buchführungspflicht
Siehe im Steuerlexikon auch:
Über die Verpflichtung einer Finanzbuchhaltung hinaus können sich weitere Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach Steuerrecht oder speziellem Recht bestehen.
- Aufbewahrungsfristen und -pflichten
- Aufbewahrungspflicht - Übersicht
- Aufbewahrungspflichten
- Belegaufbewahrung
Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com kann man Buchhaltung selbst online lernen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage
EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStDV 51 60
KStG 5
UStG
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
AO
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 136. Buchmäßiger Nachweis
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStR 263. Verfahren
UStR 276a. Differenzbesteuerung
KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:
AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 238 HGB Buchführungspflicht
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 240 HGB Inventar
§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 297 HGB Inhalt
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung
§ 33 StBVV Buchführung
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3
GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
BGB 1841