Buchführungspflicht 2026: Wer muss Bücher führen und bilanzieren?
Die Buchführungspflicht entscheidet, ob ein Unternehmen seinen Gewinn per einfacher Einnahmenüberschussrechnung oder durch doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln muss. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Regeln nach HGB und AO, die neuen Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn, den Beginn und das Ende der Pflicht, Besonderheiten für Freiberufler, Kleinunternehmer, GmbH, UG, Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Stand: Juni 2026 · Wachstumschancengesetz, E-Rechnung, GoBD und Aufbewahrungsfristen berücksichtigt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind immer buchführungspflichtig.
- Kaufleute müssen nach § 238 HGB Bücher führen, soweit keine Befreiung greift.
- Einzelkaufleute können nach § 241a HGB befreit sein, wenn sie an zwei Abschlussstichtagen höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und höchstens 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen.
- Gewerbetreibende können nach § 141 AO steuerlich buchführungspflichtig werden, wenn sie mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielen.
- Freiberufler sind grundsätzlich nicht wegen der Höhe ihrer Einkünfte buchführungspflichtig und können regelmäßig die EÜR nutzen.
- Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind nicht automatisch von der Buchführungspflicht befreit. Entscheidend sind Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und AO-Grenzen.
- Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt regelmäßig erst nach Mitteilung des Finanzamts mit dem folgenden Wirtschaftsjahr.
- E-Rechnung und GoBD machen digitale Buchführung, Archivierung und Verfahrensdokumentation noch wichtiger.
Buchführungspflicht 2026 auf einen Blick
Buchführungspflicht bedeutet: Das Unternehmen muss seine Geschäftsvorfälle laufend nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfassen und regelmäßig einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Wer nicht buchführungspflichtig ist, darf den Gewinn häufig per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Aktuelle Buchführungsgrenzen 2026
| Vorschrift | Grenze bis 31.12.2023 | Grenze ab 2024 / Stand 2026 | Wen betrifft das? |
|---|---|---|---|
| § 241a HGB | 600.000 Euro Umsatzerlöse | 800.000 Euro Umsatzerlöse | Einzelkaufleute |
| § 241a HGB | 60.000 Euro Jahresüberschuss | 80.000 Euro Jahresüberschuss | Einzelkaufleute |
| § 141 AO | 600.000 Euro Umsatz | mehr als 800.000 Euro Umsatz | Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte |
| § 141 AO | 60.000 Euro Gewinn | mehr als 80.000 Euro Gewinn | Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte |
| § 141 AO | 25.000 Euro Wirtschaftswert | mehr als 25.000 Euro Wirtschaftswert | Land- und Forstwirte |
Wichtig: Die Befreiung nach § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute. Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sind unabhängig von Umsatz und Gewinn grundsätzlich buchführungspflichtig.
EÜR oder Bilanz?
| Gewinnermittlung | Typische Nutzer | Merkmal |
|---|---|---|
| Einnahmenüberschussrechnung | Freiberufler, kleinere Einzelunternehmen, viele Kleingewerbetreibende | Einnahmen minus Ausgaben nach Zufluss- und Abflussprinzip |
| Doppelte Buchführung mit Bilanz | GmbH, UG, AG, Kaufleute, buchführungspflichtige Gewerbetreibende | Bilanz, GuV, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abgrenzungen |
Rechner: Buchführungspflicht prüfen
Mit dem Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob eine Buchführungspflicht nach Rechtsform, Umsatz und Gewinn in Betracht kommt. Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Einschätzung.
Bilanzierungspflicht
Hinweis: Bei § 141 AO entsteht die steuerliche Buchführungspflicht regelmäßig erst durch Mitteilung des Finanzamts. Bei GmbH, UG, AG und vielen Kaufleuten besteht die Pflicht dagegen bereits kraft Rechtsform oder Handelsrecht.
Wer ist buchführungspflichtig?
Die Buchführungspflicht kann sich aus mehreren Quellen ergeben. In der Praxis sollte immer in dieser Reihenfolge geprüft werden: Rechtsform, Kaufmannseigenschaft, handelsrechtliche Befreiung, steuerliche Buchführungspflicht und besondere Aufzeichnungspflichten.
Typische Fälle mit Buchführungspflicht
- GmbH, UG und AG: immer buchführungspflichtig, da Formkaufleute.
- OHG und KG: regelmäßig buchführungspflichtig als Personenhandelsgesellschaften.
- GmbH & Co. KG: buchführungspflichtig.
- Eingetragener Kaufmann: buchführungspflichtig, soweit keine Befreiung nach § 241a HGB greift.
- Gewerbetreibende über den AO-Grenzen: steuerliche Buchführungspflicht nach Mitteilung des Finanzamts möglich.
- Land- und Forstwirte: Buchführungspflicht bei Überschreiten der besonderen Grenzen des § 141 AO möglich.
Typische Fälle ohne Buchführungspflicht
- Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure oder Designer, wenn keine Kapitalgesellschaft genutzt wird.
- Kleingewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft und unterhalb der AO-Grenzen.
- Einzelkaufleute unter § 241a HGB, wenn die Schwellen an zwei Abschlussstichtagen nicht überschritten werden.
- Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nur dann, wenn zusätzlich keine handels- oder steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht.
Begriffsklärung: „Kleinunternehmer“ nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. „Kleingewerbetreibender“ oder „Kleinkaufmann“ betrifft dagegen das Handelsrecht. Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer kann trotzdem bilanzierungspflichtig sein, wenn er zum Beispiel als GmbH organisiert ist.
Mehr dazu: Einnahmenüberschussrechnung | Doppelte Buchführung | Bilanz
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich vor allem aus § 238 HGB. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen.
Kaufmann nach HGB
- Istkaufmann: betreibt ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB.
- Kannkaufmann: lässt sich freiwillig ins Handelsregister eintragen.
- Formkaufmann: Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind kraft Rechtsform Kaufleute.
- Personenhandelsgesellschaft: OHG, KG und GmbH & Co. KG sind regelmäßig buchführungspflichtig.
Befreiung nach § 241a HGB für Einzelkaufleute
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, müssen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anwenden.
Bei Neugründungen genügt es, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Die Befreiung gilt nicht für Kapitalgesellschaften und nicht für Personenhandelsgesellschaften.
Praxis-Tipp: Einzelkaufleute sollten die Grenzen zum Jahresende aktiv prüfen. Wer sich der Grenze nähert, sollte rechtzeitig Software, Kontenrahmen, Eröffnungsbilanz und Steuerberater-Workflow vorbereiten.
Folge für das Steuerrecht: § 140 AO
Wer nach HGB Bücher führen muss, muss diese Pflicht über § 140 AO auch für steuerliche Zwecke erfüllen. Man spricht von der derivativen, also abgeleiteten, steuerlichen Buchführungspflicht.
Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Steuerlich sind zwei Vorschriften besonders wichtig: § 140 AO und § 141 AO. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen. § 141 AO begründet eine eigenständige steuerliche Buchführungspflicht.
Derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO
Wer nach anderen Gesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung relevant sind, muss diese Pflichten auch für steuerliche Zwecke erfüllen. Das betrifft vor allem handelsrechtliche Pflichten nach dem HGB.
Originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO
Wenn keine Buchführungspflicht nach HGB besteht, kann eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO entstehen. Erfasst werden gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch reine Freiberufler.
| Voraussetzung nach § 141 AO | Grenze 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Gesamtumsatz | mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr | maßgeblich ist der Umsatzbegriff des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr | betrifft gewerbliche Unternehmer |
| Wirtschaftswert Land- und Forstwirtschaft | mehr als 25.000 Euro | besondere Grenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
| Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft | mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr | bei abweichendem Wirtschaftsjahr sind Besonderheiten zu prüfen |
Beginn nach Mitteilung des Finanzamts
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt grundsätzlich nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze. Sie beginnt regelmäßig erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt.
Einmaliges Überschreiten der Grenze
Wird eine Grenze nur einmalig überschritten, kann im Einzelfall ein Antrag auf Erleichterung nach § 148 AO geprüft werden. Entscheidend ist, ob künftig weiterhin mit Überschreitungen zu rechnen ist.
Betriebsübernahme
Wird ein Betrieb im Ganzen übernommen, kann die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO auf den Erwerber, Erben, Pächter oder Nutzungsberechtigten übergehen, wenn die Betriebsidentität gewahrt bleibt.
Praxis-Tipp: Die AO-Grenzen beziehen sich grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb. Wer mehrere Betriebe führt, sollte die Umsatz- und Gewinnentwicklung je Betrieb getrennt überwachen.
Freiberufler, Kleinunternehmer und Kleingewerbe
Sind Freiberufler buchführungspflichtig?
Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht wegen der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns buchführungspflichtig. Sie dürfen ihren Gewinn regelmäßig per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die freiberufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, Rechtsanwalts-GmbH oder ärztliche MVZ-GmbH ist als Kapitalgesellschaft buchführungspflichtig.
Ist ein Kleinunternehmer buchführungspflichtig?
Der Begriff Kleinunternehmer gehört zur Umsatzsteuer. Er sagt allein noch nichts darüber aus, ob ein Unternehmen Bücher führen und bilanzieren muss.
- Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer als Freiberufler kann meist die EÜR nutzen.
- Ein Kleinunternehmer als kleine GmbH ist trotzdem buchführungspflichtig.
- Ein Kleingewerbetreibender ohne Kaufmannseigenschaft kann unterhalb der AO-Grenzen die EÜR nutzen.
- Ein eingetragener Kaufmann muss prüfen, ob die Befreiung nach § 241a HGB greift.
Kleingewerbe und Kleinkaufmann
Ein Kleingewerbe erfordert nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Solange keine Handelsregistereintragung und keine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO vorliegt, kann der Gewinn regelmäßig per EÜR ermittelt werden.
Merksatz: Kleinunternehmer, Kleingewerbe und Kleinkaufmann sind unterschiedliche Begriffe. Für die Buchführungspflicht zählen vor allem Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und die Grenzen nach HGB/AO.
Beginn und Ende der Buchführungspflicht
Wann beginnt die Buchführungspflicht?
| Fall | Beginn der Buchführungspflicht |
|---|---|
| Istkaufmann nach § 1 HGB | regelmäßig mit Aufnahme des Handelsgewerbes beziehungsweise vorbereitender Geschäfte |
| Kannkaufmann nach § 2 HGB | mit Eintragung ins Handelsregister |
| GmbH, UG, AG | spätestens mit Eintragung ins Handelsregister; Gründungsphase gesondert beachten |
| OHG, KG | mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs beziehungsweise Handelsregistereintragung |
| § 141 AO | mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt |
Wann endet die Buchführungspflicht?
- bei Einzelkaufleuten mit Wegfall der Kaufmannseigenschaft oder Betriebseinstellung,
- bei Kapital- und Personenhandelsgesellschaften regelmäßig erst mit Löschung beziehungsweise Beendigung der Abwicklung,
- bei § 141 AO, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
- im Insolvenzfall geht die Pflicht für den insolvenzbefangenen Bereich auf den Insolvenzverwalter über.
Wichtig: Wer einmal nach § 141 AO buchführungspflichtig geworden ist, fällt nicht automatisch wieder in die EÜR zurück. Das Ende hängt von einer Feststellung der Finanzbehörde und den gesetzlichen Fristen ab.
Aufzeichnungspflichten neben der Buchführungspflicht
Auch wer nicht buchführungspflichtig ist, muss steuerlich relevante Vorgänge aufzeichnen und Belege aufbewahren. Die Aufzeichnungspflichten sind weniger umfangreich als die doppelte Buchführung, dürfen aber nicht unterschätzt werden.
Wareneingang nach § 143 AO
Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine vollständige Buchführungspflicht besteht. Bei buchführenden Unternehmern können die Angaben aus der Buchführung hervorgehen.
Warenausgang nach § 144 AO
Gewerbliche Unternehmer müssen den Warenausgang gesondert aufzeichnen, wenn sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.
Erforderliche Angaben beim Warenausgang
- Tag des Warenausgangs oder Rechnungsdatum,
- Name oder Firma und Anschrift des Abnehmers,
- handelsübliche Bezeichnung der Ware,
- Preis der Ware,
- Hinweis auf den Beleg.
Kassenführung
Bei Bareinnahmen ist die Kassenführung besonders wichtig. Elektronische Kassensysteme müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bei offener Ladenkasse sind Kassenbericht, Kassensturzfähigkeit und tägliche Aufzeichnungen zentral.
Praxis-Tipp: Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können zu Hinzuschätzungen, Bußgeldern und Problemen in der Betriebsprüfung führen – auch dann, wenn keine volle Buchführungspflicht besteht.
E-Rechnung, GoBD und digitale Buchführung
Seit 2025 ist die E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt. Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen. Dadurch wird die digitale Buchführung auch für kleinere Unternehmen wichtiger.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das elektronisch verarbeitet werden kann. Praktisch wichtig sind insbesondere XRechnung und ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige elektronische Rechnung.
Was bedeutet das für die Buchführung?
- E-Rechnungen müssen empfangen und lesbar gemacht werden können.
- Der strukturierte Datenteil muss ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
- Beleg, Buchung und Zahlung sollten miteinander verknüpft sein.
- Die Archivierung muss GoBD-Anforderungen erfüllen.
- Der Datenzugriff für Betriebsprüfungen muss möglich sein.
Zentrale GoBD-Anforderungen
- Vollständigkeit: Alle steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle werden erfasst.
- Richtigkeit: Buchungen sind sachlich und rechnerisch korrekt.
- Zeitgerechte Erfassung: Belege und Geschäftsvorfälle werden zeitnah verarbeitet.
- Ordnung: Buchungen und Belege sind systematisch auffindbar.
- Unveränderbarkeit: Änderungen werden protokolliert; bloßes Überschreiben ist kritisch.
- Nachvollziehbarkeit: Ein sachverständiger Dritter kann die Buchführung prüfen.
- Verfahrensdokumentation: Abläufe, Systeme, Zuständigkeiten und Kontrollen sind dokumentiert.
Praxis-Tipp: Eine Buchhaltungssoftware allein macht die Buchführung nicht automatisch GoBD-konform. Entscheidend sind Software, Einrichtung, Rechte, Archivierung, Backups, Kontrollen und tatsächliche Nutzung.
Mehr dazu: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung | Online-Buchhaltung | Rechnung schreiben und E-Rechnung
Folgen bei Verletzung der Buchführungspflicht
Wer Bücher führen muss, aber keine oder keine ordnungsgemäße Buchführung erstellt, riskiert steuerliche, strafrechtliche und betriebswirtschaftliche Nachteile.
Mögliche Folgen
- Hinzuschätzung: Das Finanzamt kann Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.
- Verlust der Beweiskraft: Die Buchführung wird nicht mehr als ordnungsgemäß anerkannt.
- Verspätungszuschläge: verspätete Steuererklärungen können Zuschläge auslösen.
- Säumniszuschläge: verspätete Zahlungen können zusätzliche Kosten verursachen.
- Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können nach § 379 AO relevant sein.
- Insolvenzstraftaten: Im Insolvenzfall können §§ 283, 283b StGB relevant werden.
- Betriebswirtschaftliche Risiken: Fehlende Zahlen erschweren Liquiditätsplanung, Finanzierung und Unternehmenssteuerung.
Formelle und materielle Mängel
Formelle Mängel betreffen zum Beispiel Belegordnung, Fristen, Archivierung, Kasse oder Datenzugriff. Materielle Mängel betreffen die inhaltliche Richtigkeit, etwa nicht gebuchte Einnahmen oder falsche Umsatzsteuer.
Praxis-Tipp: Fehler sollten nicht durch Löschen korrigiert werden. Korrekturen müssen nachvollziehbar, beleggestützt und dokumentiert erfolgen.
Checkliste: Umstieg von EÜR auf Bilanz vorbereiten
- Pflichtgrund prüfen: HGB, Rechtsform, Handelsregister, § 140 AO oder § 141 AO?
- Startzeitpunkt klären: besonders bei Mitteilung des Finanzamts nach § 141 AO.
- Eröffnungsbilanz vorbereiten: Vermögen, Schulden, Forderungen, Verbindlichkeiten und Eigenkapital erfassen.
- Kontenrahmen wählen: SKR03, SKR04 oder branchenspezifischer Kontenrahmen.
- Buchhaltungssoftware auswählen: Bilanz, GuV, OPOS, DATEV-Export, E-Rechnung und GoBD prüfen.
- Belegarchiv einrichten: Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, E-Rechnungen, Verträge und Bankbelege strukturieren.
- Bank und Kasse abstimmen: Geschäftskonten, PayPal, Kreditkarte, Kasse und Zahlungsanbieter einbinden.
- Anlagenverzeichnis erstellen: Anlagegüter, AfA, Restbuchwerte und Zugänge vollständig erfassen.
- Offene Posten übernehmen: Forderungen und Verbindlichkeiten aus der EÜR-Phase prüfen.
- Umsatzsteuer prüfen: Steuersätze, Vorsteuer, Reverse Charge und EU-Sachverhalte sauber einrichten.
- Verfahrensdokumentation erstellen: digitale Prozesse und Verantwortlichkeiten dokumentieren.
- Steuerberater einbinden: vor dem ersten Monatsabschluss und vor der ersten Bilanz.
FAQ zur Buchführungspflicht 2026
Ab welchem Umsatz besteht 2026 Buchführungspflicht?
Nach § 141 AO kann bei gewerblichen Unternehmern eine steuerliche Buchführungspflicht entstehen, wenn der Umsatz mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr beträgt und das Finanzamt die Buchführungspflicht mitteilt.
Ab welchem Gewinn besteht Buchführungspflicht?
Nach § 141 AO kann eine Buchführungspflicht entstehen, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt. Die Pflicht beginnt regelmäßig erst nach Mitteilung des Finanzamts.
Sind Freiberufler buchführungspflichtig?
Freiberufler sind grundsätzlich nicht wegen der Höhe ihrer Einkünfte buchführungspflichtig. Sie können regelmäßig die EÜR nutzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird.
Ist ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG buchführungspflichtig?
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Ob Buchführungspflicht besteht, hängt von Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und den Grenzen nach HGB und AO ab.
Gilt § 241a HGB auch für eine GmbH?
Nein. Die Befreiung nach § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute. GmbH, UG und AG sind unabhängig von Umsatz und Gewinn buchführungspflichtig.
Wann beginnt die Buchführungspflicht nach § 141 AO?
Sie beginnt grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt. Das bloße Überschreiten der Grenze löst die Pflicht noch nicht rückwirkend aus.
Wann endet die Buchführungspflicht?
Bei § 141 AO endet die Pflicht erst, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei handelsrechtlicher Pflicht endet sie regelmäßig mit Verlust der Kaufmannseigenschaft, Betriebseinstellung oder Löschung.
Was passiert bei Verstoß gegen die Buchführungspflicht?
Es drohen Hinzuschätzungen nach § 162 AO, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Probleme bei Betriebsprüfungen und im Insolvenzfall auch strafrechtliche Risiken.
Wie lange müssen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden?
Buchungsbelege sind grundsätzlich 8 Jahre aufzubewahren. Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Handels- und Geschäftsbriefe sind regelmäßig 6 Jahre aufzubewahren.
Muss ich wegen der E-Rechnung eine Buchhaltungssoftware nutzen?
Eine bestimmte Software ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Praktisch benötigen Unternehmen aber einen Prozess, mit dem E-Rechnungen empfangen, verarbeitet, archiviert und für Steuerberater oder Betriebsprüfung bereitgestellt werden können.
Beratung zur Buchführungspflicht
Sie sind unsicher, ob Sie von der EÜR zur Bilanz wechseln müssen? Wir prüfen Ihre Buchführungspflicht nach HGB und AO, den richtigen Startzeitpunkt, die Einrichtung der doppelten Buchführung, den Wechsel der Gewinnermittlungsart, E-Rechnung, GoBD, Software und Steuerberater-Workflow.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Externe Rechtsgrundlagen
- § 1 HGB – Kaufmann
- § 6 HGB – Handelsgesellschaften und Formkaufleute
- § 238 HGB – Buchführungspflicht
- § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht
- § 242 HGB – Inventar, Bilanz und GuV
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen
- § 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 143 AO – Aufzeichnung des Wareneingangs
- § 144 AO – Aufzeichnung des Warenausgangs
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen
- § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen
- § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 4 EStG – Gewinnermittlung und EÜR
- § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten
- § 14 UStG – Rechnung und E-Rechnung
- BMF: FAQ zur E-Rechnung
- BMF: GoBD-Änderung vom 14.07.2025
Passend dazu
- Buchhaltung einfach erklärt
- Doppelte Buchführung
- Finanzbuchhaltung
- Kassenbuchführung
- Kontenrahmen SKR03 und SKR04
- Buchhaltungssoftware
- Online-Buchhaltung
- Buchhaltung mit Excel
- Bilanz
- Einnahmenüberschussrechnung
- Rechnung schreiben und E-Rechnung
Downloads
Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com können Sie Buchhaltung online lernen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführungspflicht
EStGEStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
AO
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
UStAE
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 23.4. Verfahren
UStR
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 263. Verfahren
KStR 8.2 8.5
AEAO
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
HGB
§ 238 HGB Buchführungspflicht
EStH 4.1 4.5.1 5.1 13a.1 18.2
KStH 8.2
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
Steuer-Newsletter.