Kassenprüfung

Kassenprüfung – Aufrüstung oder Neukauf?

Augen auf beim Kassenkauf! Worauf Sie als Unternehmer bei der Anschaffung einer neuen Registrierkasse („elektronisches Aufzeichnungssystem“) unbedingt beachten sollten.

Augen auf beim Kassenkauf! Worauf Sie als Unternehmer bei der Anschaffung einer neuen Registrierkasse („elektronisches Aufzeichnungssystem“) unbedingt achten sollten.

Inhalt

1. Ausgangslage

Alte und neue „Kassenrichtlinie“, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD), das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ („Kassengesetz“), die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die Möglichkeit der unangekündigten Kassennachschau sorgen für allgemeine Verunsicherung auf dem Markt.

Nicht leichter machen es einem die Jahreszahlen: 2010, 2015, 2017, 2018, 2020, 2022, 2023. Welche Zahl ist für Sie wichtig? Nun, das hängt ganz von Ihrer Kaufabsicht ab!

Tipp: Laden Sie unsere kostenlose Excel-Vorlage für das Kassenbuch herunter:

Hinweis: Spätestens nach Abschluss der Einführung der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ist mit einer erheblichen Ausweitung der Kassennachschau zu rechnen.

2. Ziel

Diese Information bietet Ihnen eine strukturierte Übersicht und hilft Ihnen bei Fragen, wenn Sie:

  • gerade eine Kasse gekauft haben, die die aktuellen Anforderungen abdeckt, und beabsichtigen, diese auch nach 2019 einzusetzen, oder
  • aktuell eine einzelaufzeichnungsfähige Kasse benutzen und diese auch in 2020 benutzen wollen.

So vermeiden Sie Ärger bei der nächsten Betriebsprüfung, denn alle möglichen technischen Fallstricke haben Sie mit der Checkliste unter Punkt 7 im Auge und können diese somit souverän umgehen.

3. Alle Regelungen und Zeiträume im Überblick

3.1 Neue Kassenrichtlinie (seit 2010/2017)

Die neue Kassenrichtlinie wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 26.11.2010 veröffentlicht und regelt die Anforderungen an moderne Kassensysteme, die im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind und nicht aufrüstbar im Sinne des Kassengesetzes sind. Diese Kassen dürfen letztmalig bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Anforderungen im Überblick:

  • Buchungen und Aufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
  • Diese Daten sind unveränderlich abzulegen.
  • Jeder Geschäftsvorfall muss elektronisch aufgezeichnet werden und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (zehn Jahre) jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
  • Die Kassensysteme müssen das Festschreibe- und Erfassungsdatum mit Uhrzeit sowohl aufzeichnen als auch wiedergeben können.
  • Geschäftsvorfälle dürfen weder gelöscht noch nicht nachvollziehbar verändert werden.

Die neue Kassenrichtlinie ersetzt die alte Kassenrichtlinie vom 09.01.1996, verbindlich seit dem 01.01.2017.

3.2 Kassengesetz (seit 2018/ab 2020)

3.2.1 Kassennachschau (seit 2018)

Seit dem 01.01.2018 sind die Finanzbehörden ermächtigt, jederzeit unangekündigt eine Kassennachschau vorzunehmen. Der Fokus liegt dabei zunächst auf der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen, ab dem 01.01.2020 verstärkt auf der ordnungsgemäßen Verwendung der Aufzeichnungssysteme inklusive gültiger Zertifizierung der TSE.

3.2.2 Weitere Neuregelungen (ab 2020)

Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Die TSE speichert die Daten in einem einheitlichen Format und ermöglicht den Finanzbehörden, diese auf Vollständigkeit und Seriosität zu prüfen.

Definition Kassenvorgang:

Ein Kassenvorgang umfasst alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die zu einer Protokollierung durch die zertifizierte TSE führen. Dazu gehören:

  • Eingangs- oder Ausgangsumsätze
  • Stornierungen
  • Trinkgelder
  • Gutscheine
  • Privatentnahmen
  • Geldtransit

3.3 Die Übergangsregelung

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft wurden und die neue Kassenrichtlinie erfüllen, jedoch nicht aufrüstbar sind, können bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Ab dem 01.01.2023 muss eine den technischen Voraussetzungen des Kassengesetzes entsprechende Kasse eingesetzt werden.

Hinweis: Lassen Sie sich beim Kauf schriftlich bestätigen, dass die Kasse aufrüstbar ist. Ab 2020 dürfen nicht-aufrüstbare Kassensysteme nicht mehr verkauft werden.

4. Anwendungsbereich

Die Regelungen und Fristen gelten für alle computergestützten Kassensysteme und elektronischen Registrierkassen. Nicht erfasst sind Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geld- und Fahrscheinautomaten sowie Taxameter und Geldspielgeräte.

5. Nichtbeanstandungsregelung

Bis zum 30.09.2020 gilt eine „Nichtaufgriffsregelung“ für die Implementierung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch weiterhin, auch wenn nicht alle Vorgaben der KassenSichV umgesetzt werden können.

6. Tipps und Tricks

Nutzen Sie die Übergangsregelung, um kostengünstigere Alternativen bis zum 31.12.2022 zu erwirken. Achten Sie darauf, dass Ihre Kasse aufrüstbar ist und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Vermeiden Sie den Kauf nicht-konformer Kassen, da diese ab 2020 verboten sind und der Handel mit „Altkassen“ mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet wird.

7. Checkliste für den sicheren Kassenkauf

Seit 2018 Ja Nein
Erfüllt die Kasse die Voraussetzungen der Kassenrichtlinie 2010?
Ist die Kasse aufrüstbar mit einer TSE?
Gibt der Kassenhersteller eine schriftliche Garantie über die Aufrüstbarkeit mit einer TSE?
Zusätzlich ab 2020 Ja Nein
Besteht für die TSE eine gültige Zertifizierung durch das BSI?
Besteht ein Nachweis, dass der Schlüssel für die Prüfwertberechnung nur im Sicherheitsmodul vorhanden ist?
Hat das elektronische Aufzeichnungssystem eine Seriennummer?
Erfolgt die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen mit eindeutiger, fortlaufender Transaktionsnummer und Uhrzeit?
Erfolgt die Speicherung der Grundaufzeichnungen manipulationssicher?
Gibt es eine einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) mit Datensatzbeschreibung?
Tragen die ausgegebenen Belege alle Pflichtangaben?
Ist der Beleg lesbar ohne maschinelle Unterstützung?
Wird der Beleg in Papierform oder elektronisch in einem standardisierten Format ausgegeben?
Weitere wichtige Punkte Ja Nein
Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgt?
Deaktivierung oder Löschung des Schlüsselpaars in der TSE bei Außerbetriebnahme erfolgt?
Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme erfolgt?
Dokumentation und Fertigung händischer Aufzeichnungen bei Systemausfall?
Erstellung einer Verfahrensdokumentation?
Nummer der 24-Stunden-Hotline des Kassenaufstellers bekannt?


Tipp: Kassengesetz — Upgrade Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme + Fit für die Kassen-Nachschau: Spätestens nach Abschluss der Einführung der TSE ist mit einer erheblichen Ausweitung der Kassen-Nachschau zu rechnen. Auch im Rahmen des Umstellungsprozesses auf die TSE könnte die Kassen-Nachschau zunehmend zum Einsatz kommen. + Erläuterungen zur Kassenabstimmung mit Zählprotokoll für Registrierkassen + Viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kasse

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 3

EStG § 4c Zuwendungen an Pensionskassen

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 10

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStG Anlage 1 (zu § 4d Absatz 1) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.1 Anlagevermögen und Umlaufvermögen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStDV 84
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5 6 6a 8b 33
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 16. Unternehmer

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 61. Einlagengeschäft

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 93. Rechtsform des Unternehmers

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

KStR 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.18 6 8.4 13.2 24
KStDV 1 2 3
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

HGB 
§ 89b HGB Ausgleichsanspruch

§ 92 HGB Versicherungsvertreter; Bausparkassenvertreter

§ 92b HGB Handelsvertreter im Nebenberuf

§ 111 HGB Pflicht zur Zahlung von Zinsen

§ 122 HGB Entnahmerecht

§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 320 HGB Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

§ 324 HGB Prüfungsausschuss

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

ErbStG 2 13
ErbStR 3.5 13.7
ErbStDV 3
LStR 
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 9.1 LStR Werbungskosten

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

LStDV 5
BewG 51a anlage-24
EStH 1a 3.12 3.13 4.7 4c 4d.1 4d.2 4d.3 4d.4 4d.6.10 4d.11 4d.13 4d.14 5.7.3 5.7.4 6.4 6.13 6a.1 6a.3 6a.15 11 12.3 15.6 18.2 22.3 32.4 32.6 32.7 32.9 32b 67
GewStH 2.9.4 3.0 3.9 8.9
KStH 1.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 6 8.2 8.5 9 13.1
LStH 3.11 3.12 3.13 9.7 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 38.4 39.4 40b.1 41.3
ErbStH E.7.1 B.95
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

BGB 248 394 395 411 1807 1835 1835a 1836e 2072

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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