Am 24. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) veröffentlicht. Ziel der Neuregelung ist es, die bestehenden technischen Vorgaben praxisnäher zu gestalten, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen.
Wir fassen die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie zusammen:
✅ 1. E-Rechnung ersetzt Papierbeleg nach § 146a AO
Eine besonders praxisrelevante Erleichterung:
Die künftig mögliche Einbindung der Daten nach § 6 KassenSichV direkt in eine E-Rechnung ersetzt die bisher erforderliche Erstellung eines gesonderten Belegs nach § 146a Absatz 2 AO.
👉 Das bedeutet: Kein zusätzlicher Papier- oder Ausdruckbeleg mehr, wenn die E-Rechnung alle notwendigen TSE-Daten enthält. Das spart Aufwand – vor allem in digitalen Kassenumgebungen.
📱 2. App-basierte Kassensysteme werden ausdrücklich erfasst
Klarstellung für digitale Anwendungen:
App-gestützte Kassensysteme (z. B. auf Tablets oder Smartphones) fallen nun eindeutig unter den Anwendungsbereich der KassenSichV. Auch wenn sie technisch schon heute häufig verwendet werden, fehlte bislang eine eindeutige Regelung.
Mit der Änderung wird deutlich: Auch App-Kassen unterliegen der TSE-Pflicht und müssen entsprechend abgesichert und protokolliert werden.
🚗 3. Wegstreckenzähler: Erweiterung des Anwendungsbereichs
Ein weiterer Schwerpunkt der Neuregelung betrifft Wegstreckenzähler, etwa im Taxi- oder Mietwagensektor:
- Die bislang nur in einem BMF-Schreiben geregelte Anwendungspflicht wird nun gesetzlich in der Verordnung verankert.
- Neu: Auch vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle fallen ab 2026 in den Anwendungsbereich.
Damit wird die technische Aufrüstungspflicht für viele Unternehmen in der Personenbeförderung konkret – und Betriebe sollten rechtzeitig planen.
🔐 4. Zertifizierungsverfahren und EU-Vorgaben
Die Verordnung enthält außerdem Anpassungen beim Zertifizierungsverfahren für Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE). Grund ist die Notwendigkeit einer Übergangsregelung, um neue EU-Vorgaben zu integrieren und einheitlich umzusetzen.
Das betrifft sowohl Hersteller als auch Anwender – insbesondere bei der Auswahl und Einführung neuer Kassensysteme oder TSE-Komponenten.
⚖️ Fazit: Weniger Unsicherheit, aber neue Pflichten
Die geplante zweite Änderungsverordnung bringt Klarstellungen und Vereinfachungen für viele Betriebe – insbesondere durch die Integration der TSE-Daten in E-Rechnungen und die rechtliche Absicherung app-basierter Kassensysteme.
Gleichzeitig weitet sie den Anwendungsbereich technischer Sicherungspflichten aus, insbesondere im Mobilitätssektor. Unternehmen sollten daher jetzt prüfen:
- Erfüllt mein Kassensystem die neuen Anforderungen?
- Sind alle App-basierten Kassenlösungen GoBD- und KassenSichV-konform?
- Besteht Handlungsbedarf bei Wegstreckenzählern?
- Ist meine E-Rechnung TSE-fähig?
💬 Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kassenlösung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt?
Wir beraten Sie gern zu technischen Anforderungen, rechtssicherer Dokumentation und der GoBD-konformen Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 24.07.2025
Zum Referentenentwurf