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Rentenlexikon

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Altersgrenze


Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz werden die Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben:

Regelaltersrente

Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Für diejenigen, die im Jahr 1947 geboren sind, beginnt die Anhebung der Altersgrenze: sie beträgt nun 65 Jahre und 1 Monat.Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat,später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflege sowie mit Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes zurückgelegt haben,können weiterhin ab Vollendung des 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht- wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist - frühestens mit 63 Jahren. Allerdings wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug schrittweiseum zwei Jahreerhöht. Entsprechend erhöhen sich die Abschläge bei vorzeitigem Bezug von bisher maximal 7,2 % um weitere 0,3 % für jeden Monat der Anhebung. Davon betroffen sind Versicherte, die im Jahr 1949 geboren sind. Für die im Januar 1949 Geborenen wird die Altersgrenze um einen Monat, für die im Februar 1949 Geborenen um zwei Monate und für die im März bis Dezember 1949 Geborenen um drei Monate angehoben. Mit dieser schnelleren Anhebung bei vorgezogenen Altersrenten wird die für die Jahrgänge 1947 und 1948 unterlassene Anhebung ab 2012 für diese Rentenart nachgeholt und ein Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze erreicht.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die bisherigen Altersgrenzen von 60 Jahren für den vorzeitigen und 63 Jahren für den regulären Rentenbezug werden stufenweise auf das 62. bzw. 65. Lebensjahr angehoben. Von der Anhebung betroffen sind dieGeburtsjahrgänge1952und jünger. Auch hier erfolgt die Anhebung anfangs beschleunigt, um die für die Jahrgänge 1947 bis 1951 unterlassene Anhebung nachzuholen und den Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze herzustellen. Die Altersgrenze wird daher von Januar bis Juni 2012 um insgesamt 6 Monate angehoben. Für Versicherte, die ab Juni 1952 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Diese Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie vor 1952 geboren wurden, das 63. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllen und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Zusätzlich müssen Versicherte innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach 1951 geborenen worden, gibt es diese Altersrente nicht mehr.

Altersrente für Frauen

Anspruch auf Altersrente für Frauen haben vor dem 1. Januar 1952 geborene weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach 1951 geboren worden, gibt es diese Altersgrenze nicht mehr.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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