Rentenlexikon
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Beitragssatzobergrenzen
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des aktuellen Rentenversicherungsberichts bis zum Jahr 2020 einen Wert von 20 Prozent oder bis zum Jahr 2030 einen Wert von 22 Prozent überschreitet (so genannte Beitragssatzobergrenzen). Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen sind mit der Niveausicherungsklausel (siehe dort) verknüpft.