Rentenlexikon

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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes


Auf Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) werden eigene Einkünfte des oder der Berechtigten angerechnet. Solche Einkünfte sind z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld und Renten) und Vermögenseinkommen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung). Auf Hinterbliebenenrenten, die nach "altem" Recht berechnet werden, und auf Waisenrenten an Waisen, die vor dem 1.1.2002 geboren sind, werden aus Vertrauensschutzgründen keine Vermögenseinkommen angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung wird nur ein Teil des Einkommens des Hinterbliebenen berücksichtigt. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen zunächst - soweit geboten - ein pauschaler Abschlag gemacht, mit dem der Belastung mit Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten "Nettoeinkommen" bleibt zusätzlich ein Freibetrag unberücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen des bzw. der Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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