Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 05.02.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs punktuell modernisiert werden soll. Ziel ist eine höhere Teilhabegerechtigkeit im Alter und eine praxisgerechtere Handhabung – insbesondere bei bislang „vergessenen“ Rentenanrechten.
Im Fokus stehen drei Themenfelder:
- Nachträglicher Ausgleich vergessener/verschwiegenen/übersehener Anrechte
- Einbeziehung bestimmter Unternehmer-Anrechte (Kapitalleistungen)
- Vermeidung von Kleinstanrechten („Splitteranrechte“) und Verfahrensoptimierungen
1) „Vergessene“ Rentenanrechte: künftig nachträglicher Ausgleich möglich
Nach geltendem Recht werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich grundsätzlich hälftig geteilt. Problematisch ist aber der Fall, dass Anrechte im Scheidungsverfahren nicht erfasst wurden – sei es versehentlich, übersehen oder bewusst verschwiegen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der benachteiligte Ex-Ehegatte dauerhaft leer ausgeht, obwohl der Halbteilungsgrundsatz gerade eine hälftige Teilhabe bezweckt.
Der Entwurf will diese Lücke schließen: Nicht berücksichtigte Anrechte sollen nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können, typischerweise über einen Zahlungsanspruch (monatlich im Leistungsbezug).
Praxisrelevanz:
- Das Thema spielt v. a. bei unübersichtlichen Erwerbsbiografien, mehreren Versorgungsträgern, Auslandszeiten, Betriebsrenten/Unternehmerversorgungen und bei Informationsasymmetrien zwischen den Ehegatten.
- Für die Beratung erhöht sich die Bedeutung einer sauberen Bestandsaufnahme sämtlicher Anrechte bereits im Scheidungsverbund – auch wenn künftig eine nachträgliche Korrektur möglich werden soll.
2) Unternehmer-Anrechte mit Kapitalleistung: künftig einbeziehen
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese Anrechte sollen nach dem Entwurf künftig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Hintergrund: In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern – werden solche kapitalleistungsbezogenen Zusagen nach der Entwurfsbegründung bislang nicht in gleicher Weise erfasst wie vergleichbare Versorgungen bei Arbeitnehmern.
Praktische Auswirkung:
- Bei Scheidungen mit GmbH-Strukturen (Gesellschafter-GF / Unternehmerfamilien) ist der Versorgungsausgleich häufig ein Gestaltungs- und Konfliktfeld. Die geplante Anpassung kann die Bewertung und Teilung solcher Zusagen im Familienverfahren deutlich relevanter machen.
3) Weitere Änderungen: weniger Splitteranrechte, Klarstellungen, schnelleres Verfahren
Der Entwurf enthält zudem Regelungen, die die Versorgung weniger „zersplittern“ sollen: Es sollen noch stärker als bisher Kleinstanrechte vermieden werden, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren.
Außerdem wird eine Klarstellung zur Witwen-/Witwerrente angekündigt (Kostenneutralität beim Versorgungsträger), und das Verfahren soll praxisgerechter werden: Gerichtliche Überprüfungen sollen in bestimmten Fällen früher möglich sein (z. B. bereits zwei Jahre vor Renteneintritt statt bisher ein Jahr), damit Verfahren typischerweise vor Rentenbeginn abgeschlossen werden können.
Einordnung: Warum kommt das jetzt?
Der Entwurf basiert auf Vorschlägen einer interdisziplinären Kommission des Deutscher Familiengerichtstag.
Zudem waren einzelne Punkte (insb. vergessene Anrechte und Verfahrensfragen) bereits in der vorherigen Legislaturperiode Thema, konnten aber nicht abgeschlossen werden.
Was sollten Betroffene und Berater jetzt tun?
Für Betroffene (laufende oder bevorstehende Scheidung)
- Versorgungsübersicht vollständig erstellen (gesetzlich/betrieblich/privat; ggf. Versorgungsträger anschreiben).
- Unternehmensnahe Zusagen (Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktzusage, kapitalleistungsbezogene Modelle) frühzeitig einordnen lassen.
- Bei Zweifel: im Verfahren aktiv auf Auskunft und Vollständigkeit drängen (Kosten eines „vergessenen“ Anrechts sind häufig erheblich).
Für die Beratungspraxis
- Checklisten zur Datenerhebung aktualisieren (insb. Unternehmer-Anrechte, Kapitalleistungen, mehrere Versorgungsträger).
- Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage noch im Gesetzgebungsverfahren befindet – aber die Stoßrichtung klar ist: Schließen von Gerechtigkeitslücken und Entbürokratisierung bei Kleinstanrechten.
Ausblick: Beteiligung der Verbände – Frist 06.03.2026
Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt; Stellungnahmen sind bis 06.03.2026 möglich und sollen anschließend veröffentlicht werden. Der weitere Fortgang hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.
Fazit
Mit dem Referentenentwurf soll der Versorgungsausgleich zielgerichtet weiterentwickelt werden:
- Vergessene Anrechte sollen nicht mehr dauerhaft zu Lasten eines Ex-Ehegatten gehen.
- Unternehmerische Kapitalleistungs-Anrechte sollen systematisch einbezogen werden.
- Splitteranrechte sollen reduziert und Verfahren beschleunigt werden.
Gerade der nachträgliche Ausgleich „vergessener“ Anrechte ist ein praxisrelevanter Schritt hin zu mehr materieller Gerechtigkeit im Alter – mit spürbaren Auswirkungen für Scheidungsfolgenvereinbarungen, Auskunftsprozesse und die Beratung von Unternehmerhaushalten.